{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-10_4_StR_405_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-10","aktenzeichen":"4 StR 405/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer sich einen durch Betrug erlangten Vermögensvorteil\ndadurch sichert, daß er aufgrund eines neu gefaßten\n\nEntschlusses den Geschädigten mit Gewalt an der Durchsetzung seiner Forderung hindert, macht sich nicht der\nräuberischen Erpressung, sondern der Nötigung schuldig.","text_plain":"‚T0. 10, sp\n\nNachschlagewerk; ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 263, 253, 255\n\nWer sich einen durch Betrug erlangten Vermögensvorteil\ndadurch sichert, daß er aufgrund eines neu gefaßten\n\nEntschlusses den Geschädigten mit Gewalt an der Durchsetzung seiner Forderung hindert, macht sich nicht der\nräuberischen Erpressung, sondern der Nötigung schuldig.\n\nBGH, Beschl.v. 10. Oktober 1983 - 4 StR 405/83 - LG Lüneburg -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 405/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried M ED zus Km, geboren am\nEEE 1956 ir Tamm,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nEr,\n\n30\n\n-2_-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. Oktober 1983 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Lüneburg\nvom 8. Februar 1983\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nstatt tateinheitlich begangener\nschwerer räuberischer Erpressung\nder tateinheitlich begangenen\nNötigung schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe\nvon fünf Jahren Freiheitsstrafe\nsowie über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und daß die insoweit\nentstandenen Verfahrenskosten und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse auferlegt werden.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n4, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\ngo\n\n- 3 -\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den ungeklagten wegen Betruges\nin Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung\nund vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen Sachbeschädigung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung\n\"des Urteils ... vom 6. Mai 1982\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Hechts rügt, hat mit der\nSachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte an\neiner Selbstbedienungstankstelle Benzin im Wert von\n150 bis 160 DM getankt in der vorgefaßten Absicht,\nohne Bezahlung davonzufahren. Er wurde hierbei von\ndem im Kassenraum befindlichen Tankwart beobachtet;\ndieser war mit dem Tanken einverstanden, weil er\naufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon ausging, dieser werde nach Abschluß des Tankvorgangs\nbezahlen. Als der Tankwart erkannte, daß der Ängeklagte rückwärts anfuhr, um über die Auffahrt der\nTankstelle wegzufahren, stellte er sich ihm beim\nUmschalten von dem Rückwärts- in den Vorwärtsgang\nin einem Abstand von ca. 1 bis 2 m in den Weg, um\nihn am Davonfahren zu hindern. Der Angeklagte, der\nan dem Pkw ein falsches Kennzeichen angebracht hatte,\nwollte jedoch unerkannt entkommen, um das Benzin nicht\nbezahlen zu müssen und um für \"das Tanken ohne Bezahlung\"\nnicht bestraft zu werden. Er fuhr daher mit Vollgas\nvorwärts an und auf den Tankwart zu; dieser konnte\nsich nur durch einen reaktionsschnellen Sprung zur\nSeite retten.\n\n-L-\n\nII. Das Landgericht hat die Verurteilung wegen\nschwerer räuberischer Erpressung damit begründet,\nder Angeklagte habe es dem Inhaber der Kaufpreisforderung durch Gewaltanwendung unmöglich gemacht,\ndiese durchzusetzen. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht\nhat verkannt, daß der Vermögensnachteil auf Seiten\ndes Tankstelleninhabers bereits durch den vorangegangenen vollendeten Betrug (vgl. dazu BGH MDR 1983,\n772) eingetreten war und daß durch die Gewaltanwendung ein weiterer Vermögensschaden nicht entstanden\nist,\n\nDer Erpressungstatbestand unterscheidet sich\nvom Betrug dadurch, daß nicht Täuschung, sondern\nGewalt das Mittel ist, das die Schädigung des\nOpfers bewirkt; er findet auch auf die Fälle\nAnwendung, in denen aufgrund eines entsprechenden Tatplanes nach vorangegangener Täuschung unmittelbar anschließend das Mittel der Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer zu nötigen, die erzwungel\nSchädigung seines Vermögens endgültig hinzunehmen.\nDeshalb liegt beispielsweise räuberische Erpressung\nvor, wenn es einem Taxifahrer aufgrund eines vom\nTäter spätestens während der Fahrt gefaßten Entschlusses bei Beendigung der Fahrt durch Anwendung von Gewalt unmöglich gemacht wird, seine\nFahrpreisforderung durchzusetzen, wenn er also\ndie Forderung endgültig preisgeben muß (BGHSt 25, 2\n\nSo liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Angek\nhat weder von vorneherein noch während des Tankvorgangs den Entschluß gefaßt, sich den durch die Täus\nüber seine Zahklungswilligkeit auf Kosten des Tankst\n\nsp\n\ninhabers erlangten Vorteil auch mit Gewalt zu sichern,\nalso den Tankstelleninhaber oder seinen Vertreter\n\nzu nötigen, von der Durchsetzung der Kaufpreisforderung abzusehen und diese endgültig preiszugeben.\nVielmehr ist der Einsatz des Mittels der Gewalt erst\naufgrund eines nach Abschluß der betrügerischen Handlung und nach Eintritt des Betrugsschadens spontan\ngefaßten Entschlusses erfolgt. Die Tat war nicht von\nAnfang an vom Mittel der Gewalt geprägt; es fehlt\nsomit zur Annahme des Erpressungstatbestandes an\neinem durch die Nötigungshandlung bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines anderen\n(vgl. Senatsurteil vom 22. September 1983 - 4 StR\n376/83, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nDer Angeklagte hat sich hier lediglich den bereits\ndurch den vollendeten Betrug erlangten Vermögensvorteil\ngesichert; einen weiteren Vermögensschaden hat er dem\nBetrogenen nicht zugefügt, auch nicht in Form einer\ne Vertiefung oder Verfestigung des durch den Betrug\nentstandenen Schadens. Das Tatbestandselement der\nVernögensschädigung, das bereits den Betrug begründet\nhat, darf dem Angeklagten daher nicht zur Begründung\ndes Erpressungstatbestandes erneut angelastet werden\n(vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juni 1974 - 4 Stk 83/74\nbei Dallinger MDR 1975, 23; BGH, Urteil vom 21. November\n1972 - 3 StR 270/72).\n\nu ££.)\nVom Wegfall der Verurteilung wegen schwerer\nagte räuberischer krpressung wird die in der Gewaltanwendung liegende Nötigung (§ 240 StGB) nicht berührt\nhung (vgl. BGH aal). Dieses Vergehen steht zu dem Verbrechen\n1llen- des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (8 315 b\n\n-6-\n\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) im\nVerhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl.\n\nBGH VRS 51, 209); Gesetzeskonkurrenz liegt nicht\nvor, da ein \"anderer, ebenso gefährlicher Eingriff\"\nnicht zwingend mit den Mitteln der Nötigung begangen\nwerden muß und die mit diesen beiden Straftaten verfolgten Ziele sich nicht zu decken brauchen.\n\nGemäß § 354 Abs. 1 StPO konnte der Senat den\nSchuldspruch ohne Verstoß gegen § 265 StPO von sich\naus umstellen, da auszuschließen ist, daß sich der\nAngeklagte gegen den veränderten Vorwurf anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n2, Die fehlerhafte Annahme des Tatbestandes der\nschweren räuberischen Erpressung hat sich nach den\nUrteilsgründen auf die aus dem Strafrahmen des § 315 b\nAbs. 3 1. Alternative StGB entnommene Einzelstrafe\nvon fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgewirkt (UA 22).\nDiese sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nmußten daher aufgehoben werden.\n\nFür die erneute Verhandlung und Entscheidung\nweist der Senat darauf hin, daß die nachträgliche\nGesamtstrafenbildung nach § 55 StGB nicht - wie\ngeschehen - unter Einbeziehung des Urteils vom\n6. Mai 1982, sondern durch Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 6. Mai 1982 zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978\n- 2 StR 534/78 bei Holtz MDR 1979, 280; Dreher/Tröndle\n44, Auflage § 55 StGB Rdn. 10).\n\ns2\n\n- 7-\n\n3. In der insoweit unverändert zugelassenen\nAnklage vom 4. November 1982 (Bd. I Bl. 79 ££,\n108 d.A. 12 Js 310/82 12 KLs 30/82)war dem Angeklagten ein aus zwei Teilakten bestehendes fortgesetztes Verbrechen des gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr zur Last gelegt worden.\n\nDa das Landgericht ihm den zweiten Teilakt nicht\nnachweisen konnte (UA 8, 21, 22), hätte es ihn\nfreisprechen müssen (BGH NJW 1951, 726; BGH,\n\nUrteil vom 9. Mai 1980 - 2 StR 173/80; Hürxthal\n\nin KK § 260 StPO Rdn. 22). Der Senat hat den unterbliebenen Teilfreispruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO\nnachgeholt.\n\nIII. Im übrigen ist die Revision unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. September 1983 Bezug genommen.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-10/4-str-405-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-10/4-str-405-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.121204+00:00"}}