{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-20_4_StR_520_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-20","aktenzeichen":"4 StR 520/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"22.10, 83\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_520/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nT EEE zus Fe, geboren am\n1963 in MED.\n\nR EEE aus Frei, geboren am\n1946 in Ei:\n\n1. Andreas Horst\nEEE»\n\n2. Günter Fritz\nU)\n\nwegen sexueller Nötigung mit Todesfolge\n\n07\n\n6#\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n\n15. März 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6F\n\nGründe:\n\nBm nn\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlich) versuchter sexueller Nötigung mit Todesfolge verurteilt,\nden Angeklagten RW zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten und den Angeklagten Tab zu einer\nJugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDie Jugendkammer ist bei der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklagter, worauf sie selbst in den\nUrteilsgründen hinweist, von einem unzutreffenden Höchstmaß der in Betracht kommenden Strafen ausgegangen. Die gegen\nden Angeklagten Re zu verhängende Strafe war dem Strafrahmen des § 178 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Nachdem die Jugendkammer es rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, den Rahmen gemäß §§ 21, 23 i. Verb. m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hätte\nsie gemäß § 38 Abs. 2 StGB von dem in § 178 Abs. 3 StGB\nnicht herabgesetzten Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe\nvon fünfzehn Jahren ausgehen müssen. Statt dessen hat sie\nihrer Entscheidung ein Höchstmaß von zehn Jahren zugrunde\ngelegt (UA 66). Desgleichen hat sie hinsichtlich des\nAngeklagten Ta irrtümlich angenommen, die gegen ihn\nzu verhängende Jugendstrafe dürfe höchstens fünf Jahre\nbetragen (UA 68). Da der Angeklagte jedoch zur Tatzeit Heranwachsender war, hätte die Jugendkammer bereits unabhängig\nvon den Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts (vgl. § 18\nAbs. 1 Satz 2 JGG) von einem Höchstmaß von zehn Jahren Jugendstrafe ausgehen müssen (§ 105 Abs. 3 JCG).\n\nDa die Jugendkammer die Strafen dem oberen Bereich\nder von ihr zugrunde gelegten Strafrahmen entnommen hat,\nist nicht auszuschließen, daß sie höhere Strafen festgesetzt hätte, wenn sie jeweils von dem zutreffenden\nHöchstmaß ausgegangen wäre. Der Strafausspruch des\nangefochtenen Urteils kann daher keinen Bestand haben.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-20/4-str-520-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-20/4-str-520-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.632768+00:00"}}