{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-06_4_StR_464_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-06","aktenzeichen":"4 StR 464/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1SR 161 ja URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nBegen\n\nLudwig Wilhelm 3 mm\nam OB 1961,\n\naus Lim, dort geboren\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\n| Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n| Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwältin MR bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte il\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\n\nvom 18. Februar 1983 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhand-\n\nJung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\n Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon\nin einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Abgabe\nsowie mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n| 1. Das Landgericht geht in den ersten beiden Fällen\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zutreffend davon aus, daß der ungeklagte gewerbsmäßig gehandelt\n\n(§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG), im ersten Fall auch, daß er mit\neiner nicht geringen Menge Handel getrieben hat (§ 29 Abs. 3\nNr, 4 BtMG). Es ist deshalb in beiden Fällen - rechtsfehlerfrei - der Auffassung, daß der Strafzumessung nicht der\nStrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG, sondern der für den besonders schweren Fall vorgeschriebene Strafrahmen des § 29\nAbs. 3 BtMG zugrunde zu legen ist (UA 16), der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Umstände, die zu einer Herabsetzung dieses Strafrahmens (§ 49\nStGB) führen könnten, liegen nach den Feststellungen nicht vor,\n‚Es sind insbesondere \"keine Anhaltspunkte dafür\" ersichtlich, \"daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt\n\n-u-\n\ngewesen ist\" (UA 13). Gleichwohl hat das Landgericht für den\nzweiten Fall nur auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten,\nalso auf eine Strafe erkannt, die unter der vorgeschriebenen\nMindeststrafe liegt. Ein solches Unterschreiten des\ngesetzlichen Strafrahmens ist fehlerhaft (vgl. BCHSt >21, 139,\n142). Dieser Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDas nötigt zugleich zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs für den ersten Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nErwerb von Betäubungsmitteln, in welchem das Landgericht\nauf eine Freiheitsstrafe von einem Jahre (UA 10), also auf\ndie gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat. Denn es ist\nnicht auszuschließen, daß es sich bei der Festsetzung dieser Strafe ebenfalls von der unzutreffenden Vorstellung\nhat leiten lassen, nicht an den genannten Strafrahmen gebunden zu sein. Darauf 1äßt im übrigen auch das offensichtliche Mißverhältnis zwischen dem - nicht unerheblichen -\nUnrechtsgehalt der Tat und der erkannten Strafe schließen.\nDer Angeklagte und seine Mittäter haben mit ca. 2 Kilogramm\nHaschisch Handel getrieben, also mit einem Vielfachen dessen, was nach der Rechtsprechung bereits als nicht geringe\nMenge im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angesehen werden\nkann (vgl. BGHSt 26, 288 ff m.w. Nachw.). Das Landgericht\nhat den Umstand, daß es \"um beträchtliche Mengen von Betäubungsmitteln ging\", deshalb auch \"strafschärfend\" gewertet (UA 17). Wenn es gleichwohl nur eine Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr, also die Mindeststrafe, festgesetzt hat,\nso liegt -— auch bei Berücksichtigung der im Urteil dargelegten, in der Person des Angeklagten liegenden Milderungs-\n\ngründe - die Möglichkeit nahe, daß es sich bei der Strafzumessung nicht darüber im klaren war, an den gesetzlichen\nStrafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe gebunden zu sein und innerhalb dieses Strafrahmens\neine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende\nStrafe festsetzen zu müssen,\n\n2. Von einem unzutreffenden Strafrahmen geht das Land-\n‚gericht auch im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb,\nunerlaubter Abgabe und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus,\n\n‚Es kann offen bleiben, ob seine Bewertung der unerlaub-\n\nten Einfuhr als minder schwerer Fall im Sinne des 8 30 Abs. 2\nBtMG, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu finf\nJahren vorschreibt, angesichts der bei insgesamt drei\n\"Hollandfahrten\" eingeführten Menge von weit über 2 Kilogramm Haschisch rechtlich haltbar ist. Unzutreffend ist Jjedenfalls seine Ansicht, \"der Umstand, daß bei dieser Einfuhr tateinheitlich noch ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne\ndes § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG sowie ein Handeltreiben mit nicht\ngeringen Mengen im Sinne des § 29 Abs, 3 Nr. 4 BtMG Bege-\n\nben ist\", habe \"für die Bildung des Strafrahmens außer Betracht!\"\nzu bleiben (UA 15). Diese Auffassung träfe - falls die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BtMG gegeben sind - nur dann zu, wenn\nder Angeklagte den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens lediglich durch die Einfuhr des Betäubungsmittels erfüllt hätte (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 152). Im vorliegenden Falle umfaßte das Handeltreiben aber auch den\nErwerb und den Absatz. Deshalb durfte auch hier der für\n\nden besonders schweren Fall vorgeschriebene Strafrahmen\n\ndes § 29 Abs. 3 BtMG, der - wie aufgezeigt - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht,\n\nnicht \"außer Betracht\" bleiben.\n\n3, Das Urteil muß sonach im gesamten Strafausspruch\naufgehoben werden, Auf die Ausführungen des Landgerichts\nzur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung braucht danach\nnicht näher eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch\ndarauf hin, daß schon die Annahme besonderer Umstände in\nder Tat Bedenken begegnet. Jedenfalls wäre aber - schon im\nHinblick auf die großen Mengen Betäubungsmittel, mit denen der\nAngeklagte insgesamt Handel getrieben hat - zu prüfen gewesen,\nob die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des % 56 Abs. 3\nStGB die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in LK 10. Aufl., § 56 StGB Ran. 31).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzu beachten haben, daß das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen\ndarf, die schuldangemessene Strafe zu unterschreiten (vel.\nBGHSt 29, 319, 321/322).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-06/4-str-464-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-06/4-str-464-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.974228+00:00"}}