{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-11_4_StR_530_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-11","aktenzeichen":"4 StR 530/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"10. | 4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _530/8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich L EB aus Pe, geboren am\n\n1955 in Es / VASSR, zur Zeit in Haft,\n\nEduard D aus enge]\ngeboren A — re in De/UdSSR, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nPeter F aus DEE, geboren am EEE 1967\nin SCp/UASSR,\n\nDimitri H EEE aus Schloß H SCREEN, Scboren am EEE 1967 in K /UASSR,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n3F\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1983 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4,\n\n357 StPO beschlossen:\n\n4. Auf die Revisionen der Angeklagten Lip, Fe»\nund He wird das Urteil des Landgerichts\nBielefeld - Jugendkammer - vom 22, März 1983,\nsoweit es diese Angeklagten und den Mitangeklagten Dem betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die\nAngeklagten In, FEW und Hei der\nVergewaltigung in zwei Fällen und der Angeklagte De der Vergewaltigung in\neinem Falle schuldig sind,\n\nb) im gesamten Strafausspruch, soweit er die\nAngeklagten Le, Feb und Help sowie\nden Mitangeklagten DeP betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift\nvom 29. August 1983 zutreffend aus, daß das Landgericht die\nVergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen TEE und\nBernet rechtsfehlerhaft jeweils als rechtlich selbständige\nTaten angesehen hat. \"Die Jugendkammer hat hierbei verkannt,\ndaß die Nötigungshandlungen als wesentlicher Handlungsteil\nbeider Vergewaltigungen zusammenfielen, so daß beide Taten\nzueinander im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Tatmehrheit stehen (Dreher/Tröndle, 41. Auflage, Rdnr. 3 vor\n§ 52 StGB). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Taten\ngegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1, 20,\n21; 6, 81; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 491/79).\"\nDem tritt der Senat bei. Der Schuldspruch war daher, wie geschehen, zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da\nausgeschlossen ist, daß sich die Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\nDie Aufhebung war auf den Mitangeklagten Driesner gemäß\n§ 357 StPO zu erstrecken.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-11/4-str-530-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-11/4-str-530-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.202604+00:00"}}