{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-17_4_StR_375_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-17","aktenzeichen":"4 StR 375/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rn. 5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 375/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Wilhelm Friedrich W euuiiupuemmmmiiimm zus SEM:\ngeboren am Emm 1905 in Sci,\n\n2. Johanne Eleonore Z mm szeborene AUEEEEEIED aus\nDEEP, geboren am EEE 1919 in ME,\n\nwegen Mordes\n\n%\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\n\nDr. Ruß\n\nGoydke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt BED aus DeEEEEED\n\nund\n\nRechtsanwalt > aus DEEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten\nW\n\n’\n\nRechtsanwalt Dr. Eee aus DEE und Rechtsanwalt\nGE au: Dem\n\nals Verteidiger der Angeklagten ZB,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 1982 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen\n\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Ve» war vom Oktober 1941 bis\nzum Rückzug der deutschen Truppen im Frühjahr 1944 Gebietskommissar in Wladimir-Wolynsk in der Ukraine. Als seine\nSekretärin war bis zum Oktober 1943 die Angeklagte Ze»\ntätig. Die zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten Westerheide vor, sich an zwei Massenerschießungen, bei denen der\ngrößte Teil der jüdischen Bevölkerung des von ihm verwalteten Gebiets ermordet wurde, als Mittäter beteiligt und in\nsechs weiteren Fällen jüdische Personen eigenhändig ermordet zu haben. Der Angeklagten Zee wirft die Anklage vor,\nan den ersten dieser beiden Massentötungen ebenfalls als\nMittäterin teilgenommen und in zwei weiteren Fällen jüdische Kinder ermordet oder dies versucht zu haben.\n\nVon diesen Vorwürfen hatte das Landgericht Bielefeld\ndie Angeklagten \"mangels Beweises aus tatsächlichen Gründen\"\nfreigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte\nder Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n‘Dortmund zurückverwiesen. Dieses hat die Angeklagten wiederum\nfreigesprochen, weil ihnen die Taten nicht nachzuweisen seien.\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n-L-\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Freispruch der\nAngeklagten vom Vorwurf der Mittäterschaft bei den \"Massentötungen\" wendet, richten sich ihre Angriffe ausschließlich\ngegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache\ndes Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel\nnicht überwinden, muß er den Angeklagten freisprechen (vel.\nBGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 39, 103; BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 -, mitgeteilt bei Holtz in MDR 19\n281). Das Revisionsgericht hat eine solche Entscheidung\ngrundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie nur im Hinblick auf\nRechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die\nBeweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder\nlückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße\ngegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der\nTatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH,\nUrteil vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78, mitgeteilt bei\nHoltz in MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983\n- 4 StR 443/83 - m. w. Nachw.).\n\nSolche Rechtsfehler sind dem angefochtenen Urteil\nnicht zu entnehmen, Die Beweiswürdigung ist, entgegen der\nAuffassung der Revision, weder lückenhaft noch enthält sie\nWidersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze,\n\na) Zu Unrecht meint die Revision, das Urteil lasse\n\"eine erschöpfende Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise vermissen\", Das Landgericht\n\n75\n-5-\n\nnimmt in den Urteilsgründen vielmehr eine eingehende Beweiswürdigung vor, in welcher es die Beweismittel, die ihm\nzur Verfügung standen, ausschöpft. Es geht dabei von den Angaben der Tatzeugen aus, die es im einzelnen mitteilt, untersucht deren Beweiswert und gelangt schließlich zu dem Ergebnis, daß sich aus den \"wenigen zuverlässigen und verwertbaren Angaben\" dieser Zeugen auch \"unter Einbeziehung von\nAngaben von Zeugen vom Hörensagen\" der \"Nachweis einer\nstrafrechtlich relevanten Teilnahme der Angeklagten an den\nbeiden Massenerschießungen\" nicht führen lasse (UA 125/126).\n\nDie Auffassung der Revision, diese Beweiswürdigung\nlasse eine \"hinreichende Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugen vom Hörensagen vermissen\", findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Das Landgericht legt vielmehr\n- rechtsfehlerfrei - dar, daß die Aussagen dieser \"Zeugen\nvom Hörensagen\" es ihm nicht erlaubt hätten, sich ein\n\"Bild\" zu machen \"von der Persönlichkeit, damit also auch\nder Glaubwürdigkeit der im dunkeln gebliebenen Auskunftsperson, wobei in den meisten Fällen nicht einmal geklärt\nwerden konnte, wer die jeweilige Berichtsperson war oder\nwie-viele weitere Berichtspersonen vorgeschaltet waren\",\ninsbesondere, \"ob die jeweilige Berichtsperson oder die\nmehreren Glieder der vorgeschalteten Berichtskette wiederum\nnur Zeugen vom Hörensagen waren oder aber selbstgemachte\nWahrnehmungen den hier zu bewertenden Zeugen vermittelt haben\" (UA 77/78). Anhand der Angaben von zwei dieser Zeugen\n- Si und Zei - zeigt es darüber hinaus beispielhaft auf, wie \"unzuverlässig\" gerade im vorliegenden\nFall \"im Zusammenhang mit den komplexen und verwickelten\nVorgängen bei den Vernichtungsaktionen und der Vielzahl der\nunterschiedlichen, uniformierten Tatbeteiligten ... Identi-\n\n-6 -\n\nfizierungsangaben von Berichtspersonen an die Zeugen vom\nHörensagen sein können\". Das Landgericht hat damit ausreichend die Angaben der Zeugen vom Hörensagen in seine Erwägungen einbezogen. Bei der dargelegten Sachlage war es\n\n- entgegen der Ansicht der Revision - nicht erforderlich,\nalle diese Zeugenaussagen in ihren Einzelheiten mitzuteilen.\n\nSoweit die Revision weiter beanstandet, das Landgericht habe sich auch mit den Angaben der Zeugen, \"die die\nAngeklagten nicht unmittelbar belastet haben\" nicht näher\nauseinandergesetzt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Den Urteilsgründen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß Bekundungen von Zeugen, welche die Angeklagten \"nicht unmittelbar belastet\" haben, also ersichtlich keine Angaben zu deren Tatbeteiligung machen konnten,\ngleichwohl zu ihrer Überführung beitragen könnten. Es ist\ndeshalb kein Grund dafür ersichtlich, daß das Landgericht\n- wie die Revision meint - die Angaben dieser Zeugen im\neinzelnen mitteilen mußte.\n\nd) Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß\nsich das Landgericht mit dem \"Verhalten des Bediensteten\nKrause\", eines Untergebenen des Angeklagten Westerheide,\nnicht näher auseinandergesetzt hat. Das Landgericht hält\nes - wie es in den Urteilsgründen dartut - für nicht ausgeschlossen, \"daß sich Angehörige des Gebietskommissariats\naus eigenem Antrieb ohne Anordnung des Angeklagten Westerheide als verbrecherische Helfer zur Verfügung gestellt haben\", und nennt in diesem Zusammenhang den schwer belasteten Krause\" (UA 127). Es hat jedoch ersichtlich keine\nFeststellungen darüber treffen können, ob der Angeklagte\n\n1%\n\n-7-\n\nvon einer Beteiligung Kaes an den Massenerschießungen\nKenntnis hatte. Zu einer Prüfung der Mitverantwortung des\nAngeklagten an dessen Handlungen bestand deshalb kein Anlaß.\n\nc) Das Urteil ist auch nicht, wie die Revision meint,\nin sich widersprüchlich, weil es einerseits feststellt, daß\nder Angeklagte Westerheide vor der ersten \"Massentötung\" davon unterrichtet worden ist, \"daß die Sicherheitspolizei\nin Kürze eine Aktion gegen die Ghettoinsassen durchführen\nwerde\" (UA 35), andererseits aber davon ausgeht, daß die Angeklagten von der ersten Massentötung \"überrascht\" worden\nsind (UA 37). Da nähere Feststellungen über den Inhalt der\nMitteilung von der beabsichtigten \"Aktion\", insbesondere über\nden Zeitpunkt, zu welchem diese durchgeführt werden sollte,\nnicht getroffen werden konnten (UA 35), ist es immerhin möglich, daß die Angeklagten von dieser ersten \"Massenaktion\"\ntatsächlich überrascht worden sind. Ein Widerspruch ist darin\njedenfalls nicht zu sehen,\n\nd) Der Revision kann schließlich auch nicht in ihrer\nAuffassung beigetreten werden, das Landgericht habe sich\nnicht \"hinreichend mit den aus der dienstlichen Stellung der\nAngeklagten - insbesondere des Angeklagten Ver - zu\nfolgernden Gesichtspunkten auseinandergesetzt\". Das Landgericht hat vielmehr eingehende Feststellungen zur dienstlichen\nStellung beider Angeklagter, ihren Aufgaben, ihrer Tätigkeit\nin Wladimir-Wolynsk und ihrem Verhalten im Zusammenhang mit\nden Massentötungen getroffen (UA 24 ff) und diese in seine\nBeweiswürdigung einbezogen (vgl. insbesondere die zusammenfassende Darstellung auf UA 126/127). Das Ergebnis, zu welchem es dabei gelangt ist, mag allerdings lebensfremd erscheinen. Angesichts der dienstlichen Stellung des Angeklagten\n\n-8-\n\nWesterheide, dem das Ghetto unterstand, sowie des Umstands,\ndaß er dem Judenrat den Befehl zum Ausheben der \"Todesgrube\nerteilt und den Fortgang der Arbeiten an diesen überwacht h\nvor der ersten \"Massentötung\" von der bevorstehenden \"Aktio\ngegen die Chettoinsassen\" unterrichtet worden ist und sich\n- wie auch die Angeklagte Zelle - beim Abtransport der jüdi\nschen Opfer im Ghettobereich aufgehalten hat (UA 34 ff), li\nvielmehr die Annahme mittäterschaftlichen Handelns oder jed\nfalls der Beihilfe nahe. Wenn das Landgericht gleichwohl zu\nÜberzeugung gelangt ist, den Angeklagten solches Handeln ni\nnachweisen zu können, so muß dieses Ergebnis tatrichterlich\nBeweiswürdigung jedoch hingenommen werden. Das Revisionsger\nkann einen auf vorhandene Zweifel gestützten Freispruch auc\ndann nicht beanstanden, wenn es aufgrund der festgestellten\nweisanzeichen der Auffassung ist, daß eine an Sicherheit gr\nzende Wahrscheinlichkeit für die Schuld des Angeklagten vor\nliege (vgl. BGHSt 10, 208, 209/210). Die Verantwertung für\ndiesen Freispruch liegt allein beim Tatrichter.\n\n2, Der rechtlichen Nachprüfung hält schließlich auch d\nFreispruch vom Vorwurf der \"Exzeßtaten\" stand. Auch insowei\n1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Vorbringen der Revision, das Urteil gebe die Einlassung der Angeklagten zu diesen Tatvorwürfen \"nicht hinre\nchend\" wieder, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.\nDiesen läßt sich vielmehr mit ausreichender Deutlichkeit en\nnehmen, daß die Angeklagten die Taten insgesamt bestritten\nhaben. Anhaltspunkte dafür, daß sie darüber hinaus Angaben\nden einzelnen Fällen gemacht haben, die für die Urteilsfind\nvon Belang sein konnten und deshalb im Urteil mitgeteilt we\nden mußten, sind nicht ersichtlich.\n\nI\n\n-9-\n\nDie Beweiswürdigung zu diesen Fällen läßt im übrigen\nebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision\nträgt insoweit nichts vor.\n\nst Salger Knoblich Ruß\n=\nte Goydke Meyer-Goßner\nr\n1t\nht\n3e-\n\n=\n\n16","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-17/4-str-375-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-17/4-str-375-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.689500+00:00"}}