{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-12-01_4_StR_611_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-12-01","aktenzeichen":"4 StR 611/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 611/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Peter R mm zus Mei geboren am ERBE.\n1953 in ACID, Zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nd7\n\n67\n\n-2-\n\nDer &. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 1. Dezember 1983 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 31. Mai 1983 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 9. November 1983 wird insoweit Bezug genommen. Der Strafausspruch hat dagegen\nkeinen Bestand.\n\n-3-\n\na) Das Landgericht nimmt die Voraussetzungen\neines minder schweren Falles (§§ 255, 250 Abs. 2\nStGB) an und legt dies im einzelnen unter Abwägung\nstraferschwerender und strafmildernder Gesichtspunkte dar. Die innerhalb des so bestimmten Strafrahmens gefundene Strafe begründet es aber nicht\nnäher,sondern beschränkt sich auf die Mitteilung,\ndaß es sämtliche für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals\nund abschließend abgewogen habe. Das ist rechtsfehlerhaft. Zwar durfte der Tatrichter bei der\nStrafzumessung im engeren Sinne auf die Umstände,\ndie schon zur Bestimmung des Strafrahmens gedient\nhaben, zurückkommen (BGHSt 16, 351, 354; 26, 311).\nDie pauschale Bezugnahme auf sie ist jedoch nichtssagend und verwehrt dem Senat hier die Prüfung, ob\n\ndas Landgericht sich von rechtsfehlerfreien Erwägungen\nhat leiten lassen (vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 2h).\n\nDenn es mißt den angeführten straferschwerenden Gesichtspunkten keine erhebliche Bedeutung zu; die\nvorliegenden Milderungsgründe erachtet es vielmehr\nals so gewichtig, daß die Anwendung des Strafrahmens\nfür minder schwere Fälle geboten ist. Bei einem derartigen Überwiegen von Milderungsgründen ist die\n\n- bedenkenfrei zulässige - Verhängung einer Strafe\nim oberen Bereich des Rahmens nicht mit denselben\nErwägungen wie die Festlegung des gemilderten Strafrahmens zu begründen. Der Tatrichter muß deshalb\nauch die die Strafzumessung im engeren Sinne bestinmmenden Gesichtspunkte (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO)\nausreichend darlegen. Daran fehlt es.\n\n87\n\n-Lh- ,\n\nb) Das Landgericht setzt sich ferner nicht mit\ndem Umstand auseinander, daß der Angeklagte sich vom\n21. Oktober 1982 bis 18. März 1983 in Spanien in\nAuslieferungshaft befunden hat. Dies war erforderlich. Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB ist ausländische\nFreiheitsentziehung zwar grundsätzlich auf die erkannte Strafe anzurechnen, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2\nStGB hat das Gericht den Maßstab hierfür aber nach\nseinem Ermessen zu bestimmen. Daher muß das Urteil\nerkennen lassen, daß und auf welche Weise der Tatrichter sein Ermessen ausgeübt hat (vgl. Mösl NStZ\n1982, 454; 1983, 495). Diesen Anforderungen genügt\ndas Urteil nicht.\n\nAuch dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-01/4-str-611-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-01/4-str-611-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.223998+00:00"}}