{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-10_4_StR_642_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-10","aktenzeichen":"4 StR 642/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"To.17-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 642/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael H WED aus Pogm-K GENRE,\ngeboren am EEE 1954 in Hai,\n\nwegen versuchten Mordes u.a,\n\nPad\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrlicken vom 23. Juni 1983\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen\nversuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt\nist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes\nund wegen versuchter Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Neben der Verurteilung wegen versuchten Mordes kann\nder Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher\nKörperverletzung keinen Bestand haben. Zwar schließen sich Tötungs- und Körperverletzungsvorsatz nicht aus. Das bedeutet\naber nicht, daß zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten Tateinheit anzunehmen ist; vielmehr tritt das Körperverletzungsdelikt zurück, wenn eine Anwendung der §§ 211 ff\nStGB möglich ist. Der rechtliche und sittliche Unwert der\nTat wird in einem solchen Fall durch die Verurteilung wegen\ndes Tötungsdelikts voll erfaßt (BGHSt 16, 122, 123; 21, 265,\n266/267). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Darüber hinaus hat dessen Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Der Strafausspruch war jedoch aufzuheben,\n\nDas Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte \"die Taten mit der gesteigerten\nForm des direkten, unbedingten Vorsatzes verübte\" (UA 19).\nUnabhängig von der Frage, ob die Form des \"direkten\" Vorsatzes überhaupt ein Umstand ist, der gegenüber dem \"nur\"\nbedingten Vorsatz straferschwerend gewertet werden kann,\nvertößt diese Begründung im Hinblick auf den versuchten\nMord gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil die Verwirklichung der\nfestgestellten Verdeckungsabsicht des Angeklagten als Mord-Qualifikation hier nur in Verbindung mit einem direkten Tötungsvorsatz möglich war, Bedingter Vorsatz und Verdeckungsabsicht können zwar in Ausnahmefällen zusammentreffen. Sie\nlassen sich jedoch dann nicht miteinander vereinbaren, wenn\n- was die Regel ist - die vom Täter erstrebte Verdeckung der\nStraftat nach seiner Vorstellung nur durch den Tod des Opfers\nerreicht werden kann (BGHSt 21, 283, 284; BGH NJW 1978, 1490\nm.w.Nachw.; Beschluß des Senats vom 27. Oktober 1983\n- 4 StR 620/83). Von einem derartigen Fall ist das Landgericht ausgegangen. Da der Angeklagte nach den Feststellungen\n\n4\n\nbefürchten mußte, daß sein Opfer Hinweise geben konnte, die\nzu seiner baldigen Identifizierung führen würden (UA 16),\nkonnte er sein Ziel der Verdeckung des Vergewaltigungsversuchs nur durch den Tod der einzigen Tatzeugin erreichen\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 1983 - 4 StR 335/83).\n\nDas Revisionsgericht kann nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die - an sich schuldangemessenen - Einzelstrafaussprüche und damit auch auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Daher konnte der gesamte Strafausspruch\nkeinen Bestand haben,\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-10/4-str-642-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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