{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-20_4_StR_498_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-20","aktenzeichen":"4 StR 498/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2o.10«\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 498/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter SEE aus FON, dort geboren am\nL Br\n\nwegen Betruges\n\nOd\n\nGb\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEEEEEEES aus MEINES\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 14. März 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft\nabgelehnt, den italienischen Zeugen D@EB zu vernehmen,\ngreift durch.\n\na) Dem Angeklagten war vorgeworfen, Schuhe im Gesamtwert von rund 1,2 Millionen DM in der Absicht bestellt zu\nhaben, die Lieferanten nicht zu bezahlen. Seine Überzeugung\ndavon, daß dieser Vorwurf begründet ist, leitet das Landgericht u.a. aus der Bekundung des Tankwarts Rolf Geis\nher. Dieser hatte im Ermittlungsverfahren ausgesagt, der\nAngeklagte habe bei dem Vorhaben, ihn als Geschäftsführer\nder eingeschalteten Firma zu gewinnen, die Betrugsabsicht\noffengelegt. Damals seien die italienischen Kaufleute DEM\nund AGB zugegen gewesen; vermutlich hätten sie an dem\nGespräch teilgenommen, Er hatte auch deren Anschriften zu\nden Akten gereicht.\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt,\nDEE zum Beweise darüber zu vernehmen, daß die Bekundungen\nGanselweits, die er vor dem Landgericht wiederholt hat, unrichtig seien. Nach vergeblichen Bemühungen, DEEB zum Erscheinen zu veranlassen, hat das Landgericht dessen Vernehmung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, er sei\nin Deutschland unerreichbar, seine Vernehmung im Wege der\nRechtshilfe oder durch einen beauftragten Richter zur Er-\n\nforschung der Wahrheit ungeeignet und eine Beweisaufnahme\nder Kammer im Ausland nicht möglich.\n\nb) Die Annahme der Unerreichbarkeit Des begegnet\nrechtlichen Bedenken.\n\nNach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweisamtrag\nabgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist.\nEin namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland wohnt, in der Regel aber nur dann unerreichbar, wenn\ndas Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden\nBemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet\nhat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der\nZeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NStZ\n1983, 180, 181; 1982, 78; NIW 1979, 1788; Herdegen in KK\n§ 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl.,\n§ 2hlı Rdn. 225). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.\n\nAuf den Beweisamtrag des Angeklagten hatte das Landgericht sich durch Telefonanrufe der Geschäftsstelle und\ndes Dolmetschers bemüht, DEE zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Dieser hatte auch zugesagt, gegen Erstattung der Reisekosten am 28. Februar 1983 zu erscheinen. Am Terminstag ging jedoch ein Telegramm ein, mit\ndem er sich unter Berufung auf unvorhergesehene berufliche\nGründe entschuldigte. Der Vorsitzende rief deshalb unter\nMithilfe des Dolmetschers bei ihm an, um seine Ladung auf\nden 7. März 1983 bekanntzugeben. Er erreichte aber nur\nseine Sekretärin, die um schriftliche Nachricht bat. Ein\nentsprechendes Telegramm wurde noch am 28. Februar 1983 abgesandt. DEE erschien wiederum nicht und ließ auch nichts\nmehr von sich hören.\n\n64\n\nBei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht\nohne weiteres annehmen, Dem sei zum Erscheinen in der\nHauptverhandlung nicht bereit und daher unerreichbar.\n\nEs hat den Zeugen nicht förmlich geladen. Die förmliche\nLadung ist zwar keine selbständige Voraussetzung für die\nAblehnung eines Beweisamtrags wegen Unerreichbarkeit des\nZeugen (BGH NStZ 1982, 212). Ihr Fehlen ist aber beachtlich, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Zeuge bei\nEinhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens erschienen\n\nwäre. Hier hatte DB seine Bereitschaft zur Aussage\nausdrücklich erklärt. Am 28. Februar 1983 teilte er mit,\ndaß er verhindert sei; auch daraus konnte sich sein - fortbestehender - Wille, im Verfahren mitzuwirken, ergeben. Ob\ner sich anders entschlossen hatte oder welche Gründe sonst\nfür sein Fernbleiben im Termin am 7. März 41983 maßgebend\nwaren, ist nicht aufgeklärt. Eine sich aufdrängende Rückfrage an diesem Tage hat das Landgericht unterlassen. Das\nVerhalten Des: selbst lieferte keine Amhaltspunkte für\nsichere Schlußfolgerungen in der einen oder anderen Richtung. Daher durfte das Landgericht nicht ohne erneuten\nLadungsversuch - für den wie stets die Vorschriften des\ninternationalen Rechtshilfeverkehrs zu beachten waren -\n\nzu der Überzeugung gelangen, DER sei als Zeuge unerreichbar. Bei der Entschließung hierüber hatte das Landgericht\nauch zu erwägen, ob der Ladung ein Hinweis auf das dem Zeugen zustehende freie Geleit beizufügen oder ob dies - etwa\nwegen des Zeitablaufs seit der Tat - hier entbehrlich war.\n\nc) Auf der Ablehnung des Beweisamtrags kann das Urteil beruhen. Das Landgericht hat der Aussage et DB\nbei seiner Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung zugemessen. Der Entkräftung dieser Aussage sollte die Vernehmung\nDolcis dienen. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung.\n\n2. Auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die\nSachrüge braucht der Senat hiernach nicht mehr einzugehen.\nDer Senat weist für das weitere Verfahren aber darauf hin,\ndaß die Ablehnung der kommissarischen Vernehmung Dolcis\nnach dem bisher bekannten Sachverhalt rechtsfehlerfrei\nwar. Zu einer Beweisaufnahme im Ausland durch die vollbesetzte Kammer war das Landgericht nicht verpflichtet (vel.\nBCHSt 22, 250, 255).\n\nIm neuen Urteil wird es sich empfehlen, die Einlassung des Angeklagten und die Ergebnisse der Beweisaufnahme\ndarzustellen, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der\nUrteilsgrundlagen zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Höhe\nder bisher verhängten Strafe wird auch ein Eingehen auf\nden Verbleib der betrügerisch erlangten Erlöse sowie eine\nnähere Auseinandersetzung mit der Dauer des Verfahrens angebracht sein.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-20/4-str-498-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-20/4-str-498-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.565213+00:00"}}