{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-17_4_StR_662_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-17","aktenzeichen":"4 StR 662/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nTF.AT\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 662/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fleischermeister Dieter F EEE> aus Kıgunmp-Eep,\ngeboren am EEE 1940 in VER,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 8. August 1983\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist und\n\n2. im Strafausspruch wegen Betrugs und im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und\nwegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision, die er auf die Verurteilung wegen Untreue und auf\nden Strafausspruch wegen Betrugs beschränkt hat, die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen;\n\nDer Angeklagte, der Hauptgesellschafter und alleiniger\nGeschäftsführer der FüÜ@#B GmbH, Vieh und Fleisch, war, unterhielt für die GmbH bei der Stadtsparkasse Vlotho ein Konto-\n\nkorrentkonto und hatte der Stadtsparkasse als Sicherheit für\nden Kontokorrentkredit eine verdeckte Globalzession eingeräumt, durch die die Füg@ GmbH ihre Kundenforderungen (bis\nauf ganz geringfügige Ausnahmen) an die Stadtsparkasse Vlotho\nabgetreten hatte. Da das Kreditlimit im Laufe der Zeit erheblich überzogen wurde, \"kam es im Dezember 1979 zu einer neuen\nVereinbarung zwischen der Stadtsparkasse Vlotho und dem Angeklagten als Geschäftsführer der Fü GmbH, derzufolge der\nGmbH durch Sonderkonto nochmals ein in monatlichen Beträgen\nvon 20.000,-- DM zurückzuzahlender Kredit von 1 Mill. DM\n\nzur Verfügung gestellt wurde. Dies geschah seitens der Stadtsparkasse Vlotho ohne jede neue Sicherheit, sondern allein\nim besonderen Vertrauen auf die unbedingte Zusicherung des\nAngeklagten, jede nicht auf dem Kontokorrentkonto der Stadtsparkasse Vlotho eingehende Kundenzahlung sofort und ohne\nweiteres an die Stadtsparkasse Vlotho abzuführen. Der Angeklagte wußte, daß die Stadtsparkasse Vlotho in diesem Punkt\nganz besonderes Vertrauen in seine Redlichkeit setzte und\ndeshalb keine neue Sicherheit verlangt hatte. Die Stadtsparkasse Vlotho gab zugleich mit Abschluß dieser neuen Vereinbarung den in Betracht kommenden Kunden der GmbH bekannt, daß\nsich die mitgeteilte Zession erledigt hat\" (UA 7). Entgegen\ndieser Vereinbarung veranlaßte der Angeklagte im Juni 1980\nzwei seiner Kunden, offene Rechnungsbeträge in Höhe von über\n500.000,-- DM statt auf das bei der Stadtsparkasse Vlotho\nbestehende Firmenkonto auf das Konto der GmbH bei der Volksbank in Kalletal zu überweisen. Er hob dort die Üüberwiesenen\nBeträge sodann fast vollständig ab und verwendete das Geld\nanschließend für sich.\n\n2. Diese Feststellungen reichen zur Annahme einer Untreue\nnicht auss\n\na) Zwar hätte sich der Angeklagte der Untreue sowohl\nin der Form des Mißbrauchs- als auch des Treubruchstatbestands gegenüber der Sparkasse schuldig gemacht, wenn er\neine Befugnis, an die Sparkasse abgetretene Forderungen im\neigenen Namen einzuziehen, mißbraucht und dadurch dem Vermögen der Sparkasse einen Nachteil zugefügt hätte (BGHSt 5,\n61, 65 f£). Auch wenn keine Abtretung erfolgt war, die Sparkasse jedoch die Sorge für ihr Interesse an der Rückzahlung\ndes gewährten Kredits in die Hand des Angeklagten gelegt\nhätte und darauf angewiesen gewesen wäre, daß er dieses Interesse\nwahrnahn, könnte der Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt sein, wenn der Angeklagte diesem Interesse zuwider gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 - 1 StR 266/76 -\nbei Holtz MDR 1976, 987). Aus den bisherigen Feststellungen\nergibt sich jedoch nicht eindeutig, daß der Stadtsparkasse\nVlotho die - von dem Angeklagten einzuziehenden - Kundenforderungen zustanden. Hierfür könnte zwar sprechen, daß\nder Angeklagte nach den Feststellungen verpflichtet war,\ndie Kundenzahlungen an die Stadtsparkasse \"abzuführen\",\nAndererseits erscheint es unwahrscheinlich, daß die Sparkasse befugt gewesen sein soll, derart in den Geschäftsbetrieb des Angeklagten einzugreifen, obwohl er \"als Geschäftsführer der FÜü@B GmbH frei schalten und walten\"\nkonnte und die Stadtsparkasse Vlotho die Geschäfte des\nAngeklagten nur \"betriebsintern\" überwachte (UA 13). Gegen\ndie Annahme, die eingezogenen Kundenforderungen hätten der\nStadtsparkasse zugestanden, könnte auch sprechen, daß der\nAngeklagte sich verpflichtet hatte, den eingeräumten Kredit in monatlichen Raten von 20.000,-- DM zurückzuzahlen;\nes ist nicht einsichtig, wieso der Angeklagte eine ratenweise Rückzahlungsverpflichtung einging, wenn der Sparkasse\nein Befriedigungsrecht unmittelbar durch eingehende Kunden-\n\nzahlungen zugestanden haben sollte.\n\nEine Untreue gegenüber der Stadtsparkasse kommt somit\nnur in Betracht, wenn der Angeklagte verpflichtet war, für\ndie Stadtsparkasse zu handeln. Diente die im Dezember 1979\ngetroffene Vereinbarung lediglich dazu, der Sparkasse die\nMöglichkeit einzuräumen, die Geschäfte der Fü GmbH interr\nvollständig überprüfen zu können und war der Angeklagte daneben nur zur Leistung an die Sparkasse verpflichtet, könnte\nein gegenüber der Sparkasse bestehendes Treueverhältnis nich\nangenommen werden (vgl. Hübner in LK, 10. Auflage, § 266 Stc\nRdn. 26). Allein das Vorhandensein eines Kontokorrentverhäli\nnisses reicht zur Annahme eines Treueverhältnisses des Angeklagten gegenüber der Bank ebenfalls nicht aus (vgl. BGH,\nUrteil vom 3. Dezember 1965 - 1 StR 362/65 - bei Dallinger\nMDR 1967, 174).\n\nb) Der Angeklagte könnte sich aber auch einer Untreue geg\nüber der Füge GmbH schuldig gemacht haben, indem er der Füt\nGmbH zustehende Gelder als deren Geschäftsführer vom Konto\nder Volksbank Kalletal abhob und für sich verwendete (vgl.\nBGHSt 28, 371, 373; 30, 127, 128; BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80 - m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle,\n\nil. Auflage, § 2§ 3 StGB Rdn. 4 a.E.). Dem würde nicht entgegenstehen, daß die Gesellschafter der GmbH mit dem Vorgehe\ndes Angeklagten einverstanden waren (BGHSt 3, 32, 39; BGH,\nBeschluß vom 3. Mai 1979 - 1 StR 609/78 - bei Holtz MDR 197°\n806).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch wegen Untreue jedoch nich\nbestätigen, da das Landgericht diesen Gesichtspunkt in seine\nÜberlegungen ersichtlich nicht mit einbezogen und entspreche\nFeststellungen hierzu nicht getroffen hat.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue hat auch\ndie Aufhebung des Strafausspruchs wegen Betrugs zur Folge. Es\n1äßt sich nämlich nicht ausschließen, daß die Strafzumessung\nwegen der Betrugstat von der Verurteilung wegen der Untreuetat\nbeeinflußt worden ist, zumal sich die Erwägungen des Landgerichts \"für den Angeklagten war zudem erkennbar, daß es sich\nbei den Beträgen, die er sich durch sein strafbares Tun verschaffte, nicht um unbedeutende Alltagsgeschäfte handelte,\n\nEr wußte auch, daß er in der Fig GmbH der Fachmann war und\nohne ihn in dieser Firma nichts mehr gehen würde\" (UA 15/16)\noffenbar auf die Verurteilung wegen Untreue und wegen Betrugs\n\n‘ beziehen sollen.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue und des Strafausspruchs wegen Betrugs hat die Aufhebung des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe zur Folge.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-17/4-str-662-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-17/4-str-662-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.782278+00:00"}}