{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-24_4_StR_656_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-24","aktenzeichen":"4 StR 656/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"L4.77.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 656/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKrystyna K > aus DEE, geboren am\nGERD 1950 ir Kamm (Polen),\n\nwegen Raubes u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n24. November 1983 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1\n\nStPO beschlossen:\n\n1.\n\nI. Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\n\nDer Antrag der Angeklagten, ihr gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4, August 1983\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDetmold vom 4. August 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nverurteilt worden, deren Vollstreckung das Tatgericht\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Sie hat gegen das in ihrer\nAnwesenheit verkündete Urteil durch Schriftsatz ihres\nVerteidigers vom 9. September 1983, beim Landgericht\neingegangen am 12. September 1983, Revision einlegen\nlassen und gleichzeitig wegen der Versäumung der Frist\nzur Revisionseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand beantragt.\n\n- 3.\n\nDie Angeklagte wußte, daß die Revision bis zum\n11. August 1983 einzulegen war. Sie ist nach ihrem\nVortrag unmittelbar nach der Urteilsverkündung mit\nihrem Ehemann nach Holland gefahren. Dort traf sie\nmit dem Ehemann der Mitangeklagten Meww zusammen,\nmit dem sie die Frage der Rechtsmitteleinlegung besprach und den sie dann beauftragte, ihren Verteidiger darüber zu unterrichten, daß Revision eingelegt werden solle. Der Ehemann der Mitangeklagten\nMe hat den Auftrag jedoch nicht ausgeführt,\nda ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verwehrt worden war, weil seine Grenzübertrittspapiere nicht in Ordnung waren. Die Angeklagte erhielt\nkeine Kenntnis hiervon, da sie zwischenzeitlich mit\nihrem Ehemann mit unbekanntem Ziel weitergefahren war.\nErst am 1. September 1983 hat sie erfahren, daß und\nwarum die Revisionseinlegung unterblieben war.\n\nII. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand ist unzulässig, da er binnen einer Woche nach\nBehebung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand, hätte gestellt werden müssen. Die Angeklagte hat, wie sie selbst vorträgt, am 1. September\n1983 vom Ehemann der Mitangeklagten Meg erfahren,\ndaß dieser ihren Verteidiger nicht mit der Revisionseinlegung beauftragt hatte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte daher bis spätestens 8. September 1983\ngestellt und die versäumte Handlung ebenfalls bis zu\ndiesem Zeitpunkt nachgeholt werden müssen. Tatsächlich\nist dies erst am 12. September 1983 geschehen. Dafür,\ndaß die Angeklagte ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen wäre, sind keine\nGründe ersichtlich.\n\n7\n\n-u-\n\nHiervon abgesehen wäre der Wiedereinsetzungsamtrag\nauch unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nkann nach § 44 Satz 1 StPO nur gewährt werden, wenn\nein Angeklagter ohne Verschulden verhindert war, die\nversäumte Frist, hier die Frist zur Einlegung der\nRevision, einzuhalten. Daran fehlt es im vorliegenden\nFall. Die Angeklagte durfte sich nicht darauf verlassen, daß der von ihr beauftragte Ehemann der Mitangeklagten MB ihren Verteidiger von ihrem\nWunsch, Rechtsmittel einzulegen, unterrichten werde.\nIhr war es möglich und auch zuzumuten, ihren Verteidiger selbst zu informieren, Dies hätte schriftlich\noder fernmündlich geschehen können. Jedenfalls durfte\nsie sich nicht damit begnügen, den Ehemann Mgguiiss\nmit der Übermittlung ihres Wunsches zu beauftragen.\n\nSie hat deshalb durch ihr Verhalten die Fristversäumnis\nmitverschuldet.\n\nIII. Der Wiedereinsetzungsamtrag kann deshalb keinen\nErfolg haben. Dies hat zur Folge, daß die Revision gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-24/4-str-656-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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