{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-11_4_StR_582_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-11","aktenzeichen":"4 StR 582/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 582/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n' \" Heinz Josef H emEWEREEEEe zus EMEEEE dort geboren\nen EEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs, 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hei»\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 21. März 1983, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen eines gemeinschaftlich\nbegangenen Raubes\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat zur gefährlichen Körperverletzung folgende Feststellungen getroffen:\n\nBei einem Streit in seiner Ehewohnung schlug der\nAngeklagte den Ronald PM mit den Fäusten zu Boden.\n\"Als der Zeuge Pe@P zu Fall kam und auf dem Boden\nkniend sich an dem Angeklagten festhielt, zog dieser\nsein Knie hoch und stieß damit dem Zeugen gegen den\nKopf, Als der Zeuge nun auf dem Fußboden lag und sich\n\nhin- und herdrehte, trat der Angeklagte fortwährend\nauf ihn ein, Der Angeklagte trug glücklicherweise\nlediglich leichte hochhackige Turnschuhe. Der Zeuge\nPER konnte sich aufgrund seiner körperlichen Unterlegenheit nicht zur Wehr setzen, es gelang ihm aber,\naus der Wohnung zu flüchten\" (UA 17).\n\nDas Landgericht bejaht das Vorliegen einer\ngefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 a StGB,\nindem es erklärt, \"das Knie des Angeklagten Henke\nist, so wie es gebraucht wurde, ein gefährliches Werkzeug\" (UA 33). Das ist unzutreffend.\n\nDer Körperteil eines Täters ist kein gefährliches\nWerkzeug (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 223 a StGB\nRan. 2; Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 223 a StGB Anm. 4).\nDer Tatbestand des § 223 a StGB kann in dieser Alternative nur erfüllt werden, wenn der Täter sich eines\nGegenstandes bedient (Horn in SK, § 223 a StGB Rdn. 9).\nDa nach den Feststellungen des Landgerichts auch keine\nandere Alternative des § 223 a StGB gegeben ist, scheidet\neine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aus.\n\n2, Das Urteil leidet jedoch darüber hinaus an einem\nRechtsmangel, der seine vollständige Aufhebung, soweit\nes den Angeklagten Hash betrifft, zur Folge haben muß.\n\nDas Landgericht hat - ohne sachverständige Beratung -\nangenommen, daß der Angeklagte bei beiden Taten einen\nBiutalkoholgehalt von über 3 %o gehabt habe. Es hat\ndies bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aus der 60 bis 90 Minuten nach der Tat\n\n- de\n\nentnommenen Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration von 2,68 %o ergab, errechnet, chne im einzelnen\ndarzulegen, mit welchen Werten es die Rückrechnung\nvorgenommen hat. Soweit es den Angeklagten wegen\ngemeinschaftlichen Raubes verurteilt hat, schließt\nes die angenommene Blutalkoholkonzentration allein\ndaraus, daß der Angeklagte im Laufe des Tages ca.\n15 Flaschen Bier getrunken habe. Das Landgericht\nteilt aber auch hier nicht mit, auf Grund welcher\nRückrechnung es - trotz des langen Trinkzeitrauns -\nzu einer so ungewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration gelangt ist.\n\nDas Landgericht hat sodann - wiederum ohne sachverständige Beratung - in beiden Fällen die (eingeschränkte) Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht.\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nDas Landgericht stellt zur Begründung seiner Annahme, der Angeklagte sei (vermindert) schuldfähig\ngewesen, im wesentlichen auf das folgerichtige Verhalten und die Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten\nab. Solche Erwägungen können zwar geeignet sein, die\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte\nseines Tuns zu überprüfen, das Fehlen des Hemmungsvermögens kann jedoch aufgrund solcher Umstände nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden\n(BGH NStZ 1982, 243, 376 je m.w. Nachw.). Das Landgericht übersieht dabei, daß auch und gerade ein Alkohol\ngewohnter Täter sich häufig im Rausch noch äußerlich\nkontrolliert, folgerichtig und planvoll verhalten kann,\n\n-5=-\n\nobwöhl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon\nfortgefallen ist (BGH, Beschluß vom 30. April 1982\n\n- 2 StR 142/82 und vom 5. August 1983 - 2 StR 427/83).\nZielstrebiges Handeln und planmäßiges Vorgehen haben\ndaher für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert (BGH NStZ 1983, 19).\n\nIm übrigen ist bei einer Blutalkoholkonzentration\nvon Über 3 %o - auch wenn sie wie hier nur ohne weiteres\nzugunsten des Angeklagten angenommen wurde (UA 32) - eine\nbesonders eingehende Prüfung der Schuldfähigkeit erfor-\n\n. derlich. Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungs- |\nsatz des Inhalts, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 %o schuldunfähig ist\n(BGH NStZ 1982, 243 m.w. Nachw.). Jedoch ist bei einer\nso hohen Blutalkoholkonzentration erhöhtes Gewicht auf\ndie Prüfung aller äußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung zu\nlegen (BGH aaO).\n\n- 56 -\n\nDa das Landgericht eine solche Prüfung, die in\nder Regel die Zuziehung eines Sachverständigen er-\n£forderlich macht, nicht vorgenommen hat, kann das\nUrteil insgesamt keinen Bestand haben,\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-11/4-str-582-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-11/4-str-582-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.220454+00:00"}}