{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-27_4_StR_620_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-27","aktenzeichen":"4 StR 620/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"06\n\n23.70.\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 620/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Bernhard Weib aus SCENES, dort geboren am\nGEB 1960, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n66\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 27. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 1983\n\n41. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte des versuchten Mordes, der\nversuchten Vergewaltigung in Tateinheit\nmit vorsätzlicher Körperverletzung und\nder versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch werden die angeordneten Maßnahmen aufrechterhalten.\n\nII. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nv6\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen versuchten Mordes in Tatmehrheit mit versuchter Vergewaltigung diese tateinheitlich mit Körperverletzung in jeweils zwei Fällen, wobei es\nsich in einem Falle um eine gefährliche Körperverletzung handelt\",\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und das\nTatmesser, den zur Tat benutzten Pkw des Angeklagten sowie seinen\nFührerschein eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt\nzur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\n4. Die Nachprüfung des Schuldspruchs und der angeordneten\nMaßnahmen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Äntragsschrift vom 3. Oktober 1985 verwiesen.\nJedoch war der mißverständlich formulierte Schuldspruch zur Klarstellung neu zu fassen.\n\n2. Der Strafausspruch kann allerdings keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat bei seinen Strafzumessungserwägungen\nausgeführt: \"Strafschärfend ist ferner zu berücksichtigen, daß\ndie vom Angeklagten verwirklichten Straftaten in der gesteigerten Form des direkten Vorsatzes begangen wurden.\" (UA 23). Daß\nder Angeklagte hinsichtlich des versuchten Mordes mit direktem\nVorsatz gehandelt hat, durfte ihm jedoch gemäß $ L& Abs. 3 StGB\nnicht erschwerend zur Last gelegt werden. Dagegen spricht hier\nschon folgendes:\n\nDas Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe Andrea\nSCHEEEEEB zu töten versucht, um eine Straftat zu verdecken. Bedingter Vorsatz und Verdeckungsabsicht können zwar - in Ausnahnefällen - zusammentreffen,. Sie lassen sich jedoch dann nicht\nmiteinander vereinbaren, wenn - was die Regel ist - die vom\nTäter erstrebte Verdeckung der Straftat nach seiner Vorstellung nur\ndurch den Tod des Opfers erreicht werden kann. Die Verwirklichung der Verdeckungsabsicht ist dann nur in Verbindung\nmit einem direkten Tötungsvorsatz möglich (BGHSt 21, 283,\n\n284; BGH NJW 1978, 1490 m. w. Nachw.; Jähnke in LK, 10. Aufl.,\n§ 211 StGB Rdn. 24; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl.,\n\n§ 211 StGB Rdn. 35). Das Landgericht ist von einem derartigen\nFall ausgegangen. Es hat ausgeführt (UA 21): \"Der Tod der Nebenklägerin war nach der Vorstellung des Angeklagten demgemäß die einzig erfolgversprechende Möglichkeit, sich der Überführung zu entziehen\". D>mit durfte es den direkten Vorsatz\nbei der Strafzumessung nicht erneut zu Lasten des Angeklagten\nverwerten, ohne daß zu entscheiden war, ob bestimmte Vorsatzformen überhaupt Strafschärfungsgründe sein können.\n\n0b\n\nDas Revisionsgericht kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf die - an sich maßvollen - Einzelstrafaussprüche und damit auch auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Daher mußte der gesamte Strafausspruch\naufgehoben werden,\n\n3. Die Aufhebung berührt hier aber die nach §§ 69, 69 a\nStGB getroffenen Maßregeln und die Einziehungsanordnungen\nnicht, so daß diese aufrechtzuerhalten waren.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-27/4-str-620-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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