{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-18_4_StR_559_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-18","aktenzeichen":"4 StR 559/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IE. 70,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarry F sm aus Fe, zeboren am «EEE» 196°\nin CE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Flocken wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankenthal vom\n9. Mai 1983, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FBEEM wegen\nräuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit\nmit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt cie\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Auf cie Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die\nSachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.\n\n1. Das Landgericht hat \"aus der Einlassung des Angeklagten und dem festgestellten Tathergang die Überzeugung\ngewonnen\", daß der Angeklagte Fee das dem Geschädigten\nHasch gewaltsam weggenommene Kraftfahrzeug \"nicht nur zu\neiner Spritztour, nach der er es ihm wieder zurückgebracht\nhaben würde, an sich bringen wollte, sondern daß er es in\nseinen Besitz bringen wollte, um darüber nach Gutdünken verfügen zu können und es nach Gebrauch irgendwo stehenzulas-\n\nsen\" (UA 8/9). Als Einlassung des Angeklagten teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe den äußeren Tatablauf einge-\n\nräumt und im übrigen angegeben, er sei von dem Mitangeklagten H@B zur Tat angeregt worden (UA 7); letzteres hat die\n\nStrafkammer aber für nicht erwiesen erachtet (UA 8).\n\nDa sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, wie sich\nder Angeklagte zu der Frage, was er mit dem gewaltsam weg-\n‚genommenen Kraftfahrzeug vorhatte, eingelassen hat, ist für\ndas Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, wieso sich aus\nder Einlassung des Angeklagten ergeben hat, daß er das Fahrzeug nach Gebrauch nicht wieder zurückgeben wollte. Die Revision trägt zudem vor, daß die beiden Angeklagten angegeben hätten, sie hätten dem Geschädigten das Fahrzeug zurückgeben wollen.\n\nAus dem mitgeteilten Tathergang 1äßt sich über die Vorstellungen des Angeklagten bei der gewaltsamen Wegnahme des\nKraftfahrzeugs weder etwas für eine Zueignung noch für eine\nbloße Ingebrauchnahme entnehmen. Wie die Strafkammer aus dem\nTathergang ihre Überzeugung vom Vorhaben des Angeklagten,\n\"über das Fahrzeug nach Gutdünken zu verfügen\", gewinnen konnte,bleibt daher ebenfalls unklar und ist für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar.\n\nDie Revision führt hierzu aus, daß die Angeklagten dem\nGeschädigten Hasch nachgefahren seien, um ihm das Fahrzeug\nzurückzugeben. Zu diesem - für die Frage der Vorstellungen des\nAngeklagten möglicherweise bedeutsamen - Teil des Tatherganges findet sich in den Urteilsgründen nichts; dort wird nur\nmitgeteilt, daß die Angeklagten \"nach einer Fahrstrecke von\netwa 1,5 km ... in dem etwas schräg auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug von der von dem Opfer zwischenzeitlich alarmierten Polizei gefaßt\" wurden (UA 6).\n\nc0\n\nDaß der Angeklagte das Fahrzeug wieder zurückgeben\nwollte, liegt im übrigen nicht fern, da die Angeklagten mit\ndem Opfer befreundet waren und sie den gesamten Abend von\n18,30 Uhr bis weit nach Mitternacht miteinander verbracht\nhatten.\n\nBei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht die erforderliche Prüfung, ob der Schuldbeweis insofern schlüssig\nerbracht ist, ob die Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei\nist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, nicht vornehmen (vgl. BGHSt 3, 213, 215; 12, 311, 3153\n44, 162, 165). Damit leidet das Urteil an einem sachlichrechtlichen Mangel, der seine Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur\nFolge haben muß.\n\n2. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben,\ndaß der Angeklagte das weggenommene Fahrzeug wieder zurückgeben wollte, so hätte er sich gleichwohl gemäß § 316 a\nAbs. 1 StGB schuldig gemacht, da er den Angriff auf einen\nKraftfahrer zur Begehung einer räuberischen Erpressung unternommen hätte. Rechtlich mit dem räuberischen Angriff auf\nKraftfahrer würde eine (vollendete) räuberische Erpressung\nzusammentreffen (BGHSt 14, 386, 389, 391). Die von dem Angeklagten versuchte gewaltsame Wegnahme der Geldbörse des\nHasch wäre als versuchter Raub gemäß §§ 249, 22 StGB zu werten, der mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer und\nder räuberischen Erpressung in Tateinheit stünde, da sich\ndas Tun des Angeklagten im Sinne einer natürlichen Betrachtung als Handlungseinheit darstellt (vgl. Dreher/Tröndle,\n44. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 2 ff). Bei der Strafzumessung\nmüßte sich jedoch eine lediglich unbefugte Ingebrauchnahme\ndes Fahrzeuges gegenüber einer in Zueignungsabsicht erfolgten Wegnahme zugunsten des Angeklagten auswirken.\n\nSollte sich hingegen ergeben, daß der Angeklagte\n\ndas Kraftfahrzeug dem Geschädigten nicht zurückgeben woll—\nte, so wäre die Verurteilung nach 88 316 a Abs. 1, 249,\n\n52 StGB nicht zu beanstanden. In diesem Falle wäre aber\nstrafschärfend zu berücksichtigen, daß der Angeklagte neben der gewaltsamen Wegnahme des Kraftfahrzeuges auch noch\nversucht hatte, dem Geschädigten die Geldbörse mit Gewalt\nwegzunehnmen. Allerdings ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-18/4-str-559-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-18/4-str-559-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.438487+00:00"}}