{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-14_4_StR_595_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-14","aktenzeichen":"4 StR 595/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AI.40:\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 595/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Michael BD immun aus Beim, dort\ngeboren am EEE 1948, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\n38\n\n28\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n31. Mai 1983\n\na)\n\nb)\n\ndahin geändert, daß der Angeklagte des\nschweren Raubes sowie des vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte und mit unerlaubtem\nEntfernen vom Unfallort schuldig ist,\n\nim Ausspruch über die Einzelstrafen von\neinem Jahr sechs Monaten und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe sowie über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nEx\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes, ferner des gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, welche die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts rügt, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, das Vergehen des\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n(in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante)\nstehe zu dem Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen (UA 9\nbis 11) hat der Angeklagte sämtliche Verkehrsstraftaten begangen, als er - wie er bemerkt hatte - von der Polizei gestellt werden sollte. Sowohl als er das von ihm gelenkte Fahrzeug bewußt als Stoßwaffe gegen das Polizeifahrzeug benutzte\nals auch beim darauffolgenden sofortigen Verlassen der Unfallstelle verfolgte er das Ziel, seinen Verfolgern zu entkommen. Sein gesamtes Verhalten war von einem einheitlichen\nHandlungswillen umfaßt. Die Verkehrsstraftaten, die er auf\nder Flucht vor der Polizei begangen hat, bilden sonach eine\nnatürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 22, 67, 76; BGH,\nUrteil vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 536/72; BGH, Urteil\nvom 23. April 1979 - 4 StR 392/79 bei Hürxthal in DRiZ 1980,\n143).\n\nDer Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354\nAbs. 1 StPO den Schuldspruch selbst geändert und das Konkurrenzverhältnis der Verkehrsstraftaten auf Tateinheit\n(§ 52 StGB) umgestellt. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO\nstand dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach\neinem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt\nnicht anders hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\nEinzelstrafen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die\nwegen schweren Raubes festgesetzte Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe und die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis werden hiervon nicht berührt.\n\n2. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 21. September 1983 Bezug genommen.\n\nInsbesonder auch mit der Beanstandung, es treffe entgegen den Ausführungen im Urteii (UA 19) nicht zu, daß der\nZeuge Prof. Dr. GEB den Angeklagten in der Hauptverhandlung\nerstmalig unmaskiert gesehen habe, kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat sich damit nicht in Widerspruch\nzu der als wahr unterstellten Tatsache (vgl.Bd. V Bl. 87,\n\n93 d.A.) gesetzt, der Zeuge habe zuvor ein naturgetreues Foto\ndes Angeklagten aus der polizeilichen Lichtbildkartei gesehen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung hat die Wahrnehmung einer Person auf einem Lichtbild einen wesentlich geringeren Erkenntniswert als die Wahrnehmung bei einer Gegen-\n\n-5-\n\nüberstellung in Natur. Bei der Gegenüberstellung kommt der\nplastischen Beschaffenheit des Gesichts, der einzelnen Gesichtspartien und des Kopfes eine ausschlaggebende Rolle zu.\nDies galt hier in besonderem Maße für den Zeugen Prof. Dr.\nGB, der aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten als\nKiefer- und Gesichtschirurg geschult war, Gesichter wahrzunehmen und in ihre Teilbereiche aufzulösen (UA 20).\n\nAllein durch die Wahrunterstellung war das Landgericht\nnicht genötigt, sich mit der ebenfalls als wahr unterstellten\nTatsache im Urteil ausdrücklich auseinanderzusetzen, daß\nder Zeuge den Angeklagten auf dem Lichtbild nicht als einen\nder Täter wiedererkannt hatte. Nach den dargelegten Besonderheiten des Falles war eine solche Erörterung nicht\n“ zwingend geboten (vgl. KK § 267 StPO Rdnrn. 17, 18). Daß\ndas Landgericht die als wahr unterstellten Tatsachen\nbei der Beweiswürdigung übersehen hat, kann ausgeschlossen\nwerden.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-14/4-str-595-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-14/4-str-595-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.357117+00:00"}}