{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-27_4_StR_550_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-27","aktenzeichen":"4 StR 550/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nl StR 550/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalph Jürgen EB zus SC zeboren am\nDT ——\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n26. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen tateinheitlich begangener Förderung der Prostitution, Zuhälterei,\nräuberischer Erpressung und. Körperverletzung und in Tatmehrheit hierzu wegen Unterschlagung und Betrugs unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Schöffengericht bei dem\nAmtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom ?2. Dezember 1976\"\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen\nVerletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. |\n\nDie Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht eine Überprüfung weder in tatsächlicher noch\nin rechtlicher Hinsicht. Das Urteil leidet an folgenden Mängeln:\n\n1. a) Es ist in der Regel ein sachlichrechtlicher Fehler\ndes Urteils, wenn die Darstellung der Gründe unklar und unübersichtlich ist und insbesondere nicht scharf zwischen\nder Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen\n(vel. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO), der Beweiswürdigung und\nder rechtlichen Würdigung unterschieden wird. Aus der Sachverhaltsschilderung muß sich klar ergeben, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des\ninneren und äußeren Tatbestandes erfüllt werden. Dies erfordert eine in sich geschlossene Darstellung, die nicht\ndurch in den Urteilsgründen verstreute tatsächliche Feststellungen ersetzt werden kann (BCH VRS 5, 606; Hürxthal in\nKK, § 267 StPO, Rdn. 8 m.w. Nachw.). Die Schilderung muß\n\nso eingehend sein, daß dem Revisionsgericht die Nachprüfung\nermöglicht wird, ob das Strafgesetz mit Recht auf das nachgewiesene Ereignis angewendet worden ist (vel. Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, 23. Aufl., § 267 StPO, Rdn. 16 m.w. Nachw.\nin Fußnote 11).\n\nDaran fehlt es hier: In der Sachverhaltsschilderung\nzur ersten Tat (Förderung der Prostitution in Tateinheit\nmit Zuhälterei, räuberischer Erpressung und Körperverletzung)\nermangelt es vollkommen der Feststellung von Tatsachen zu\n§ 223 StGB und teilweise zu 88 180 a Abs. 4, 181 a StGB\n(nämlich zum Alter des Tatopfers und zum Beginn der Taten);\ndie Feststellungen zu § 170 b StGB, § 246 S+GB sind unzu-\n\nreichend.\n\nb) Es ist grundsätzlich auch ein sachlichrechtlicher\nFehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, wenn die\nBeweisgründe im Urteil fehlen und die Gründe weder die Einlassung des Angeklagten wiedergeben noch diese unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise würdigen (BGH GA 1965, 208;\nHürxthal in KK, § 267 StPO Rdn. 12 ff und § 261 StPO Ran. 50;\nvgl. auch Salger NUW 1957, 734, 735; Wenzel NJW 1966, 577,\n579). Das ist hier der Fall:\n\nDie Angabe der Beweisgründe fehlt nahezu vollständig;\ndie Beweiswürdigung ist äußerst lückenhaft. Dazu werden Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung miteinander vermengt\n(UA 6 bis 8). Das Urteil.teilt weder die Einlassung des Angeklagten zu den Vorwürfen der räuberischen Erpressung, der\nKörperverletzung, des Betrugs und der Verletzung der Unterhaltspflicht mit, noch erklärt es zu einem einzigen der Vorwürfe aufgrund welcher Beweismittel es den Angeklagten der\nTaten für überführt hält. Statt dessen erschöpft sich die\n\"Beweiswürdigung\" weithin in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (so zu 88 170 d, 181 a, 263 StGB; vgl. UA 7 8);\ndamit ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung, ob der Angeklagte zu Recht der ihm zur Last gelegten Tatbestände schuldig gesprochen wurde, unmöglich.\n\n2, Im einzelnen ist der Schuldspruch aus folgenden Gründen\nrechtsfehlerhaft:\n\n- 5.\n\na) Zu § 223 StGB findet sich lediglich der Satz\n(UA 7/8): \"Der Angeklagte ist dabei auch nicht vor der\nVerabreichung von Schlägen bei dieser Zeugin zurückgeschreckt, um sie von der Aufgabe der Prostitution abzu- |\nhalten, und hat sie mit Drohungen mit gegenwärtiger Ge- |\nfahr für Leib und Leben ('einstampfen') zu ständigen Zahlungen auf sein Konto veranlaßt, gemäß den §§ 253, 255\nStGB\", Es wird nicht angegeben, wie oft der Angeklagte\nsein Opfer geschlagen hat, wann und wo dies war.\n\nEine vorsätzliche Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen Sffentlichen Interesses an der\nStrafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine solche Erklärung\nist aus den Akten nicht zu entnehmen. Die Verletzte\nManuela Stiewing hat am 24, Mai 1976 Strafantrag gestellt;\nKörperverletzungen, die vor dem 24, Februar 1976 vom Angeklagten ihr gegenüber begangen worden sind, körnten damit nicht mehr verfolgt werden (§ 77 b StGB).\n\nb) Aus den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen,\nin welchen für erwiesen erachteten Tatsachen das Landgericht eine räuberische Erpressung sieht. Das \"Ausbeuten\"\nder Prostituierten als solches reicht für die Annahme eines\nVergehens nach § 253 S+G3 nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom\n10. November 1965 - 2 StR 3938/65; Beschluß vom 2. April 1968\n- 5 StR 153/68 - bei Dallinger MDR 1968, 728). Möglicherweise hat das Landgericht in dem unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausgesprochenen\nVerlangen des Angeklagten, Manuela DB 2.3 solle ihm als\n\"Ablösesumme\" 5,000 DM zahlen, eine räuberische Erpressung gesehen. Da sich Manuela 13 dieser Drohung aber\n\nnicht gebeugt hat, käme insofern nur eine versuchte räuberische Erpressung in Betracht.\n\nc) Die Feststellungen tragen auch eine Verurteilung wegen Unterschlagung nicht. Die Urteilsgründe teilen weder mit,\nwem die vom Angeklagten im Leihaus Dreher versetzte Schreibmaschine gehörte, noch ob der Angeklagte an der Schreibmaschine\nden alleinigen Gewahrsam (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl.,\n§ 246 StGB Rdn. 9 mit § 242 StGB Rdn. 10; Samson in SK, § 246\nStGB Rin. 5 mit § 242 StGR Rdn. 37) hatte, Es fehlen damit\nnotwendige Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen \"fremd\"\nund \"Besitz oder Gewahrsam\" in § 2465 StGB. Da sich der Angeklagte in der Wohnung seiner Freundin aufhielt, spricht einiges dafür, daß er eine seiner Freundin gehörende Schreibmaschine an sich nahm. Auch wenn seine Freundin zu dieser Zeit\nin ihrer Wohnung nicht anwesend gewesen sein sollte, würde\ndies an ihrem Gewahrsam an der Schreibmaschine nichts ändern\n(vgl. Lackner, 15. Aufl.,.§ 242 StGB Rdn. 3 a aa), so daß der Angeklagte nicht der Unterschlagung sondern des Diebstahls\nschuldig wäre,\n\nd) Die Ausführungen zu 8 170 b StGB erlauben keine sicheren Feststellungen, in welchem Zeitraum sich der Angeklagte\nder Verletzung der Unter haltspflicht schuldig gemacht haben\nsoll. Die Urteilsgründe teilen mit, daß sich der Angeklagte\nvorübergehend in Haft befunden habe, sagen jedoch nicht, zu\nwelchen Zeiten dies der Fall gewesen ist. Aus der Angabe der\nVorstrafen (UA 2 - 4) 15ßt sich jedoch entnehmen, daß der Angeklagte zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist,\nUnter diesen Umständen reicht die pauschale Feststellung, der\nAngeklagte habe \"nach seinen Angaben außerhalb der Haftzeit\nrecht ordentlich verdient und daneben noch 'schwarz' arbeitend Autos repariert\" (UA 6) nicht aus, da sich aus ihr nicht\nergiht, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang der Ange-\n\nklagte seiner Unterhaltspflicht hätte nachkommen können.\n\n3. Auch die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung sind zu beanstanden.\n\na) Bei der Festsetzung der Strafe ist zunächst der\nStrafrahmen zu bestimmen (vgl. die Nachweise bei Mösl NStZ\n1981, 1325 1982, 148 und 1983, 160). Enthält eine Vorschrift\naußer dem Normalstrafrahmen einen Sonderstrafrahmen für besonders schwere oder minder schwere Fälle, so ist grundsätzlich zunächst die Frage zu entscheiden, von welchem Strafrahmen im Einzelfall ausgegangen werden soll (BGH NStZ 1983,\n407); erst danach ist die Strafzumessung im engeren Sinn vorzunehmen (vgl. Hürxthal in KK, § 267 StPO Ran. 30; Hirsch\nin LK, 10. Aufl., $ L& StGB Ran. 119).\n\nDas Landgericht hätte daher klären und darlegen müssen, ob es bei der Verurteilung wegen tateinneitlich begangener Förderung der Prostitution, Zuhälterei, räuberischer\nErpressung und Körperverletzung - iber § 255 StGB -\n§ 249 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB anwenden wollta. Würde ein\nminder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB angenommen, so\n\nwürde sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\n\nergeben; in diesem Fall wäre die Strafe gemäß § 52 Abs. ?\nSatz 1 StGB aus § 180 a Abs. 4 StGB (6 Monate bis zu 10 Jahre) zu bestimmen. Würde ein minder schwerer \"all verneint,\n\nso wäre die Strafe hingegen aus § 249 Abs. 1 StGB (1 Jahr bis\n15 Jahre) zu entnehmen,\n\nb) Zu §§ 180 a Abs. 4, 181 a Abs, 1 \"1, und 2. Alternative\" (gemeint ist: Nr. 1 und Nr. 2) StGB lastet die Strafkammer dem Angeklagten die Einwirkung auf Manuela Sa in,\n\"über einen doch verhältnismäßig langen Zeitraum hinweg\"\n\n(UA 9) an. Feststellungen darüber, wann der Angeklagte Manuela\nSCEEEE 3er Prostitution zugeführt und seit wenn er sie ausgebeutet und überwacht hat, fehlen jedoch in den Gründen.\n\nc) Wird eine (Einzel-) Freiheitsstrafe unter sechs\nMonaten verhängt, so sind in den Gründen Ausführungen erforderlich, warum besondere Umstände in der Tat oder in\nder Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Verhängung\neiner Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur\nVerteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen (§ 47\nAbs. 1 StGB).\n\nd) Wird § 55 StGB angewendet, so bedeutet dies, daß\nim Urteilstenor die früher erkannten Strafen, nicht \"die\nVerurteilung\" einzubeziehen sind (vgl. BGHSt 12, 99 und\n\nzur Tenorierung Dreher/Trönäle, 41. Aufl., § 55 StGB, Rdn. 10).\n\n-9 -\n\nun Nach alledem kann das angefochtene Urteil insgesamt\nkeinen Bestand haben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückzuverweisen.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/4-str-550-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/4-str-550-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.511095+00:00"}}