{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-10-06_4_StR_443_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-06","aktenzeichen":"4 StR 443/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 443/83 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet S EEE zus Tamm, geboren am ie 1950\nin Fe (Türkei),\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nH\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Oktober 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ib\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt maus Deiiiiuime\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ge»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 14. Januar 1983\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen\n\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nmit insgesamt 2,5 Kilogramm Heroin Handel getrieben zu haben, freigesprochen, weil ihm die Tat nicht nachzuweisen\nsei. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensriige, mit der beanstandet wird, daß\ndas Landgericht es unterlassen habe, \"zur Frage der Identität\ndes Angeklagten SP mit dem Telefonteilnehmer 'mit\ndunkler Stimme! einen Sachverständigen zu hören\" ist nicht\nin der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form\nerhoben.\n\na) Die Rüge entspricht schon nicht dem Bestimmtheits-\n\ngebot dieser Vorschrift (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 33,\n\n51 m.w. Nachw.). Die Revision stellt keine bestimmte Behauptung auf, die durch die vermißte Beweiserhebung hätte\nbewiesen werden sollen. Sie trägt insbesondere nicht vor,\n\ndaß die Anhörung eines Sachverständigen zu der Feststellung geführt hätte, der Angeklagte sei bei den auf den Tonbändern aufgenommenen Gesprächen einer der Gesprächsteilnehmer gewesen.\n\nb) Die Revision gibt auch nicht - wie § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO es vorschreibt - die den Mangel enthaltenden\nTatsachen ausreichend wieder. Diese Tatsachen müssen so genau dargelegt werden, daß das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung - unter der Voraussetzung der Erweis-\n\nbarkeit - das Vorhandensein des Verfahrensmangels feststellen kann. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Schriftstücken oder Aktenstellen deren genaue\n‚Bezeichnung und die Angabe ihres Wortlauts oder ihres Inhalts\n(vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Pikart aa0 Rdn. 38,\n39). Demgemäß müssen auch Tonbandaufnahmen, auf welche die\nVerfahrensrüge gestützt wird, im einzelnen bezeichnet und\nmuß ihr Wortlaut oder ihr Inhalt mitgeteilt werden. Diesen\nErfordernis wird die Rüge mit ihrem bloßen Hinweis auf die\nTelefongespräche nicht gerecht. Die Revision hätte vielmehr\ndie Tonbänder, deren Nichtauswertung durch einen Sachrerständigen sie als fehlerhaft ansieht, im einzelnen bezeichnen und ihren Inhalt angeben müssen.\n\n2. Mit der weiteren, als Verfahrensrüge bezeichneten\nBeanstandung, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, rügt die Revision in Wirklichkeit die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n3. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nDie Angriffe der Revision richten sich ausschließlich\ngegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache des\nTatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Schuld\noder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vor-\n\nhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden,\n\nmuß er den Angeklagten freisprechen (vgl. BGHSt 10, 208,\n\n210; BGH VRS 39, 103; BGH, Urteil vom 8. November 1977\n\n- 5 StR 446/77, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1978, 281). Das\nRevisionsgericht hat eine solche Entscheidung grundsätzlich\nhinzunehmen. Es kann sie nur im Hinblick auf Rechtsfehler\nüberprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung\n\nin sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die\nBeweismittel nicht ausschöpft oder Verstöße gegen Denkgesetze\noder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche\nGewißheit gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1978\n\n- 2 StR 46/78, mitgeteilt bei Holtz in MDR 1978, 806; BGH,\nUrteile vom 26. Januar 1982 - 4 StR 661/81 - und vom 22.\nApril 1982 - 4 StR 120/82).\n\nSolche Rechtsfehler sind dem angefochtenen Urteil\nnicht zu entnehmen. Die Beweiswürdigung ist - entgegen der\nAnsicht der Revision - insbesondere auch nicht lückenhaft.\nDas Landgericht setzt sich vielmehr eingehend mit den gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinander (vel.\nUA 17 ff). Es geht dabei allerdings nicht ausdrücklich - wie\ndie Revision zutreffend vorträgt - auf den Umstand ein, daß\n\"yon der Wohnung des Mitangeklagten Okan Aw die Telefonnummer der Wohnung ÜWBB in Bietigheim angewählt worden ist\",\nin welcher der Angeklagte festgenommen wurde. Daß es diesen Unstand nicht in seine Erwägung einbezogen hat, kann jedoch\nausgeschlossen werden,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-06/4-str-443-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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