{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-07_4_StR_645_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-11-07","aktenzeichen":"4 StR 645/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Za\n7 #7.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nArnold Wi aus WEM, geboren om 1947\nin GB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nZA\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n7. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Wi wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n17. August 1983, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WE® wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts,\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts im Antragsschreiben vom 17. Oktober\n1983 wird insoweit Bezug genommen. Die Revision war daher\nin diesem Umfang gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.\n\n- 3.\n\n2. Keinen Bestand kann dagegen der Strafausspruch haben.\n\na) Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 21\nStGB bejaht und ausgeführt: \"Damit bewegt sich der hier anzuwendende Strafrahmen nach § 249 StGB gemäß § 49 Abs. 1\nNr. 2 und 3 StGB zwischen 3 Monaten und 11 1/4 Jahren\" (UA\n12). Die Urteilsgründe enthalten keine Ausführungen darüber,\nwarum das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne\ndes § 249 Abs. 2 StGB verneint wurde. Zu einer solchen Erörterung bestand jedoch Veranlassung, da nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein\nbereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann,\nwenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der\n- wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 249\nAbs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360\nzu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 -\nbei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Beschluß vom 19. April 1978\n- 4 StR 156/78; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981\n- 1 StR 763/80; BGH, Beschluß vom 8. September 1983\n- 4 StR 528/83).\n\nHätte die Strafkammer hiernach einen minder schweren\nFall angenommen, so würde sich der Strafrahmen zwischen einem\nJahr und fünf Jahren bewegen; die erkannte Freiheitsstrafe von\nvier Jahren läge damit im oberen Bereich des Strafrahmens.\n\n69\n\nu.\n\nNach der von der Strafkammer gemäß § 21 StGB i.Verb.m.\n§ 49 StGB vorgenommenen, ebenfalls möglichen Strafmilderung\nbewegt sich die Strafe hingegen im unteren Bereich des Strafrahmens.\n\nDa sich aus den Urteilsgründen nicht erkennen läßt, ob\ndie Strafkammer diese beiden Möglichkeiten gesehen und in\nihre Wertung mit einbezogen hat, ist nicht auszuschließen, daß\nsie bei Erkennen dieser unterschiedlichen Möglichkeiten den\nfür den Angeklagten günstigeren Strafrahmen gewählt hätte und\ndamit zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre.\n\n-5-\n\nb) Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen\nder Strafkammer, durch Milde, wie sie dem Angeklagten im\nUrteil vom 21. November 1980 durch das Landgericht Arnsberg\ngewährt worden sei, sei ihm \"offensichtlich nicht beizukommen ... . Dem Angeklagten, der offensichtlich ohne jede Skrupel\nauf Wehrlose einschlägt\", müsse deshalb durch ein empfindliches Strafmaß klar gemacht werden, daß er sich auf einem gefährlichen Weg befinde (UA 12/13). Da die Urteilsgründe den\nInhalt der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht\nArnsberg vom 21. November 1980 nicht mitteilen, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Erwägungen der Strafkammer rechtsfehlerfrei sind.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-07/4-str-645-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-07/4-str-645-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.283166+00:00"}}