{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-10_4_StR_568_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-10","aktenzeichen":"4 StR 568/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"70.70. 37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_StR 568/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLeopold M EEE zus Le, geboren am\nGUEEEEEEREE 195. ir Ce, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nSL\n\n-2-\n\nDer k, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 25. Mai 1983\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nin zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg; die - im übrigen unzulässige (vgl. KK § 261 StPO\nRan. 53) - Verfahrensrüge bedarf daher keiner näheren Erörterung.\n\nDie Strafkammer berücksichtigt \"zulasten des Angeklagten\", daß er mit Betäubungsmitteln Handel getrieben\nhabe, \"obwohl er sich keinesfalls in einer finanziellen\nNotlage befunden hat\" (UA 11). Das ist fehlerhaft. Eine\nfinanzielle Notlage kann zwar ein Milderungsgrund sein;\ndas bedeutet aber nicht, daß sich allein aus dem Fehlen\neines solchen mildernden Umstandes ein Schärfungsgrund\nzum Nachteil des Angeklagten ergibt (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NStZ 1981, 343 und die Beschlüsse des Senats vom 20. September 1983 - 4 StR 468/83 und 522/83).\n\nAußerdem hat das Landgericht hervorgehoben, daß die\nStrafe aufgrund generalpräventiver Erwägungen verschärft\nwerden müsse. Auch das begegnet hier durchgreifenden Bedenken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Gericht beachtet hat, daß eine Schärfung nur im Rahmen der\nschuldangemessenen Strafe in Betracht kommen kann und daß\ndie bereits in der erhöhten Strafdrohung des § 29 Abs. 3\nBtMG n.F. zum Ausdruck gekommenen generalpräventiven Erwägungen des Gesetzgebers nicht nochmals zur Strafschärfung\nim Einzelfall herangezogen werden dürfen (vgl. BGHSt 17,\n321, 3245 BGH StVert 1982, 221).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Strafzumessung\nvon diesen fehlerhaften Erwägungen beeinflußt worden\nist, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nzugleich für den\nurlaubsabwesenden\nRichter Dr. Knoblich\n\nHürxthal Hürxthal Ruß\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-10/4-str-568-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-10/4-str-568-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.166038+00:00"}}