{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-06_4_StR_490_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-06","aktenzeichen":"4 StR 490/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Go.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 490/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedhelm GC mE» zeborener Tip aus Egiim,\ngeboren am EEE 1955 in Hamm,\n\nwegen Mordes\n\n49\n\n4\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin en\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEP aus Ein\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 28. Dezember 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n49\n\n- 3-\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\ndes Mordes und eines tateinheitlich damit begangenen schweren Raubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die tatrichterliche\nBeweiswürdigung, gegen die sich die Angriffe der Revision\nausschließlich richten, ist frei von Rechtsfehlern. Das\nLandgericht hat nach einer eingehenden Erörterung aller gegen den Angeklagten sprechenden Indizien ausgeführt, daß\nsich diese belastenden Momente \"bei Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme für das Schwurgericht nicht zur zweifelsfreien\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verdichtet\nhaben\" (UA 20). Schon aus dieser - wenn auch knappen - Zusammenfassung ergibt sich, daß die Strafkammer entgegen\nder Auffassung der Revision ihrer Verpflichtung nachgekonmen ist, eine Gesamtwürdigung der Beweise vorzunehmen. Auch\nim übrigen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß\ndas Gericht bei der Würdigung der einzelnen Indizien deren\nZusammenhang mit den anderen festgestellten Tatsachen außer\nacht gelassen hat.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-06/4-str-490-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-06/4-str-490-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.018241+00:00"}}