{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-20_4_StR_499_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-20","aktenzeichen":"4 StR 499/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"20-70:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 499/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard F eismummmiiE> zus Heilig /SAEn- KARENEEED,\ngeboren am EHER. 1939 ir TeiEEEEEEEED,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\n65\n\n- 2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus Heinen\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n2. Mai 1983 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n65\n\n43\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Betrug unter Einbeziehung einer anderweit erkannten\nStrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft\nabgelehnt, den italienischen Zeugen DEM zu vernehmen,\ngreift durch.\n\na) Nach den Feststellungen war der Angeklagte seit\n15. Juli 1974 Geschäftsführer der T@@-Schuhmarkt-GmbH in\nHemsbach. Für diese Firma hatte der Mitangeklagte Sg\nam 9. März 1974 Schuhe zum Preise von 490.078,-- DM bestellt. Als am 16. Juli 1974 ein Vertreter der Lieferfirma\nerschien, veranlaßte der Angeklagte diesen durch die Unterzeichnung von Wechseln und Schecks, die bei einem Spediteur lagernde Ware freizugeben. Die Papiere wurden nicht\neingelöst. S@MEMEEB und der frühere Mitgesellschafter Sega\nhatten von Anfang an die Absicht, die Ware nicht zu bezahlen und den Erlös zu teilen. Der Angeklagte wußte um diese\nPläne.\n\nDas Landgericht leitet seine Überzeugung von den Betrugsabsichten Ss und Sams sowie dem Kenntnisstand des Angeklagten u.a. daraus ab, daß S® bei dem\nVorhaben, zunächst den Tankwart Rolf Ce zur Unterzeichnung von Wechseln und Schecks der T@@9-CGnmbH zu gewinnen, seine Pläne offengelegt habe. In derselben Weise sei\nauch der Angeklagte eingeweiht worden.\n\nCE hatte im Ermittlungsverfahren ausgesagt,\nStegner habe ihn umfassend informiert. Damals seien die\n\nitalienischen Kaufleute DEEP und AED zugegen gewesen;\nvermutlich hätten sie an dem Gespräch teilgenommen. Er hatte\nauch deren Anschriften zu den Akten gereicht.\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt,\nDEEEB zum Beweise darüber zu vernehmen, daß die Bekundungen\nCaEEEEEEEDS, die er vor dem Landgericht wiederholt hat, unrichtig seien. Nach vergeblichen Bemühungen, DB zum Erscheinen zu veranlassen, hat das Landgericht dessen Vernehmung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, er sei\nin Deutschland unerreichbar, seine Vernehmung im Wege der\nRechtshilfe oder durch einen beauftragten Richter zur Erforschung der Wahrheit ungeeignet und eine Beweisaufnahme\nder Kammer im Ausland nicht möglich.\n\nb) Die Annahme der Unerreichbarkeit Des begegnet\nrechtlichen Bedenken.\n\nNach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweisamtrag\nabgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist.\nEin namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland wohnt, in der Regel aber nur dann unerreichbar, wenn\ndas Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß\nder Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH\nNStZ 1983, 180, 181; 1982, 78; NJW 1979, 1788; Herdegen in\nKK § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl.\n§ 2hh Ran. 225). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.\n\nDas Landgericht hatte sich durch Telefonanrufe der Geschäftsstelle und des Dolmetschers bemüht, DEE zum Er-\n\nG5\n\nscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Dieser\nhatte auch zugesagt,gegen Erstattung der Reisekosten am\n28. Februar 1983 zu erscheinen. Am Terminstag ging jedoch\nein Telegramm ein, mit dem er sich unter Berufung auf unvorhergesehene berufliche Gründe entschuldigte. Der Vorsitzende rief deshalb unter Mithilfe des Dolmetschers\n\nbei ihm an, um seine Ladung auf den 7. März 1983 bekanntzugeben. Er erreichte aber nur seine Sekretärin, die um\nschriftliche Nachricht bat. Ein entsprechendes Telegramm\nwurde noch am 28. Februar 1983 abgesandt. DEM erschien\nwiederum nicht und ließ auch nichts mehr von sich hören.\n\nBei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht\nohne weiteres annehmen, DE sei zum Erscheinen in der\nHauptverhandlung nicht bereit und daher unerreichbar. Es\nhat den Zeugen nicht förmlich geladen. Die förmliche Ladung ist zwar keine selbständige Voraussetzung für die Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Unerreichbarkeit des Zeugen (BGH NStZ 1982, 212). Ihr Fehlen ist aber beachtlich,\nwenn nicht auszuschließen ist, daß der Zeuge bei Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens erschienen wäre, Hier\nhatte Deiiib seine Bereitschaft zur Aussage ausdrücklich\nerklärt. Am 28. Februar 1983 teilte er mit, daß er verhindert\nsei; auch daraus konnte sich sein - fortbestehender - Wille,\nim Verfahren mitzuwirken, ergeben. Ob er sich anders entschlossen hatte oder welche Gründe sonst für sein Fernbleiben im Termin am 7. März 1983 maßgebend waren, ist nicht\naufgeklärt. Eine sich aufdrängende Rückfrage an diesem Tage\nhat das Landgericht unterlassen. Das Verhalten Des selbst\nlieferte keine Anhaltspunkte für sichere Schlußfolgerungen\nin der einen oder anderen Richtung. Daher durfte das Landgericht nicht ohne erneuten Ladungsversuch - für den wie\nstets die Vorschriften des internationalen Rechtshilfeverkehrs zu beachten waren - zu der Überzeugung gelangen,\n\nDolci sei als Zeuge unerreichbar. Bei der Entschließung\nhierüber hatte das Landgericht auch zu erwägen, ob der\n\nLadung ein Hinweis auf das dem Zeugen zustehende freie\n\nGeleit beizufügen oder ob dies - etwa wegen des Zeitablaufs seit der Tat - hier entbehrlich war.\n\nc) Auf der Ablehnung des Beweisamtrags kann das Urteil beruhen. Das Landgericht hat der Aussage Ganselweits\nbei seiner Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung beigemessen. Der Entkräftung dieser Aussage sollte die Vernehmung D&MMBs dienen. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung.\n\n2. Auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge braucht der Senat hiernach nicht mehr einzugehen.\nDer Senat weist für das weitere Verfahren aber darauf hin,\ndaß die Ablehnung der kommissarischen Vernehmung Des\nnach dem bisher bekannten Sachverhalt rechtsfehlerfrei\nwar. Zu einer Beweisaufnahme im Ausland durch die vollbesetzte Kammer war das Landgericht nicht verpflichtet (vgl.\nBGHSt 22, 250, 255).\n\nIm neuen Urteil wird es sich empfehlen, die Ergebnisse der Beweisaufnahme darzustellen, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Urteilsgrundlagen zu ermöglichen. Angebracht wird ferner ein Eingehen auf die persön-\n\nlichen Vorteile, die der Angeklagte aus der Tat gezogen\nhat, und eine Auseinandersetzung mit der Dauer des Verfahrens sein.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-20/4-str-499-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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