{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-10_4_StR_554_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-10","aktenzeichen":"4 StR 554/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"70.70.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 554/8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Ludwig D EEE aus WERE, geboren am\nEEE 1932 in TEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n3\n\nof\n- 2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n14. Juni 1983 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere :als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, führt aber zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDas Landgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB. In diesem Zusammenhang führt es\nlediglich aus: \"Der Sachverständige (hat) erklärt, er\nkönne eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme hierzu\n\nnicht abgeben, jedoch habe seines Erachtens der sicherlich vorhandene Wutaffekt keine tiefgreifende, krankheitswertige Bewußtseinsstörung zur Folge gehabt. Das\nGericht ist aufgrund eigener Wertung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten und seiner Tat zum gleichen Ergebnis\ngelangt\" (UA 11/12). Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft, weil sie nicht erkennen lassen, auf welcher Grundlage im einzelnen die - von dem Sachverständigen abweichende - Wertung des Landgerichts beruht\nund wodurch es die in Anspruch genommene Sachkunde gewonnen hat (vgl. Pikart in KK § 337 Rdn. 28). Die Hilfserwägung des Landgerichts, wonach es den Strafrahmen\nauch dann nicht gemildert hätte, wenn dem Angeklagten\nverminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen wäre, ist unbeachtlich (BGHSt 7, 359).\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß auch die bisherigen Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne rechtlichen Bedenken unterliegen. Das Landgericht führt zur Begründung der verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren mit einer Ausnahme lediglich Umstände an, die es als strafmildernd\nwertet. Als erschwerend bezeichnet es nur die Tatsache,\ndaß der Angeklagte \"erhebliches Leid über den Sohn und\nden Vater des Opfers gebracht\" habe (UA 13). Welche über\ndie Tatbestandsverwirklichung hinausgehende Bedeutung\n\nSt\n\n(§ 46 Abs. 3 StGB) dieser Gesichtspunkt für die Bewertung der Tat haben könnte, ist nicht dargelegt.\n\nAls die Strafzumessung bestimmender Umstand (§ 267\n\nAbs. 3 Satz 1 StPO) reicht er nicht aus.\n\nzugleich für den Ruß\n\nurlaubsabwesenden\nRichter Dr. Knoblich\n\nHürxthal\n\nHürxthal\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-10/4-str-554-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-10/4-str-554-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.147657+00:00"}}