{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-29_4_StR_681_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-29","aktenzeichen":"4 StR 681/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"29.7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 681/83 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nJürgen J EEE aus NEE, geboren am\nGE 96° in Eu\n\n77\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. November 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI. Die Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n41. März 1983 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nII. Der Beschluß des Landgerichts Wiesbaden\nvom 17. August 1983 wird aufgehoben.\n\nGründe:\n\n1. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 181 d.A.)\nergibt, hat der Beschuldigte im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels\nverzichtet werde. Eine entsprechende Erklärung hat auch sein\nVerteidiger abgegeben. Bedenken gegen die Richtigkeit des\nProtokolls bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschuldigten nicht. Daß das Protokoll von der Vorsitzenden\nRichterin nicht unterschrieben worden ist, steht der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen, sondern hat\nlediglich zur Folge, daß dem Protokollvermerk über den\nRechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274\nStPO zukommt (vgl. Kleinknecht/Meyer, 36. Auflage, § 274 StPO Rdn. 1 mit § 271 StPO Rdn. 7). Der Protokollvermerk\n\nüber den Rechtsmittelverzicht bleibt aber ein Anzeichen,\ndas den Verzicht beweisen kann (BGHSt 18, 257, 258).\n\nEs steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen,\ndaß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war; denn der\nLauf der Revisionsfrist ist von einer Rechtsmittelbelehrung\nnicht abhängig (BGH, Beschluß vom 4. April 1973 - 2 StR\n72/73 - bei Dallinger MDR 1973, 557; Wendisch in Löwe/Rosenberg, 23. Auflage, § 35 a StPO Rdn. 30). Im übrigen kann auf\ndie Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie auf das Rechtsmittel -\nverzichtet werden (vgl. Kleinknecht/Meyer Rdn. 4 und Wendisch in Löwe/Rosenberg Rdn. 21, je zu § 35 a StPO).\n\nDer Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden\n(BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH, Beschlüsse vom 20.Dezember 1977 - 4 StR 633/77 - und vom 4. Juli 1978 - 4 StR\n331/78); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus (BGH, Beschluß vom 11. Januar 1983 - 1 StR\n788/82 - m. w. Nachw.). Ob der Erklärende verhandlungsfähig\nwar, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu\nprüfen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - 2 StR 585/73;\n\nKK - Treier § 205 StPO Rdn. 4), wobei der Grundsatz \"in dubio\npro reo\" bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht gilt\n(BGH, Urteil vom 10. Juli 1973 - 5 StR 189/73 - bei Dallinger MDR 1973, 902; KK - Pfeiffer Einl. Rdn. 12). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Angeklagte sich bei Abgabe seiner Erklärung in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, daß er die Bedeutung der Prozeßerklärung erkennen konnte. Das ist hier zu bejahen:\n\nAus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bestanden haben. Der Beschuldigte\n\n7\n\n-L-\n\nhat an der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen, er hat Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache\ngemacht und sogar Skizzen zum Tatablauf gefertigt. Wenn danach die Strafkammer ihrerseits keinen Zweifel in die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten gesetzt hat, so kann\ndie Verhandlungsfähigkeit auch vom Revisionsgericht ohne\nBedenken bejaht werden (vgl. OLG Hamm NJW 1973, 1894). Da\nder Angeklagte verhandlungsfähig war, muß auch seine Erklärung über den Verzicht auf Rechtsmittel als rechtswirksam\nerachtet werden (RGSt 64, 14, 15).\n\nDer wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Beschuldigten am 16. Juli 1983 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BCH,\nBeschluß vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80 - m. w. Nachw.).\n\n2. Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO; vgl. BGH MDR\n1959, 507; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Auflage, § 346 StPO\nRdn. 7, 12). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach\n§ 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der\nRechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei ei-\n\nnem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr,\nDer Beschluß des Landgerichts vom 17. August 1983, durch\nden die Revision des Beschuldigten gemäß § 346 Abs. 1 StPO\nwegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/4-str-681-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/4-str-681-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.040540+00:00"}}