{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-17_4_StR_661_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-17","aktenzeichen":"4 StR 661/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IF. A.\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 661/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJürgen A > aus New, dort geboren am\nBE 1955,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n7d\n\n75\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1983 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDas Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO\nvorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten\nein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort zur Last liegt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n27. Juni 1983 dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung\n\nin zwei Fällen, mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem\nAngeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,\n\n73\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in\nTateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen\nder fahrlässigen Tötung, rechtlich zusammentreffend mit\neinem Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,\nrechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem Vergehen\ndes unerlaubten Entfernens vom Unfallort\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nMit seiner Revision, die er auf die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt hat, rügt der\nAngeklagte die Verletzung materiellen Rechts,\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat\ndas Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten ein Vergehen des unerlaubten Entfermens vom Unfallort\nzur Last liegt. Damit entfallen die insofern erkannte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafenausspruch. Das angefochtene Urteil war daher entsprechend\nzu ändern.\n\n-uh-Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich\nder notwendigen Auslagen des Angeklagten waren der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Septenber 1983\n- 1 StR 290/83).\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-17/4-str-661-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-17/4-str-661-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.756483+00:00"}}