{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-22_4_StR_552_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-22","aktenzeichen":"4 StR 552/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"22.9.\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 552/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Carl-Stefan R Emm zus Mei,\n\ngeboren am EEEEED 193. in Demmp.Kreis Wei,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n070\n09\n\nH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 30. Mai 1983 insoweit\naufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der\nin dieser Sache im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und zwei Jahren sechs\nMonaten verurteilt. Bei der Strafbemessung hat es u.a.\nmildernd berücksichtigt, daß .der Angeklagte rund drei\nMonate Auslieferungshaft in Paraguay verbüßt hat.\n\nDie Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung auf die Strafe brauchte in der Urteilsformel\nnicht ausdrücklich festgestellt zu werden; sie ergibt sich\naus dem Gesetz (§ 51 Abs. 3 Satz 2 i. Verb. m. § 51 Abs. 1\nSatz 1 StGB). Erforderlich ist aber die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Urteilsspruch (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB);\ndie Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß die Strafkammer sich ihrer Verpflichtung bewußt war, den Anrechnungs-\n\nmaßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen\n(vgl. BGH, Beschl. vom 11. Januar 1980 - 3 StR 499/79 -\nbei Holtz MDR 1980, 454; BGH StrafVert. 1982, 72; NStZ\n1982, 326; BGH, Beschluß vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83)\n\nIm angefochtenen Urteil fehlt ein Ausspruch über den\nAnrechnungsmaßstab hinsichtlich der vom Angeklagten in\nParaguay erlittenen Auslieferungshaft. Es muß daher insow\naufgehoben werden. Einer Aufhebung des Strafausspruchs im\nübrigen bedarf es dagegen nicht; das Landgericht hat bei\nder Strafbemessung mildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte in Paraguay Auslieferungshaft erlitten hat (vgl. Beh\nBeschluß vom 30. November 1982 - 5 StR 760/82 - und BGH\nStrafVert. 1982, 72).\n\nIm übrigen ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-22/4-str-552-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-22/4-str-552-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.407187+00:00"}}