{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-06_4_StR_467_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-06","aktenzeichen":"4 StR 467/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 467/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Norbert 7 EEE zu: Dom,\ndort geboren am EEE 13.5,\n\nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\n“die Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Jähnke\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EBD\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ge\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n5. Januar 1983 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n48\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird in der zugelassenen Anklage\nzur Last gelegt, sich einer Geiselnahme und eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht\nzu haben. Dieser Vorwurf wird darauf gestützt, der Angeklagte habe Polizeibeamte, als diese im Auftrag seiner Ehefrau seine drei Kinder im Alter von einem halben\nJahr bis vier Jahren in seiner Wohnung abholen wollten,\nam Betreten der Wohnung gehindert und ihnen zugerufen,\ndaß sie die Schuld trügen, wenn er sein jüngstes Kind,\ndas er im Arm halte, umbringe; als es den Beamten nach\neiniger Zeit gleichwohl gelungen sei, in die Wohnung\ndes Angeklagten, der zu dieser Zeit einen Blutalkoholgehalt von 2,5 %0 gehabt habe, einzudringen und ihm das\nKind wegzunehmen, habe er sich gegen seine Festnahme\nu.a. durch Fußtritte heftig gewehrt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom General.bundesanwalt vertreten wird, mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am Tattag hatte der Angeklagte, der zuvor erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau. Da der Angeklagte sie\nnach solchen Streitigkeiten schon mehrfach geschlagen\nhatte, verließ sie die gemeinsame Wohnung, um erneuten\nSchlägen zu entgehen, und begab sich in eine nahe gelegene Pommes-frites-Bude. Dort erzählte sie der Inhaberin,\n\n4\n\ndaß sie die eheliche Wohnung unter Zurücklassung ihrer\nKinder verlassen habe. Die Inhaberin der Bude benachrichtigte gegen den Willen von Frau Zi die Polizei\nmit dem Hinweis, daß der Angeklagte in der Ehewohnung\nrandaliere. Daraufhin suchten drei Polizeibeamte die\nWohnung des Angeklagten auf, wurden von diesem aber\n\nnicht eingelassen. Die Beamten begaben sich dann zur\nImbißstube, wo sie von der Ehefrau des Angeklagten erfuhren, was vorgefallen war und daß sie die Kinder aus\nder Wohnung holen wolle. Frau Zi@MB äußerte gegenüber\nden Polizeibeamten nicht die Befürchtung, daß der Angeklagte den Kindern infolge seines alkoholisierten Zustandes etwas antun werde, sie befürchtete lediglich,\n\ndaß die Kinder nicht ausreichend versorgt würden. Nachdem sich die Beamten mit Frau Zi@MMB daraufhin zu deren\nWohnung begeben hatten, forderten sie den Angeklagten,\nder die Wohnungseingangstür zwischenzeitlich mit einem\nMöbelstück verbarrikadiert hatte, auf, die Kinder an\nseine Ehefrau herauszugeben. Als der Angeklagte dies verweigerte, versuchten die Beamten mit Gewalt durch die *\nWohnungstür zu gelangen. Der Angeklagte, der das inzwischen wachgewordene jüngste seiner Kinder auf dem Arm\nhatte, rief den Polizeibeamten zu, \"daß, wenn diese die\nTür einschlügen, sie schuld seien, wenn das Kind verletzt\nwürde, da er mit ihm hinter der Tür stehe\" (UA 5). Daraufhin entfernten sich die Polizeibeamten. Wenig später hörten die Beamten aus der Wohnung ein Geräusch und unnmittelbar darauf Kindergeschrei. Hierdurch veranlaßt, verschafften sie sich nach Einschlagen einer Scheibe gewaltsam Zutritt zur Wohnung. Als der Angeklagte der Aufforderung eines Polizeibeamten, ihm das Kind zu geben, keine\nFolge leistete, entriß der Beamte dem Angeklagten das Kind\n\n48\n\nmit der rechten Hand und schlug ihm gleichzeitig mit der\nlinken Faust ins Gesicht. Daran anschließend legte ein\nzweiter Beamter dem Angeklagten Handfesseln an, was ihm\njedoch erst gelang, nachdem er ihn zu Boden geworfen\nund sich dort mit ihm gewälzt hatte.\n\n2. Zu Recht geht die Strafkammer davon aus, daß auf\nder Grundlage dieser Feststellungen eine Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239 b StGB) nicht in Betracht kommt.\nDaß der Tatrichter den dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Tatvorwurf nicht für erwiesen\nerachtete, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht setzt sich insoweit eingehend mit den für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinander.Seine richterliche Überzeugung kann mit der Revision nicht\nangegriffen werden. Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsfehler die Annahme einer strafbaren Widerstandshandlung\nim Sinne des § 113 Abs. 1 und 3 StGB verneint. Für eine\ngewaltsame Wegnahme der Kinder lag ein Rechtsgrund nicht\nvor; nach den Feststellungen bestand auch kein Anlaß für\ndie Annahme, die Kinder seien unmittelbar so gefährdet,\ndaß sofort eingeschritten werden müßte.\n\nZwar kann ein Grund zu polizeilichem Handeln bereits\nbeim äußeren Anschein einer Gefahr vorliegen. Bezieht er\nsich auf Kinder oder sonst Hilfsbedürftige, mag sogar\nschon ein geringer Gefahrengrad polizeiliche Maßnahmen\nrechtfertigen. Hier lagen jedoch besondere Umstände vor,\ndie den Polizeibeamten Zurückhaltung abverlangten und\nein Einschreiten nicht geboten erscheinen ließen: Die Polizeibeamten waren von der Inhaberin der Pommes-frites-Bude gegen den Willen der Ehefrau des Angeklagten davon\nunterrichtet worden, daß dieser \"in der Ehewohnung randaliere\" (UA 4). Als sie daraufhin zur Wohnung des Ange-\n\nklagten kamen, konnten sie dort offenbar keine entsprechenden Feststellungen treffen und begaben sich, weil\n\nder Angeklagte nicht öffnete, zur Imbißstube, wo sie von\nFrau Zielke erfuhren, daß sie mit ihrem Mann eine Auseinandersetzung gehabt habe und ihre Kinder aus der Ehewohnung haben wolle. Sie äußerte gegenüber den Beamten jedoch nicht die Befürchtung, daß der Angeklagte den Kindern infolge seines alkoholisierten Zustandes etwas antun\nkönne, vielmehr erklärt sie, daß er seine Kinder über alles liebe (UA 7). Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer davon ausging, ein rechtswidriger Zustand im polizeirechtlichen Sinne habe nicht\nvorgelegen, die Beamten daher keinen Grund zum Eingreifen,\nschon gar nicht zum Einschlagen der Türe oder von Fensterscheiben, gehabt hätten.\n\nEine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht\ndaraus, daß der Angeklagte unter erheblichem Alkoholeinfluß (2,51 %o BAK) stand. Denn die Ehefrau des Angeklagten hat in Kenntnis dieses Umstandes nicht die Befürchtung geäußert, daß sie um das Wohl der Kinder besorgt sei,\nsie wollte die Kinder nur bei sich haben. Wenn die Beamten gleichwohl im Zweifel über das Bestehen einer Gefahrenlage waren, hätten sie zunächst versuchen müssen, bestehende Unklarheiten durch ein Gespräch mit der anwesenden Ehefrau zu beseitigen. Vorher bestand kein rechtfertigender Anlaß zum sofortigen gewaltsamen Einschreiten.\nAuch die Versorgung der Kinder war jedenfalls zum Tatzeitpunkt nicht gefährdet; das jüngste Kind war für die Nacht\nbereits versorgt und zu Bett gelegt worden (UA 9). Eine\nBerechtigung zum Eingreifen der Polizeibeamten kann\nschließlich auch nicht deshalb bejaht werden, weil. nach\nErtönen eines Geräusches Kindergeschrei aus der Wohnung\n\nzu vernehmen war (UA 5). Da Gefahr für die Kinder nicht\nbestand, konnte durch bloßes Kindergeschrei, das möglicherweise auch auf die vorherigen Maßnahmen der Polizeibeamten zurückzuführen war, kein rechtswidriger Zustand\nentstehen, der ein polizeiliches Eingreifen rechtfertigte. Wenn die Beamten sich gleichwohl in gewaltsamer Weise Zugang zur Wohnung des Angeklagten verschafften und\nihm, der nach wie vor Mitinhaber des elterlichen Sorgerechts war, die Kinder wegnahmen, handelten sie nicht\nrechtmäßig (§ 113 Abs. 3 StGB).\n\nDiese Erwägungen verbieten es auch, das Verhalten\ndes Angeklagten als rechtswidrige Nötigung im Sinne des\n§ 240 StGB zu werten. Unter den gegebenen Umständen kann\nsein Handeln jedenfalls nicht als verwerflich bezeichnet\nwerden. Das Tatgericht hat daher zu Recht davon abgesehen,\nden Angeklagten wegen Nötigung zu verurteilen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Jähnke\n\n48","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-06/4-str-467-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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