{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-27_4_StR_564_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-27","aktenzeichen":"4 StR 564/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IF. 9. 43\n\n096\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 564/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Speditionskaufmann Siegfried RB aus Hab, geboren\nam (EEE 1950 ir LEE,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom\n\n26. Mai 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe wegen Vortäuschens einer Straftat\nsowie zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch tiber\n\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhaben wird.\n\nDie weitere gehende Revision wird verworfen.\n\nGründeszs\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkunden-\n.fälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung sowie\nwegen Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat und\nversuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat für die\nin Tateinheit mit Urkundenunterdrückung begangene Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten,\nfür die Unterschlagung eine solche von zwei Jahren und für\nden versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten festgesetzt. Dagegen hat es die Straf-\n\nkammer unterlassen, wegen des zu den genannten Taten in\nTatmehrheit stehenden Vergehens des Vortäuschens einer\nStraftat eine Einzelstrafe zu verhängen.\n\nDies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar,\nder zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache führt zwecks Festsetzung der fehlenden\nEinzelstrafe und erneuten Bildung einer Gesamtstrafe\n(BGHSt 4, 345, 346; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1980\n- 2 StR 685/80 - und vom 14. Dezember 1978 - k StR 639/78),\ndie jedoch nicht erhöht werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\nIm übrigen ist die auf die Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Revision unbegründet i.S. des § 349\nAbs. 2 StPO. Insoweit wird auf das Antragsschreiben des\nGeneralbundesanwalts vom 5. September 1983 Bezug genommen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/4-str-564-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/4-str-564-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.536689+00:00"}}