{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-17_4_StR_632_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-17","aktenzeichen":"4 StR 632/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FF. 77.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 632/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n. den Reiseleiter Bernd L munuup\n\ngeboren am EB 1950,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\neus De, dort\n\n\"%\n\nIL\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. November 1983 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n25. April 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, wird auf seine Kosten ver-\n\nworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt\nwerden, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO),\nDies ist hier nicht der Fall.\n\n-3-\n\nDer Angeklagte ist nach Verkündung des angefochtenen\nUrteils am 25. April 1983 ordnungsgemäß über das ihm zustehende\nRechtsmittel belehrt worden (Bd. VI Bl. 203 d.A.). Seine Revisionsschrift vom 1. Mai 1983 ist jedoch erst am 3. Mai 1983\nund damit verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) beim Landgericht eingegangen (Bd. VI Bl. 232 d.A.). Der Vortrag des Angeklagten,\ner habe die Revisionsschrift am 1, Mai 1983 am Schalter des\nPostamts im Bahnhof Zoo dem Postbeamten persönlich übergeben\nund beobachtet, wie dieser den Briefumschlag mit einer Briefmarke versehen und einbehalten habe, ist nicht nur nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), sondern widerlegt,\nNach den dienstlichen Äußerungen der Richter am Landgericht\nSanitz und Löffler, die am 3. Mai 1983 die Erfolgsaussicht eine\nWiedereinsetzungsamtrages geprüft haben, war der Briefumschlag,\nder die Revisionschrift enthielt, mit dem Poststempel vom\n2. Mai 1983 versehen (Bd. VI Bl. 243, 24h d.A.). Der Stempel\nwies eine Zeit nach dem normalen Schalterschluß aus. Ein Eilzustellungsvermerk war auf dem Briefumschlag nicht angebracht\n(Ba. VI Bl. 244).\n\n72\n\n-u_\n\nWer - wie der Angeklagte - seine Revisionsschrift erst\nam letzten Tag der Frist nach dem normalen Schalterschluß ohne\nEilzustellungs-vermerk zur Post gibt, kann auch im innerstadtischen Postverkehr nicht damit rechnen, daß diese noch am selben\nTage bei Gericht eingeht. Zwar braucht er eine Verzögerung der\nPostbeförderung nicht in Rechnung zu stellen, wohl aber die gewöhnliche Postlaufzeit zwischen Aufgabe- und Zustellungsort\n(vel. Kleinknecht/Meyer 36, Auflage, § 44 StPO Ränr. 16; Maul\nin KK § 44 StPO Rdnr. 26, jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\nDer Angeklagte hat die Versäumung der Frist sonach zu vertreten. Sein Wiedereinsetzungsamtrag war als unbegründet, seine\nverspätet eingelegte Revision als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO)\nzu verwerfen.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-17/4-str-632-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-17/4-str-632-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.737416+00:00"}}