{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-17_4_StR_617_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-17","aktenzeichen":"4 StR 617/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TR 97.\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 617/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nReinhard GC emp aus Bei, geboren am\nGOESERIEEEE 1955 in GeEmEEED,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n76\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. November 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\n\nDr. Ruß\n\n“ Goydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ee»\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n27. Mai 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher\nKörperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nEs hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision\nist begründet.\n\n1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte hatte am 11. September 1982 bis in die\nfrühen Morgenstunden an einem Polterabend teilgenommen. Auf\nseinem Nachhauseweg traf er zwischen 5.30 und 6.30 Uhr die\nihm nicht näher bekannte Birgit MB, die Zeitungen austrug. Der Angeklagte gesellte sich zu ihr, nahm ihr die Zeitungstasche ab und ging mit ihr von Haus zu Haus, obwohl die\nZeitungsträgerin ihn aufforderte, doch nach Hause zu gehen.\nAls Birgit MED nach Ausgabe der letzten Zeitungen ihre\nTasche zurückverlangte, wurde der Angeklagte zudringlich. Er\nforderte Birgit MUB auf, mit ihm zu \"schlafen\"; Birgit\nME ing hierauf nicht ein, sondern setzte ihren Heimweg\nfort. Darauf warf sie der Angeklagte schließlich in eine\nHecke, um mit ihr \"unter Anwendung von Gewalt geschlechtlich\nzu verkehren. Als die Zeugin dieses schließlich erkannte, war\nes ihr nicht mehr möglich, sich dem Angeklagten gefahrlos zu\n\nentziehen. Sie begann zu weinen, was der Angeklagte mit einem\nheftigen Schlag gegen das linke Ohr der Zeugin quittierte,\nDer Zeugin war schwindlig; sie war nun völlig verängstigt.\nKurze Zeit später näherte sich ein etwa 12jähriges Mädchen\nauf einem Fahrrad. Der Angeklagte ließ sich dadurch ablenken,\nund die Zeugin MEEEEEEEMB konnte sich dem Angeklagten vorübergehend entziehen und zu dem Kind laufen. Sie sagte dem Mädchen, der Mann hätte sie überfallen, sie solle Hilfe holen,\nDas Kind fuhr weiter, und der Angeklagte hatte die fliehende\nZeugin MGEEEEB schnell wieder eingeholt. Wütend erklärte er,\nsie werde ihn nicht noch einmal 'linken', dann werde er sie\n!alle machen'!. Er drückte sie in einen Maschendrahtzaun und\nriß ihr die Hose samt Unterhose herunter. Dann versuchte er,\nseinen Penis in ihre Scheide einzuführen. Als ihm das infolge\nder Gegenwehr der Zeugin nicht gelang, zog er den Kopf der\nZeugin herunter, indem er in ihre Haare griff, und steckte\nsein Glied in ihren Mund. Obwohl er sein Glied im Munde der\nZeugin hin und her bewegte, kam es nicht zum Samenerguß. Danach nahm er sein Glied aus dem Mund der Zeugin und brachte\nsie in Rückenlage. Obwohl die Zeugin Ms ihre Oberschenkel zusammenpreßte, gelang es dem Angeklagten, ihren\nWiderstand zu überwinden und sein Glied in ihre Scheide einzuführen. Zum Samenerguß kam es aber auch jetzt nicht\" (vA 3),\n\nDer Angeklagte ging dann noch mit Birgit Me zu deren\nHaus und lief erst davon, als ihr Ehemann die Haustür öffnete.\n\n2. Die gegen den Angeklagten deswegen verhängte Freiheits\nstrafe von zwei Jahren hat das Landgericht wie folgt begründet!\n\n-5-\n\n\"Die gegen den Angeklagten zu verhängende Freiheitsstrafe\nmußte der Vorschrift des § 177 Abs. 1 StGB entnommen werden, Die\nTat zeugt von beachtlicher krimineller Energie. Selbst das Auftauchen eines Passamten hat den Angeklagten nicht von seinem Tun\nabhalten können. Dabei hat er gleich mehrere Strafvorschriften\ntateinheitlich verwirklicht. Die Annahme eines minderschweren\nFalles nach §§ 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB schied danach aus.\nAngesichts der relativ hohen Mindeststrafe nach § 177 Abs. 1 StGB\nund der bisherigen straffreien Führung des Angeklagten glaubte\ndie Kammer mit dieser Mindeststrafe auskommen zu können, wobei\nnicht verkennt wird, daß die Zeugin MER noch immer unter\ndem Eindruck des Tatgeschehens leidet. Dies hat der Angeklagte\naber mit Sicherheit nicht gewollt. Er muß es sich aber als Folge\nder Tat zurechnen lassen. Die erkannte Freiheitsstrafe von zwei\nJahren wird der Schuld des Angeklagten gerecht\" (UA 6/7).\n\nII.\n\nDiese Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von\nrechtlichen Bedenken, Wenn es auch grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den\ner in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander\nabzuwägen, so müssen diese doch für das Revisionsgericht nachvollziehbar sein. Das ist hier nicht der Fall.\n\n4. Das Landgericht \"glaubte, angesichts der relativ hohen\nMindeststrafe nach § 177 Abs. 1 StGB (und der bisherigen straffreien Führung des Angeklagten) mit der Mindeststrafe auskommen\nzu können\" (UA 7). Diese Ausführungen sprechen dafür, daß das\n\n-6 -\n\nLandgericht den vom Gesetzgeber für die Vergewaltigung festgesetzten Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahre nicht gebillig\nund durch einen nach seinen Vorstellungen angemessenen Strafrahmen ersetzt hat. Das wäre unzulässig, denn die Gerichte sin\nnach Art. 97 Abs. 1 GG dem Gesetz unterworfen. Der Gesetzgeber\nist aber davon ausgegangen, daß eine Vergewaltigung im Normal\nfall mit der Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu ahnden\nund ist mit dieser Mindeststrafandrohung bewußt über den bis\nzum Inkrafttreten des 4, Gesetzes zur Reform des Strafrechts\nvom 23. November 1973 (BGBl. I 1725, 4727) geltenden Strafrahmen hinausgegangen, da die Vergewaltigung \"zu den schwerste\nkriminellen Delikten gehört\" (BT-Drucks. v1/3521 5. 39). Der\nStrafrahmen gibt zu erkennen, welche Strafe der Gesetzgeber\ndem Richter je nach Unrechts- und Schuldgehalt der Tat vorschreibt; an diese Wertung ist der Richter gebunden. Der\nRichter darf den Wertmaßstab des Gesetzes nicht durch einen\neigenen Maßstab ersetzen. Es stellt daher einen sachlichrechtlichen Fehler dar, wenn der Richter von der Wertung des\nGesetzgebers abweicht und in einem Fall mittlerer Schwere\n\ndie mögliche Mindeststrafe deshalb verhängt, weil er sie als\nfür leichtere Fälle zu hoch hält (vgl. OLG Stuttgart MDR 1961,\n343 m. zust, Anm. Dreher).\n\nSomit kann die Mindeststrafe nur dann in Betracht kommen, wenn die Schuld des Täters an der unteren Grenze der\nvorkommenden Fälle liegt (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl.,§ 46\nStGB Rdn. 8). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, auch bei\nVorliegen mehrerer Erschwerungsgründe auf die Mindeststrafe\nzu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände so deutlich\nüberwiegen, daß die Strafschärfungsgründe dadurch nicht\nmehr ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 6. Mai 1980\n- 1 StR 88/80 -, vom 2. September 1981 - 2 StR 239/81 - und\nvom 15. Januar 1982 - 2 StR 153/81).\n\n- T-\n\nDafür fehlt es hier aber an zureichenden Anhaltspunkten:\nDas Landgericht hat im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines\nminder schweren Falls verneint. Schon nach dem äußeren Tatbild\nkam die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB\nnicht in Betracht, da der Angeklagte auf offener Straße eine\nihm nicht näher bekannte Frau vergewaltigt hat, die ihrer\nBerufstätigkeit nachging; die Frau hatte ihm in keiner Weise\nzu erkennen gegeben, daß sie mit seinen Annäherungsversuchen\nmöglicherweise einverstanden war, diese vielmehr deutlich\nzurückgewiesen. Die namentlich für die Anwendung des § 177 Abs. 2\nStGB in Betracht kommende Fallgestaltung, daß das Opfer\n- sei es auch ungewollt - dem Täter Anlaß zur Tat gegeben hat\n(BT-Drucks. VI/3521, S. 40; vgl. auch BGH MDR 1963, 62), lag\nhier also gerade nicht vor. Die vom Landgericht bei den Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung behauptete \"anfängliche Freundlichkeit der Zeugin\" (UA 7) wird durch die\nFeststellungen zur Tat (UA 3/4) nicht getragen.\n\nDemgegenüber ist nicht ersichtlich, wieso das Landgericht trotz erheblicher strafschärfender Faktoren die Mindeststrafe des Normalstrafrahmens für angemessen erachten\nkonnte. Der Angeklagte hat sich nicht darauf beschränkt,\nsein Opfer zu vergewaltigen. Er hat es darüber hinaus noch\ngeschlagen und mit dem Tode bedroht. Er hat es ferner durch\nden erzwungenen Mundverkehr besonders gedemütigt. Der Unrechts- und Schuldgehalt seiner Tat wurde dadurch, daß zu\ndem Verbrechen der Vergewaltigung noch ein Verbrechen der\nsexuellen Nötigung hinzutrat, nicht unerheblich verstärkt\n(vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - und\nvom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82). Gerade der erzwungene\nMundverkehr hat einen eigenen rechtlichen Unwert, der über\nden Tatbestandsrahmen des § 177 StGB hinausgeht (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - 1 StR 272/80 - bei Holtz MDR 1980,\n985). Dazu kommt schließlich noch, daß der Angeklagte eine\n\nerhebliche kriminelle Energie gezeigt hat, indem er sich auch\ndurch das Auftauchen des 12jährigen Mädchens und dessen\nVerständigung durch das Opfer von seinem Tatentschluß nicht\nabbringen ließ. Die vom Landgericht angeführten Strafmilderungsgründe - nämlich die bisherige Straffreiheit des\nAngeklagten und seine alkoholische Enthemmung (die jedoch nicı\nzu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt\nhat) -überwiegen die Strafschärfungsgründe damit offenkundig\nnicht. Da der Angeklagte zudem behauptet hat, Birgit Mühlhoff\nhabe sich ihm freiwillig hingegeben, er habe sie nicht\ngeschlagen und zum Mundverkehr sei es nicht gekommen, kann deı\nAngeklagten auch nicht der Strafmilderungsgrund eines von Reu\ngetragenen Geständnisses zugute kommen.\n\n2, Zur Strafaussetzung zur Bewährung führt das Landgericht aus, \"eine Strafvollstreckung würde den Angeklagten\nund vor allem seine Familie besonders hart treffen, weil\nder Neubau der Familie Greg dann wohl kaum zu halten\nwäre\" (UA 8). Diese Ausführungen lassen darauf schließen,\ndaß der Tatrichter in rechtlich fehlerhafter Weise Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Findung einer\nschuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung\nzur Bewährung (§ 56 StGB) vermengt hat. Sie erwecken\nden Eindruck, daß die Freiheitsstrafe von zwei Jahren nur\n\n-9-\n\ndeshalb ausgesprochen worden ist, um die Vollstreckung\nnach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen zu können,\nDas aber wäre rechtlich zu beanstanden; der Tatrichter\n\nmuß nämlich zunächst die schuldangemessene Strafe finden;\nerst wenn sich ergibt, daß die der Schuld entsprechende\nStrafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB\nliegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur. Bewährung gegeben sind (BGHSt 29, 319, 321). Das Bestreben,\ndem Täter die Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung zu verschaffen, darf nicht dazu führen, daß die Strafe\ndas Schuldmaß unterschreitet.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-17/4-str-617-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-17/4-str-617-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.713431+00:00"}}