{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-11-06_4_StR_594_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1984-06-08","aktenzeichen":"4 StR 594/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 594/84 BESCHLUSS\n\n, in der Strafsache\n\ngegen\n\nRalph Jürgen M en aus w, geboren\nam EEE 1951 in Hai,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 19834 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal\nvom 8. Juni 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht verurteilt worden\nist,\n\n2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen,\n\n3. soweit die Sperre für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis aufrechterhalten\nwurde.\n\nIl. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nyo\n\nca\n\nV\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat, nachdem das erste in dieser\nSache ergangene Urteil durch Beschluß des Senats\nvom 27. September 1983 aufgehoben worden war, den\nAngeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 - 28 Ds 19/79 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht unter Einbeziehung der Einzelstrafen\naus dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 6. September 1982 - 11 Ds 111/80 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und\nangeordnet, daß es bei der im Urteil des Amtsgerichts\nMennheim vom 5. März 1979 angeordneten Sperrfrist fiir\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis verbleibt. Der Angeklagte rügt mit seiner Kevision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision hat wiederum\nteilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldund Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung\nwegen Betruges richtet, ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Hingegen führt die insofern allein erhobene\nSachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.\n\nDas Landgericht hat hierzu lediglich festgestellt,\ndaß der Angeklagte in der Zeit vom 6. Juli 1979 vis\neinschließlich Januar 1984 keinerlei Unterhaltszahlungeu\n\n-u-\n\nerbracht habe, sondern seinem nichtehelichen Sohn\nSven Be> nur Sachleistungen im Wert von rund\n4.000,-- DM habe zukommen lassen, obwohl er in\ndiesem Zeitraum - abgesehen von den Zeiten seiner\nInhaftierung - monatlich im Durchschnitt mindestens\n1.500,-- DM verdient habe. Die Stadt Frankenthal\nhabe daher für Sven Bee mindestens 11.000,-- DM\naufwenden müssen. Diese Feststellungen reichen\n\n- abgesehen davon, daß sich der Angeklagte seit\n\n7. Dezember 1983 in Haft befindet und deshalb\n\nvon diesem Zeitpunkt ab eine Verletzung der Unterhaltspflicht ohnehin nicht mehr in Betracht kommt -\nzu einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht aus:\n\nZwar mag aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe gerade noch zu entnehmen sein, daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet gewesen\nwäre, wenn die Stadt Frankenthal ihn nicht durch\nregelmäßige Zahlungen unterstützt hätte, so daß\ndie Gefahr nur durch die Hilfe anderer abgewendet\nworden ist (vgl. BGHSt 26, 312, 216 £f; Dreher/Tröndle,\n41. Aufl. § 170 b StGB Rän. 8); das Urteil enthält\nJedoch - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt -\nkeine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand.\n\n§ 170 b StGB setzt vorsätzliche Begehung voraus\n(§ 15 StGB), wobei bedingter Vorsatz in jeder Beziehung\ngenügt (BCHSt 14, 165, 168; Samson in SK 8 170 b StGB\nRdn. 11). Dem Täter muß das Bestehen der Unterhaltspflicht bekannt sein; sein Vorsatz muß sich auf die\nEntziehung von dieser Verpflichtung und die dadurch\n\n-5-\n\nbewirkte Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen erstrecken (vgl. auch Schönke/Schröder/\nLenckner, 21. Aufl. § 170 b StGB Rdn. 33). Daher\nwürde beispielsweise die Annahme des Unterhaltspflichtigen, der Lebensbedarf des Kindes werde\n\nohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von Dritten erbracht, den Schuldvorwurf\n\ndes § 170 b StGB ausräumen (BGH, Beschlui von\n\n22. Januar 1980 - 4 StR 687/79). Da das Landgericht\nzum Vorsatz des Angeklagten keine Feststellungen\ngetroffen hat - der Satz, der Angeklagte habe den\n\"festgestellten Sachverhalt unumwunden und glaubhaft eingeräumt\" (UA 13), besagt insofern nichts -,\nkann die Verurteilung wegen § 170 b StGB keinen Bestand\nhaben,\n\n3. Damit entfällt auch der Gesamtstrafenausspruch,\ndurch den unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 6. September 1982 erkannten\nStrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten verhängt wurde. Dieser Ausspruch\nhätte im übrigen aber auch deswegen nicht bestehenbleiben können, weil insoweit die Voraussetzungen\ndes § 55 Abs. 1 StGB nicht gegeben waren: Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach den Feststellungen des Landgerichts auch noch nach dem Urteil\ndes Amtsgerichts Heidelberg, nämlich bis ünde 1982,\nbegangen worden, während eine Gesamtstrafe nur nit\neiner Strafe für eine vor der früheren Verurteilung\nbegangenen Straftat gebildet werden darf,\n\n40\n\n-&-\n\nDie sinzelstrafen aus dem Urteil des Äntsgerichts\nHeidelberg hätten vielmehr mit der in diesen Ver- |\nfahren wegen Betrugs erkannten ötrafe und den im\nUrteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. März 1979\nverhängten Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1 StGB\nzu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden müssen,\nda alle diesen Verurteilungen zugrunde liegenden\nStraftaten vor dem 9. März 1979 begangen worden\nsind (vgl. BGHSt 32, 190, 193). Daher muß auch die\nwegen Betrugs unter Einbeziehung der Zinzelstrafen\naus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März\n1979 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von neun Honaten\naufgehoben werden.\n\nBei der neuen Entscheidung wird der Tatrichter\nallerdings darauf zu achten haben, ob die in den\nUrteilen der Amtsgerichte Mannheim und Jeidelberg\nverhängten Strafen nicht inzwischen voll verbüfßt\nsind. Ist dies der Fall, so müßte aus der wegen\nBetrugs in diesem Verfahren nunmehr rechtskräftig\nerkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und\neiner - im Falle der Verurteilung - wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht verhängten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden. Diese dürfte schon Kemäß\n§ 358 Abs. 2 StPO die Sumne der bisher verhängten\nGesamtfreiheitsstrafen (neun Monate und ein Jahr\nzwei Monate) unter Abzug der dann verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nHeidelberg von zehn Monaten, also ein Jahr und\neinen Monat, nicht übersteigen. Das Landgericht\nmüßte hier aber auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, da es den Nachteil ausgleichen muß, den der Angeklagte dadurch erlitten\n\n- 7 -\n\nhat, daß wegen der zwischenzeitlichen Verbüßun:\n\nder durch Urteile der Amtsgerichte Ludwigshafen\n\nvom 22. Dezember 1976, Mannheim vom 5. März 1979\n\nund Heidelberg vom 6. September 1982 erkannten\nStrafen und der Bezahlung der durch das Landge-\n\nricht Frankenthal am 10. Februar 1984 verhängten\nGeldstrafe eine Gesamtstrafenbildung unmöglich\ngeworden ist (vgl. BGHSt 12, 94, 95; BGH GA 1979,\n189; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79);\nerforderlichenfalls kann bei der Gesamtstrafenbildung\ndie Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unter-Schritten werden (BGHSt 31, 102).\n\n4. Das Landgericht hat die im Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979 verhängte und in\nUrteil des Antsgerichts Heidelberg vom 6. September\n1982 aufrechterhaltene dreijährige Sperre für die\nkrteilung einer Fahrerlaubnis bestehen lassen. Gemän\n§ 55 Abs. 2 StGB sind Maßnahmen aus früheren Urteilen\naber nur aufrechtzuerhalten, wern sie nicht durch die\nneue Entscheidung gegenstandslos werden. sollte sich\ndie Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt haben,\n\nSo kann sie nicht mehr neben der Gesamtstrafe aufrechterhalten werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1977\n\n= 2 StR 78/77 - und vom 18. Oktober 1982 - 3 StR\n353/82). Sollte eine Gesamtstrafenbildung mit dem\n\n0\n\nUrteil des Amtsgerichts Mannheim vom 5. März 1979\nwegen vollständiger Verbüßung der Strafe nicht\n\nmehr in Betracht kommen (vgl. oben 3), so ent-\n\nfällt ohnehin eine Entscheidung nach § 55 Abs. 2 StGB.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-08/4-str-594-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-08/4-str-594-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.229586+00:00"}}