{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-10-04","aktenzeichen":"4 StR 615/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 615/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm Z Ep zu: KO, zeboren am\nGENRE 19:9 ir, COEEEEEEEEEE ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringen Mengen u.a.\n\nGE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 4. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder großen Strafkammer des Landgerichts Münster\nbei dem Amtsgericht Bocholt vom 9. Juni 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zwei\nFälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zur\nLast. In der Hauptverhandlung hat ihn das Landgericht lediglich darauf hingewiesen, \"daß möglicherweise tateinheitlich der Tatbestand des § 29 Abs. 3 Ziff. 4 BtMG in Betracht\nkommt\", nicht jedoch, daß auch eine Verurteilung wegen einer\nfortgesetzten Tat erfolgen könne. Gleichwohl hat es ihn we-\n\ngen einer einzigen fortgesetzten Tat verurteilt. Das Landgericht hat damit gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen.\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Der\nGeneralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die bei Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat\nvom Tatrichter zu erkennende Strafe kann höher ausfallen als die bei Annahme von Einzeltaten zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe. Jedenfalls läßt sich\nein solches Ergebnis nicht mit Sicherheit ausschließen (so auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil\nvom 9. Oktober 1973 - 4 StR 478/73).\n\nDie Strafkammer hat die Ablehnung der Annahme eines\nminder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG\nu.a. mit der eingeführten Menge begründet, wobei sie\ndavon ausgegangen ist, daß Haschisch mittlerer Qualität von mehr als 100 Gramm jedenfalls eine nicht geringe Menge sei. Diese Auffassung kann nicht anerkannt werden. Der Bundesgerichtshof hat nicht einmal\neine Menge von 120 Gramm und von 'guter Qualität!\n\nals 'nicht geringe Menge' anerkannt (Beschluß vom\n26. August 1983 - 3 StR 294/83; ähnlich Beschluß vom\n17. Mai 1983 - 5 StR 283/83). Hiernach wäre zweifelhaft, ob die am 9. Dezember 1982 erworbenen und eingeführten 110 Gramm Haschisch mittlerer Qualität eine\nnicht geringe Menge darstellten. Die Strafkammer hat\ndarüber hinaus die Ablehnung eines minder schweren\nFalles auf die bloße Tatsache gestützt, daß es sich\nihrer Auffassung nach um eine fortgesetzte Tat handelte (UA S. 6).\n\nAuch wurde die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung (gemäß § 56 Abs. 2 StGB) damit begründet, daf\n\n45\n\nder Angeklagte fortgesetzt gehandelt habe\n(VA S. 8).\"\n\nDem tritt der Senat bei. Das Urteil muß deshalb\naufgehoben werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Jähnke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-04/4-str-615-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-04/4-str-615-83","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.767411+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-10-04/4-str-615-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1983-10-04","dockets":["4 StR 615/83"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.10.1983 – 4 StR 615/83","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-04/4-str-615-83","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder großen Strafkammer des Landgerichts Münster\nbei dem Amtsgericht Bocholt vom 9. Juni 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:06.767411+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}