{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-29_4_StR_710_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-29","aktenzeichen":"4 StR 710/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AT 77-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 710/83 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nMatthias He aus NE, geboren an EEE\n1957 in iii ac FEED\n\nBLZ\n\n20\n\n- 2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 29. November\n1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 24. August 1983 mit den Feststellungen, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Beschuldigten, der\nnach den Feststellungen im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrere rechtswidrige Taten begangen hat, die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen,\nihm für die Dauer von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge,\nmit welcher eine Verletzung der Aufklärungspflicht\ngeltend gemacht wird, Erfolg.\n\n-3-\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Der Vorsitzende des erkennenden Gerichts\nhatte in der Ladungsverfügung vom 30. Juni\n1983 die Nachuntersuchung des Beschuldigten\nerbeten (Bd. II Bl. 220 d.A.). Diese ist\nauch durchgeführt worden, wie das nach\nBeendigung der Hauptverhandlung vom\n24. August 1983 zu den Akten gelangte\nGutachten der Sachverständigen vom\n18. August 1983 mit Anlagen ergibt\n(Bd. II Bl. 273, 274 - 290 d.A.).\n\nUnter diesen Umständen liegt eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht\nvor, wenn das Gericht sich nicht\nnach dem Ergebnis der von ihm selbst\nangeordneten und demnach für notwendig erachteten Nachuntersuchung erkundigte. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß es danach eine andere Entscheidung\ngetroffen hätte.\"\n\nFO\n\n-uL-Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muß deshalb\n- mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen\n\nund von diesem Verfahrensfehler nicht betroffen\nsind - aufgehoben werden.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/4-str-710-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/4-str-710-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.061856+00:00"}}