{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-24_4_StR_551_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-24","aktenzeichen":"4 StR 551/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"24. 19-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 551/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried Regie zus Hammmmmm,\ngeboren am EEE 1950 in SE, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n3\n\n#8\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEEEEENEED aus Hemmmmmmiis\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 11. März 1983\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte des Totschlags in zwei Fällen und\nder vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n14\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nI.\n\n1. Der in einem Bordell in Hannover beschäftigte Angeklagte lernte Anfang 1982 die Prostituierte Karin Bee geborene\nWEREEEB kennen. Er fühlte sich zu ihr in besonderer Weise hingezogen; auch sie wandte sich ihm zu. Aus Furcht vor ihrem Ehemann\nund Zuhälter, der eine \"Ablösesumme\" von ca. 30.000,-- DM forderte, erwarb der Angeklagte eine Pistole und floh danach zusammen mit der Frau nach Göttingen, wo beide Aufnahme in der Wohnung\nder Eltern Wege fanden. Diese ließen den Angeklagten jedoch\ndeutlich spüren, daß er ihnen unsympathisch sei.\n\nAm 30. Juli 1982 nahmen der Angeklagte und Karin Bee\nan einem Grillabend teil. Als Karin Be ihm Zärtlichkeiten\nverwehrte, wurde er ärgerlich. Nach dem Ende des Festes trennte\ner sich von ihr und den Eltern, da er spürte, daß in ihm eine\nsich steigernde aggressive Stimmung vorhanden war. \"Weil er\nwußte, daß er nach Alkoholgenuß zu aggressiven Entladungen j\nneigte, wollte er, wie schon so oft zuvor, nicht mit in die\nWohnung gehen\" (UA 11). Stattdessen rief er im Verlauf der\n\nnächsten ein bis zwei Stunden immer wieder an und forderte\nKarin Bee auf, sofort zu ihm zu kommen, was diese ablehnte\nZwischendurch fuhr er mehrfach mit quietschenden Reifen und\nhupend am Haus vorbei. Bei einem der letzten Anrufe äußerte\nder Angeklagte, er habe noch sechs Schuß; zuerst werde er\nKarins Hund erschießen und vor ihre Tür legen, dann werde er\nauf ihre Eltern feuern. Als der Vater, Willi Weggw, ihn\nschließlich aufforderte, am nächsten Tag seine Sachen zu hol\nbegab er sich zu einem Vereinshaus und trank dort mit anwese\nden Bekannten Alkohol. Er wirkte niedergeschlagen und erklär\nauf entsprechende Frage, er sei vor die Tür gesetzt worden,\nnächsten Tag wolle er mit Karin sprechen; wenn sie nicht zu\nzurüickkomme, habe alles keinen Sinn mehr, er werde sie dann\nbringen.\n\nAm nächsten Morgen rief der Angeklagte Karin Bee an.\nDiese kam mit ihrem Vater zu seinem Pkw, brachte aber seine\nHabe mit. Während einer Aussprache machte sie ihm den Vorsch\nsich für eine Woche zu trennen. Da der Vater ungeduldig wurd\nwurden die Sachen des Angeklagten umgeladen; dazu hatte Will\nWege neben dem Fahrzeug des Angeklagten angehalten. Als b\nschon abfahrbereit hinter den Lenkrädern ihrer Wagen saßen,\nbrachte Karin Be noch eine Tasche. Auf erneute Bitte des\nAngeklagten, mit ihm zu kommen, beugte sie sich zu ihm. Dara\nwurde ihr Vater sehr laut und forderte sie auf, zu kommen un\nden Blödmann - gemeint war der Angeklagte - gehen zu lassen.\n\nDer Angeklagte \"hatte sich schon über das Verhalten\ndes Willi Weib geärgert und dessen Auftreten als störend\nempfunden, als er sich zuvor beim Auf- und Abgehen mit Karin\nBB unterhalten hatte. In diesem Augenblick nun aber, als\nsich Karin BB zu ihm hinunterbeugte, glaubte er, fast an\nseinem Ziel zu sein, seine über alles geliebte Karin Be\n\nC\n\nzum Mitgehen bewegen zu können. Das laute Schreien von Willi\nWeg und insbesondere der Inhalt dessen Aufforderung an\nseine Tochter, sie solle endlich kommen und den Blödmann\nstehen lassen, machten in den Augen des Angeklagten seine\n\nkurz vor dem Ziel stehenden Bemühungen zunichte. Der Angeklagte geriet deshalb in äußerste Erregung. Er faßte in einer\nüberschäumenden Gemütserregung spontan den Entschluß, Willi\nWei als trennendes Hindernis zwischen sich und Karin\nBEE zu vernichten\" (UA 19). Er holte unter dem Fahrersitz\nseinen Revolver hervor und schoß sofort durch die Scheibe\nseines Wagens auf den anderen, der in den Oberarm getroffen\nwurde. Karin Be lief schreiend weg. Der Angeklagte stieg\nnun aus. Er glaubte, durch den Schuß auf den Vater alles verdorben und Karin Bee für immer verloren zu haben, Er richtete seinen Vernichtungswillen in diesem Augenblick gegen sie.\n\"Sein in der Nacht ... geäußerter Gedanke, er wolle Karin\nBED umbringen, wenn sie nicht zu ihm zurückkomme, verwandelte\nsich in ihm zum festen Entschluß. Aus einer Entfernung von\n\nca. 3,20 m schoß er auf sie und traf sie in ihre linke Schulter\" (UA 20). Während die Frau schreiend weiterlief, wandte\nsich der Angeklagte erneut ihrem Vater zu. Er schoß auf ihn\ndurch die hintere Seitenscheibe, ohne zu treffen. Dieser verließ nunmehr seinen Wagen, fiel aber zu Boden. Der Angeklagte\nging um das Fahrzeug herum, trat nahe an den am Boden liegenden\nWilli Weg» heran und schoß ihm aus einer Entfernung von\n\n60 cm eine Kugel in den Kopf. Der Schuß war tödlich. Danach\nrannte der Angeklagte hinter Karin Bee her. Im Laufen schoß\ner, die Waffe in beiden Händen haltend, auf sie; doch traf\nkeiner der weiteren Schüsse. Nach etwa 110 m brach Karin Bes\nin einem Hauseingang zusammen. Als der Angeklagte sie erreichte\nflehte sie um ihr Leben. Der Angeklagte antwortete nicht, sonde\nhielt die Waffe weiter auf sie gerichtet. Er drückte schließlic\nab. Es löste sich jedoch kein Schuß, weil der Revolver leergeschossen war. Karin Dee verstarb im Krankenhaus an einem\nVerblutungsschock.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlag\nin zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Fern:\nhat es ihn der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig\ngesprochen und, ohne insoweit auf eine Strafe zu erkennen,\neine Maßregel nach § 69 StGB verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\nDas Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs uı\nzur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen bleibt es ohne\nErfolg.\n\nII.\n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Die Rüge,\ndas Landgericht habe den Angeklagten ohne Grund während der\nVernehmung der Zeugin Wege aus dem Sitzungszimmer entfernt\ngenügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO,\nda die Revision die die Entfernung anordnende Entscheidung de\nLandgerichts und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge nicht\nmitteilt. Die Rüge, § 265 StPO sei verletzt, ist infolge der\nAufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos; sie wäre im\nübrigen offensichtlich unbegründet.\n\n2. Dagegen hält die nicht näher begründete Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe durch die Tötung der Karin\nBEE und ihres Vaters nur eine Handlung im Rechtssinne begangen, der Nachprüfung nicht stand,\n\nDer Angeklagte schoß zunächst auf Willi Wege. Erst\nals er sah, welche Folgen der Schuß für seine Beziehung zu\nKarin BB haben würde, richtete er seinen Vernichtungswille\ngegen sie. Die Tötung der beiden Menschen beruhte daher auf 8\ntrennten Willensbetätigungen. Mehrere Willensbetätigungen, di\n\njeweils andere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, können\naber weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan und Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit\nund damit zu einer Tat im Rechtssinne werden. Sie lassen sich\nunter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit verbinden\n(BGHSt 2, 246, 247; 16, 397, 398; BGH NUW 1977, 2321 m. Anm.\nMaiwald NJW 1978, 300, 302; BGH Strafvert. 1981, 396; Urteile\nvom 1. Juni 1976 - 5 StR 237/76; vom 10. Februar 1977 -\n\n4 StR 623/76; vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76; vom 25. Juli\n1978 - 5 StR 331/78). Der Angeklagte hat daher zwei Verbrechen\ndes Totschlags begangen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen; der Verteidiger hat die Änderung in der Hauptverhandlung selbst beantragt. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im\nVerkehr ist rechtsfehlerfrei.\n\n3, Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben.\n\na) Bereits die Änderung des Schuldspruchs nötigt das\nLandgericht, die Strafe auf der Grundlage zweier selbständiger\nTaten neu zu bemessen. Der Senat vermag diese Bemessung und ihr\nErgebnis nicht. vorwegzunehmen.\n\nb) Darüber hinaus leidet die bisherige Strafzumessung des\nLandgerichts unter Rechtsfehlern, die zur Aufhebung des Urteils\nin diesem Umfang nötigen.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht kann nicht ausschließen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt\nder Tat erheblich vermindert war. Dazu führt es aus, der Angeklagte leide zwar nicht an einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (UA 48). Während der Tat könne\naber ein affektiver Ausnahmezustand vorgelegen haben, der durch\ndie bestehende Konfliktlage, die Persönlichkeitsstruktur und\n\neine alkoholbedingte Enthemmung - die Blutalkoholkonzentrati\nbetrug 1,43 - 1,69 %0o, UA 35 - noch begünstigt wurde (UA 44,\n49). Zu einer Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 StGB b\nstehe jedoch kein Anlaß. Dem Angeklagten sei seine Neigung,\nauf als kränkend empfundene Ereignisse mit aggressiven Ausbrüchen zu reagieren, bekannt gewesen (UA 51). Die Idee, Wil\nWeg und Karin Be zu töten, sei für ihn nicht Üüberraschend gekommen (UA 53), sondern latent vorhanden und weit\ngehend vorbedacht (UA 62) gewesen. Er habe daher Grund gehab\ndafür Sorge zu tragen, daß er nicht in die Nähe der Waffe ge\nlangte (UA 52).\n\nDagegen sei die Tat auch unter Berücksichtigung der\nbestehenden Konfliktlage und der Persönlichkeitsstruktur sow\nder alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten (UA 62). als\nbesonders schwerer Fall des Totschlags zu werten. Die Tat\nkomme einem Mord sehr nahe; es beständen lediglich Zweifel,\nob der Angeklagte die bei den Opfern gegebene Arg- und Wehrlosigkeit bewußt ausgenutzt habe (UA 54). Jedoch habe der An\ngeklagte zwei Menschen getötet und durch die Art der Tatausführung sowie die zugrunde liegenden Beweggründe einen unbedingten und unnachgiebigen Vernichtungswillen gezeigt, der d\nTat als besonders verwerflich erscheinen lasse,\n\naa) Das Landgericht hat die verminderte Schuldfähigkei\ndes Angeklagten für unbeachtlich gehalten und gänzlich aus\nseinen Erwägungen zur Strafhöhe ausgeschieden. Seine Begründung dafür ist jedoch nicht tragfähig.\n\nRichtig ist zwar, daß der Angeklagte alle Kraft aufbieten mußte, um den Tötungsgedanken zu widerstehen, die er\n- wie rechtsfehlerfrei festgestellt ist - seit dem Abend vor\nder Tat hegte. Daß er dies nicht tat, begründet aber zunächs\nnur den Vorwurf, überhaupt vorsätzlich getötet zu haben. Ob\n\nK\n\nden Angeklagten bei der Tat beherrschende Affekt seine Schuld\nmilderte, mußte dagegen aus der Situation heraus beurteilt\nwerden, die zur Entstehung des Affekts geführt hat (vgl. BGH,\nUrteil vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75, bei Holtz MDR\n1976, 633). Allein unter diesem Blickwinkel durfte das Landgericht daher prüfen, ob es die verminderte Schuldfähigkeit des\nAngeklagten unberücksichtigt lassen wollte. Dabei hatte es\n\nzu untersuchen, ob der Angeklagte den seine Schuldfähigkeit\nbeeinträchtigenden Affektzustand vermeiden konnte. Konnte er\nihn vermeiden, war der Tatrichter zu einer Strafmilderung nicht\ngenötigt (Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl., § 20 Rdn. 10, 5 21\nRan. 6; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts 3. Aufl., S. 359;\nLeipziger Kommentar 10. Aufl., § 212 Rdn. 27; Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB 21. Aufl., § 20 Rdn. 15, § 21 Rdn. 20;\nvgl. auch BVerfGE 50, 5, 12). Bei dieser Prüfung hatte das\nLandgericht zu beachten, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vor dem eigentlichen Tatgeschehen nicht eingeschränkt\nwar, daß er um seine Neigung, auf Kränkungen durch aggressive\nEntladungen zu reagieren, wußte und gelernt hatte, sich zu beherrschen. Es läßt jedoch Erwägungen darüber vermissen, ob der\nAngeklagte die Entstehung des Affekts auch in der konkreten\nTatsituation vermeiden konnte. Diese war durch eine besondere\nZuspitzung im Verhältnis des Angeklagten zu Karin Brass und\ndurch ein ungeduldiges, kränkendes Verhalten ihres Vaters gekennzeichnet. Daß der Angeklagte unter diesen Umständen und\n\nim Hinblick auf seine körperliche und seelische Verfassung\n\nzur gebotenen Selbstbeherrschung imstande war, liegt nicht\nohne weiteres auf der Hand. Zu Unrecht hat das Landgericht\ndeshalb diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Zusammenhang keine\nBeachtung geschenkt.\n\nbb) Daß der Täter eines Totschlags zurechenbar die äußeren Mordmerkmale verwirklicht, darf zwar straferschwerend berücksichtigt werden. Unzulässig ist es aber, einen besonders\n\n- 10 -\n\nschweren Fall des Totschlags anzunehmen, obwohl der Mordtatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist und keine\nsonstigen unrechts- und schuldsteigernden Umstände vorliegen\n(vgl. BVerfG JR 1979, 28 m. Anm. Bruns; BGH NStZ 1981, 258,\n259). Die Ausführungen des Landgerichts dazu, daß die Taten\ndes Angeklagten heimtückischer Tötung nahekommen, sind\nwidersprüchlich und unklar, so daß sie seine Wertung nicht\nrechtfertigen. So ist angesichts einer Reihe von Formulierun\nim Urteil die Behauptung der Revision nicht von der Hand zu\nweisen, daß das Landgericht die Nähe zur Heimtücke mit der\nStärke eines dahingehenden Verdachts gleichgesetzt habe, Dar\nhinaus läßt das Landgericht nicht klar erkennen, worin es di\näußeren Merkmale des § 211 StGB erblickt; offenbar nimmt es\n(objektiv) heimtückisches Vorgehen gegenüber Karin Brass an.\nDiese war jedoch, als der Angeklagte den Tatentschluß faßte,\nnicht mehr arglos. Vielmehr hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits auf ihren Vater geschossen, und sie lief deshalb schre\ndavon. Die Strafe muß daher auch aus diesen Gründen neu beme\nwerden.\n\nIII.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung ist der Tatrichter nicht\ngehindert, wiederum auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erken\nnen. Er wird in einem solchen Fall aber das Verbot der Schle\nterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben. Die versehentlich unterlassene Verhängung einer Strafe wegen des Ve\nkehrsdelikts kann der Tatrichter nachholen, ohne gegen diese:\n\ner\n\nnd\n\n#\n\n- 11 -\n\nVerbot zu verstoßen (BGHSt 30, 93, 97). Insoweit wäre das\nzur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil des Senats\nvom 22. September 1983 - 4 StR 415/83 zu beachten.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-24/4-str-551-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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