{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-10_4_StR_527_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-10","aktenzeichen":"4 StR 527/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 527/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. John-Gerhard R ii aus Lip, geboren am\n\nEEE 1915 in BD SHEiiinmp,\n\n2. Joachim GC iD zus Oo, geboren\nam EB 19.:7 ir Oo in ,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n10. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 17. Mai 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit sie wegen Untreue im Fall 6 der Urteilsgründe (\"Sanitär- und Fliesenausstellung\") verurteilt worden sind,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RP unter\nFreisprechung im übrigen wegen Untreue in drei Fällen,\nfahrlässigen Bankrotts in zwei Fällen und fahrlässiger Verletzung der Konkursamtragspflicht zu einem Jahr und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten GB hat es\nunter Freisprechung im übrigen wegen Untreüe in zwei Fällen\n\n- 3 -\n\nsowie wegen fahrlässigen Bankrotts und fahrlässiger Verletzung der Konkursamtragspflicht zu neun Monaten Gesanmtfreiheitsstrafe, ebenfalls mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Urteil mit der Sachbeschwerde,\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen\ndie Verurteilung wegen Untreue im Fall 6 der Urteilsgründe\nrichten. Im übrigen sind sie, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 1983, auf die der\nSenat insoweit Bezug nimmt, zutreffend dargetan hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,\n\nDie Verurteilung wegen Untreue im Fall 6 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der\nTatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, daß der\nTäter dem, dessen Vermögen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt. Daß die Angeklagten durch ihre falschen Angaben im Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft,\nderen Geschäftsführer sie waren, der Konkursmasse einen Nachteil zugefügt haben, ist den Feststellungen jedoch nicht zu\nentnehmen. Aus diesen ergibt sich lediglich, daß sie beabsichtigt haben, \"die Anlage außerhalb des Konkursverfahrens\nzu ihrem eigenen Vorteil zu Geld zu machen\" (UA 16). Ob\nihnen dies gelungen ist, bleibt dagegen offen. Auch sonst\nsind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß durch das\nHandeln der Angeklagten die Konkursmasse geschädigt worden\nist.\n\n-UL-\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit die\nAngeklagten in dem genannten Fall wegen Untreue verurteilt\nworden sind. Daraus folgt zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafaussprüche\nin den übrigen Fällen können dagegen bestehenbleiben, denn\nes ist auszuschließen, daß sich bei diesen die fehlerhafte\nVerurteilung im Fall 6 auf die Strafzumessung ausgewirkt\nhat.\n\nSalger Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-10/4-str-527-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-10/4-str-527-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.452944+00:00"}}