{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-18_4_StR_508_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-18","aktenzeichen":"4 StR 508/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\n78,70.\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 508/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Manfred Di aus ME, dort geboren am B-\n@ 1957,\n\n2. Heinz Gerd Hoi aus MB, dort geboren am\n| WE\n\n’\n\n2. Rolf T w aus ME, geboren am EEE 1962\nin Han,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n7\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 21. Februar\n1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, BB und Hp jeweils\nzu einem Jahr Freiheitsstrafe, TB zu einem Jahr Jugendstrafe. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nNach den Feststellungen waren die Angeklagten in dem\nPkw des Angeklagten HB zusammen mit mehreren Bekannten, die sich in drei weiteren Pkw befanden, zu dem Parkplatz gegenüber der Gaststätte SB in Marl gefahren,\num sich dort verabredungsgemäß mit einer Gruppe anderer\nJugendlicher zu schlagen. Da sie auf dem Parkplatz, noch\nbevor sie ausgestiegen waren, sofort von ihren Gegnern unringt wurden,die in das Fahrzeug hineinschlugen, entschlossen\nsie sich,- wie schon ein anderer der Pkw - wieder wegzufahren.\nAls der Angeklagte Be, der das Fahrzeug lenkte, anfuhr,\nhängten sich zwei Mitglieder der gegnerischen Gruppe - Uwe\nBe und Peter WEB - an den Wagen. Während Uwe Bediiib\n\nabsprang, als die Angeklagten vom Parkplatz auf die Straße\nbogen, blieb Peter Wlan dem Fahrzeug hängen. Er hatte\ndie Beine angezogen und hielt sich in Höhe der rechten\nhinteren Tür, deren Fenster heruntergedreht war, an dem\nFensterholm fest. Während Bew» auf der Straße an dem\nParkplatz entlang bis zu der etwa 40 m entfernten Kreuzung\nfuhr, versuchten die Angeklagten Hi und Temme den Peter\nWEB durch Schlagen auf dessen Hände vom Fahrzeug zu entfernen. Nachdem der Angeklagte BB die Kreuzung, obwohl\ndie Ampel Rot zeigte, ohne anzuhalten überquert hatte, gab\ner plötzlich Gas und beschleunigte das Fahrzeug erheblich\nbis auf 50 km/h (VA 11). Nach einer Fahrtstrecke von weiteren\nLO bis 50 m stürzte Peter WEM auf die Fahrbahn, wurde von\ndem Fahrzeug der Angeklagten überfahren und verstarb an der\nUnfallstelle.\n\nDie Strafkammer hat die für den Schuldspruch entscheidende Tathandlung in der plötzlichen \"den Sturz letztlich herbeiführenden erheblichen Beschleunigung des Fahrzeugs\ndurch den Angeklagten Bee\" gesehen (UA 26). Ihre Auffassung,\nauch die Angeklagten He und Tea hätten die Körperverletzung des Peter WW durch das plötzliche Beschleunigen\ngewollt und hätten sie mitgetragen, ist jedoch angesichts\nmangelhafter Feststellungen nicht hinreichend nachvollziehbar\nbegründet.\n\nDer vom Landgericht allein herangezogene Umstand, daß\nHE und Tem während der Fahrt bis zur Kreuzung versucht\nhaben, WEB durch Schlagen auf dessen Hände zum Loslassen\nzu zwingen, läßt noch keinen hinreichend sicheren Schluß auf\nihre Einstellung zu dem anschließend nach Überqueren der\nKreuzung von Bee durchgeführten sekundenschnellen Abschütteln\ndurch plötzliche erhebliche Beschleunigung des Pkw zu. Da das\nLandgericht nicht hat feststellen können, ob HB und Te\n\n27\n\nnoch auf WEB eingewirkt haben, als Du plötzlich\n\nGas gab, kam es vor allem auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs und die Fahrweise des BP vor der Kreuzung an. Dazu\nenthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Es ist damit\nauch offen geblieben, ob die Geschwindigkeit bis zum plötzlichen Gasgeben durch Be überhaupt so erheblich war, daß\ndie von HE und Tee versuchte Entfernung des We\n\nvom Fahrzeug für diesen mit der Gefahr einer Körperverletzung\nverbunden war. Der Absprung des Uwe Beg> war ersichtlich\nproblemlos gewesen. Außerdem wäre insoweit auch die Frage der\nNotwehr unter Berücksichtigung des Umstandes zu prüfen gewesen,\ndaß der Abstand zu den Mitgliedern der gegnerischen Gruppe, von\ndenen einige sie verfolgten, für diesen an dem Parkplatz entlanı\nführenden Teil der Fahrtstrecke noch verhältnismäßig gering war\n\nDie Verurteilung der Angeklagten HE und TEE kann\ndemnach keinen Bestand haben. Da nicht auszuschließen ist,\ndaß neue Feststellungen insoweit sich auch auf die Beurteilung\ndes Verhaltens des Angeklagten BD auswirken können, war\n\ndas Urteil insgesamt aufzuheben. Naheliegen könnte auch,\nalle an der Schlägerei beteiligten Personen - also auch die\nVerfolger - wegen dieser gemäß § 227 StGB zur Verantwortung\nzu ziehen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-18/4-str-508-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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