{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-12-08_4_StR_707_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-12-08","aktenzeichen":"4 StR 707/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"f. »2.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 707/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAdolf Georg W u aus DEE dort geboren\nam 1931, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nds\n\n05\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtahofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n8. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 21. Juli 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei -\ndung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes,\nwegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren sechs Monaten\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von\nvier Monaten entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach dem vom Landgericht angenommenen Sachverhalt\nschlug der Angeklagte seine 89jährige, 1,42 m große\nMutter mit einem Holzscheit oder einem ähnlichen Gegenstand zu Boden. Als er sah, daß sie sich nicht mehr regte\n\nund heftig blutete, entschloß er sich aus Angst vor\nStrafverfolgung, sie zu töten. Mit dem zuvor benutzten\nGegenstand schlug er erneut auf ihren Kopf ein und\nbrachte ihr anschließend mit einem spitzen Gegenstand\ntödliche Stichverletzungen im Halsbereich bei.\n\nDie Überzeugung davon, daß der Angeklagte seine\nMutter vorsätzlich getötet hat, gründet das Landgericht\nauf eine ausführliche Würdigung des Ergebnisses der\nHauptverhandlung. Seine Darlegungen zum Ablauf des\nTatgeschehens im einzelnen und zu den Beweggründen des\nAngeklagten sind jedoch unzulänglich. Die Urteilsgründe\nmüssen insgesamt erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung\nauf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht jeweils\ngezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist\noder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich\nnicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH .\nNStZ 1982, 478; 1981, 33; BGH, Beschluß vom 14. April 1982 -\n2 StR 24/82). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene\nUrteil nicht.\n\nSeine Annahme eines Wechsels vom Verletzungs- zum\nspäteren Tötungsvorsatz stützt das Landgericht auf die\nArt der Verletzungen des Opfers, die einerseits im\nGesicht, andererseits im Schädel- und Halsbereich lagen.\nEs nimmt an, daß die ersten beiden Schläge das Opfer\ntrafen, als es noch stand oder saß (uA 62 ff). Für die\ndaraus gezogene Folgerung, daß der Angeklagte nicht\nvon Beginn an töten wollte, gibt die Körperstellung\n\nseiner Mutter im Zeitpunkt des Angriffs aber nichts\n\nher, zumal der Angeklagte Tatwerkzeug und Angriffsart\n\nim weiteren Verlauf - zunächst - nicht änderte. Weiterhin\nführt das Landgericht an, daß der Angeklagte früher\n\nnicht massiv gegen seine Mutter tätlich geworden ist\n\nund auf die Unterkunft bei ihr angewiesen war. Es bezieht\nin diese Betrachtung indessen das abzuurteilende Geschehen\nnicht mit ein, das auch in seinem ersten Teilstück durch\nganz erhebliche Brutalität gekennzeichnet ist und zwangs-\n\n10)\n\nläufig die Frage nach dem weiteren Verbleib des Angeklagten\n\nbei der Mutter aufwarf. Hier ist der Angeklagte sofort\näußerst massiv vorgegangen. Das Argument, er habe zunächst\nnur verletzen wollen, weil das Verhältnis zu seiner Mutter\nallenfalls eine weniger schwerwiegende Auseinandersetzung\nerwarten ließ, fällt daher in sich zusammen.\n\nZu den Beweggründen für den Tötungsentschluß des\nAngeklagten führt das Landgericht aus: \"Angesichts der\nvon ihm in ihrer Schwere erkannten Wunden rechnete er\nnicht mehr damit, daß seine Mutter weiterhin zu seinen\nVerhalten schweigen würde, und ging davon aus, daß insbesondere Arzt, Sanitätspersonal oder Krankenhausverwaltung\nauf Zuziehung der Polizei bestehen würden. Wegen seiner\nVorstrafen und seiner bisherigen Strafverbüßungen\nbefürchtete er eine erhebliche Bestrafung wegen dieses\nVorfalles. Damit er für diese Mißhandlung seiner Mutter\nnicht zur Verantwortung gezogen werden kann, entschloß\ner sich nunmehr, um den einzigen Zeugen zu beseitigen\nund die auf ihn hinweisenden Spuren zu verwischen, seine\nMutter zu töten\". Dieser Entschluß entspreche der\n\negozentrischen Natur des Angeklagten (UA 64, 68).\n\nDie Art der Persönlichkeit des Angeklagten vermag\n\njedoch einen konkreten Verdacht nicht zu begründen.\nWeitere Beweisanzeichen zur Begründung der Verdeckungsabsicht teilt das Urteil nicht mit. Die Vorstrafen\n\nwaren im Bundeszentralregister getilgt; das Landgericht bezeichnet den Angeklagten als nicht vorbestraft (UA 17). Zu seiner Entlastung kann der die Tat\nbestreitende Angeklagte Vorstrafen nicht angeführt haben.\nSie durften ihm daher auch nicht vorgehalten werden,\nselbst wenn sie zu Unrecht getilgt sein sollten (BGHSt 20,\n205; Götz, Das Bundeszentralregister 2. Aufl., /19777\n\n§ 49 Anm. 5). Hiernach verbleiben über die Einzelheiten\ndes Tatgeschehens und die Beweggründe des Angeklagten\nnur Vermutungen, die die Verurteilung wegen Mordes und\nwegen gefährlicher Körperverletzung nicht rechtfertigen.\n\nDie damit erforderliche Aufhebung des Urteils in\ndiesen Punkten zieht die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen der Verkehrsdelikte\nnach sich. Das Landgericht hat seine Überzeugung zum\nTötungsgeschehen auch aus dem Zeitpunkt der beiden\nTrunkenheitsfahrten hergeleitet. Der Senat kann den\n\n85\n\nTatrichter, der den Tötungsvorwurf insgesamt neu zu\nuntersuchen haben wird, nicht an die bisher festgestellten Fahrzeiten binden.\n\nSalger Knoblich Ruß\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-08/4-str-707-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-08/4-str-707-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.036281+00:00"}}