{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-20_4_StR_517_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-20","aktenzeichen":"4 StR 517/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 517/8 URTEIL\nJo.70.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdullah K CHEN» zus CET Duiies ,\ngeboren am WEEEEEB 1961 in Mes (Türkei),\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nGoydke\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. MEEEEEEEEEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ES aus Kesuuiii>\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nGründe:\nDem Angeklagten wird zur Last gelegt:\n\na) Er habe am 5. Oktober 1981 gegen 21 Uhr die damals\n20 Jahre alte geistesschwache Angelika AB in sein\nZimmer im Hause Horster Straße MM in C eiiEEENEED- Demn\ngelockt und unter Drohung mit einem Teppichmesser zu vergewaltigen versucht;\n\nb) er habe am 22. Januar 1982 gegen 15 Uhr die damals\n16 Jahre alte Susanne Nm, ebenfalls auf der Horster\nStraße in CeiD- P in Höhe der \"dortigen\" Straßenbahnhaltestelle mit den Worten \"komm ficken\" am rechten Arm\nerfaßt und unter Drohung mit einem Schnappmesser, zum Geschlechtsverkehr zu zwingen versucht.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten von beiden Anklagevorwürfen aus Mangel an Beweisen freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das zur Sachbeschwerde vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen nicht\nden nach § 267 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden\nAnforderungen.\n\nBeim Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat der Tatrichter im Urteil, soweit dies möglich ist, diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, die er für erwiesen und die er nicht\nfür erwiesen hält; danach muß er darlegen, weshalb er die\n\nerwiesenen Tatsachen zum Nachweis des Anklagevorwurfs nicht\nals ausreichend ansieht. Das alles hat nach der Aufgabe, die\ndie Urteilsgründe erfüllen sollen, so vollständig und genau\nzu geschehen, daß das Revisionsgericht in der Lage ist, die\ngetroffenen Entscheidungen sachlichrechtlich nachzuprüfen.\nGenügen die Urteilsgründe diesen Anforderungen nicht, ist das\nsachliche Recht verletzt (BGH NJW 1980, 2423; KK § 267 StPO\nRan. 2, 41, 47).\n\nSo liegt es hier:\n\n1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der Angeklagte \"die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet\" (UA 3). Wie\ner sich im einzelnen zu den Tatvorwürfen und zum Randgeschehen eingelassen hat, wird jedoch nicht mitgeteilt. Auf\ndie Wiedergabe solcher Einzelheiten und der Auseinandersetzung mit ihnen in den Urteilsgründen kam es jedoch hier entscheidend an (vgl. auch KK § 267 StPO Rdn. 13, 14). Beide\nals Opfer in Betracht kommenden Mädchen hatten den Angeklagten als den Täter bezeichnet; beide hatten bekundet, daß\nder Täter sie mit einem Messer bedroht habe. Nun besteht\nallerdings im Fall Alb nach dem mitgeteilten Gutachten\nder Sachverständigen Diplom-Psychologin Jam die Möglichkeit\neiner Verwechslung des Angeklagten mit einer anderen Person.\nIm zweiten Fall bleibt indessen nach den Urteilsgründen kaum\neine andere Möglichkeit als die der bewußt falschen Bezichtigung des Angeklagten durch Susanne Neem, wenn der Angeklagte nicht der Täter gewesen ist. Dieses Mädchen hat weitere\nBegegnungen mit dem Angeklagten geschildert, mit denen sich\ndie Jugendkammer im Rahmen der Prüfung seiner Glaubwürdigkeit\nauch auseinandergesetzt hat (UA 7/9). Die Beweggründe einer\nsolchen Falschbezichtigung hat die Jugendkammer nicht geklärt.\n\n05\n\nOhne Mitteilung der Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen und zu den weiteren von Susanne geschilderten\nBegegnungen und ohne eine Auseinandersetzung mit dieser\nEinlassung in den Urteilsgründen kann der Senat aber nicht\nbeurteilen, ob die Bedenken der Jugendkammer gegen die\nAussagen des Mädchens von rechtsfehlerhaften Erwägungen\nbeeinflußt sind.\n\n2. Das Urteil enthält außerdem keine hinreichenden\nFeststellungen über die Örtlichkeiten, wo sich die Vorfälle\nereignet haben sollen. Gegen Susanne Namen führt die Jugendkammer an, daß \"das vorgeworfene Geschehen, das sich am\nhellichten Tage auf der Horster Straße in der Nähe einer\nStraßenbahnhaltestelle abgespielt haben soll, eher unwahrscheinlich erscheint\" (UA 9). Diese Erwägung ist, jedenfalls\nin dieser allgemeinen Form, als Indiz nicht verwertbar, wenn,\nwas nach dem Urteilszusammenhang nicht ausgeschlossen ist, die\nStraßenbahnhaltestelle, das Haus Horster Straße Mb und das\nHaus, in dem Susanne lebt, in unmittelbarer Nachbarschaft\nliegen. Falls dies so sein sollte, ist auch die weitere Erwägung der Jugendkammer gegen die Glaubwürdigkeit von Susanne\nrechtsfehlerhaft, \"es mutet eher unwahrscheinlich an, daß\neine Zeugin, die in der von der Zeugin Nammmm geschilderten\nWeise bedroht worden ist, sich noch am gleichen Abend allein\nin die Nähe des Ortes des Geschehens begibt, den Täter dort\nantrifft und ihm den Vogel zeigt\" (UA 8). Susanne hatte nämlich\nnach den Urteilsfeststellungen als Zeugin ausgesagt, \"sie habe\nden Angeklagten am Abend des Tattages erneut auf der Horster\nStraße in Begleitung zweier Inder gesehen. Als er ihr durch\nZeichen zu verstehen gegeben habe, sie möge rüber kommen, habe\nsie ihm den Vogel gezeigt\".\n\nAngesichts dieser sachlichrechtlichen Mängel kann der\nFreispruch des Angeklagten im Fall Neem nicht bestehenbleiben. Da sich nicht ausschließen läßt, daß eine fehlerhafte Beurteilung in der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Neumann durch die Jugendkammer auch ihre Entscheidung\nim Fall AGD beeinflußt hat, muß das Urteil insgesamt\naufgehoben werden. Einer Erörterung der Verfahrensrügen der\nStaatsanwaltschaft und der Sachbeschwerde im übrigen bedarf\nes nicht.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-20/4-str-517-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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