{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-11_4_StR_621_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-11","aktenzeichen":"4 StR 621/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"11-70, E72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 621/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUve Dem aus DEE, geboren an EEE 1952\nin IC. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nB77\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 11. Oktober 1983 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 9. Juni 1983\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten am 9. Juni 1983\nwegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie am 13. Juni 1983 vom Verteidiger angebrachte Revision des Angeklagten ist unzulässig.\n\nDer Angeklagte selbst hat in einem ebenfalls am\n13. Juni 1983 eingegangenen Schreiben dem Gericht gegenüber\nunter anderem erklärt:\n\n\"Ich bitte Sie mir dem Urteil Beschluß vom\n9.6.83 zu scheken denn ich neme das Urteil\nan und ich reiche auch keine Rewisjonn einn\ndenn ich bereue das nicht was ich gemacht\nhabe denn der neste mort ist schomgeblant.\nich bitte Sie mir iner einer Woche das Urteil zu scheken. Und ich bitte Sie das Sie\nes weranlasen das ich iner eine Woche ferlegt werde nach Werl\"... (Bd. II Bl. 369\n4.A.).\n\nDamit hat der Angeklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er das gegen ihn ergangene Urteil annehme und\nkeine Revision einlegen werde.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, was nicht aufzuklären\nist, welche der beiden Schriften am 13. Juni 1983 zuerst\nbei Gericht eingegangen ist: Entweder hat der Angeklagte\ndurch sein Schreiben auf die Einlegung eines Rechtsmittels\nverzichtet oder er hat mit ihm das vom Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen. Diese seine Erklärung\nist eine Prozeßhandlung, die nicht widerrufen und auch nicht\nwegen Irrtums angefochten werden kann (BGH NStZ 1983, 280\nm. Nachw.).\n\nDie vom Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. Juni 1983\naufgestellte Behauptung, der Angeklagte sei bei Abgabe seiner Erklärung vom 13. Juni 1983 \"mit den Nerven total fertig gewesen\" und habe deshalb geschrieben, er wolle das\nUrteil annehmen, kann auf sich beruhen. Anhaltspunkte für\neine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, die allein\nrechtliche Bedeutung hätte haben können, ergeben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Verzichtsschreiben,\nnoch wird eine solche Verhandlungsunfähigkeit vom Verteidiger oder vom Angeklagten selbst behauptet. Sie ließe sich\nauch nicht aus dem vom Verteidiger behaupteten Erregungszustand des Angeklagten nach der Urteilsverkündung herleiten.\n\nVielmehr folgt aus dem Inhalt des Schreibens vom 13. Juni 1983\neindeutig, daß der Angeklagte wußte, was er mit dem Rechtsmittelverzicht tat und daß ihm die volle Tragweite seiner\nErklärungen bewußt war. Er wollte, wie sich aus dem\nZusammenhang dieses Schreibens und späterer schriftlicher Erklärungen ergibt, die schnelle Rechtskraft des Urteils erreichen,\num nach Werl in den Strafvollzug zu kommen. Zwischen der Urteilsverkündung am 9. Juni 1983 und seiner Verzichtserklärung\nlagen mehrere Tage; die Entscheidung BGHSt 19, 101 betrifft\neinen anderen Fall.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-11/4-str-621-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-11/4-str-621-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.238118+00:00"}}