{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-22_4_StR_376_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-22","aktenzeichen":"4 StR 376/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der räuberischen Erpressung kann sich schuldig machen,\nwer ein Hotel unter Anwendung von Gewalt gegenüber\ndem Hotelportier mit seinem Gepäck verläßt, weil er\nnicht mehr in der Lage ist, die Hotelrechnung zu\nbezahlen. Der Vermögensnachteil kann in einem solchen\nFall in der Beeinträchtigung des gesetzlichen Pfandrechts des Gastwirts (§ 704 BGB) liegen.","text_plain":"27\n22.9.\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 §§ 253, 255, 289\n\nDer räuberischen Erpressung kann sich schuldig machen,\nwer ein Hotel unter Anwendung von Gewalt gegenüber\ndem Hotelportier mit seinem Gepäck verläßt, weil er\nnicht mehr in der Lage ist, die Hotelrechnung zu\nbezahlen. Der Vermögensnachteil kann in einem solchen\nFall in der Beeinträchtigung des gesetzlichen Pfandrechts des Gastwirts (§ 704 BGB) liegen.\n\nBGH, Urt, v. 22. September 1983 - hL StR 376/83 LG Münster\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _376/8 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nRelf Gab aus See, dort geboren\nam EEE 1961,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nFF\n\nI\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. September 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter’am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Be in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Ws bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n21. März 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3?\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und arei Monaten verurteilt. Es hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte mietete sich am 10. Juli 1982 zusammen\nmit dem anderweitig verfolgten Markus Heap im Hotel\n\"Conti\" in Münster ein, wobei sie \"ihre Personalien richtig\nund vollständig angaben\" (UA 4). Da beide am 15. Juli 1982\nnicht mehr genug Geld besaßen, um die Hotelkosten zu bezahlen, wollten sie das Hotel ohne Bezahlung der Rechnung unter\nMitnahme ihres Gepäcks heimlich verlassen. Weil der Hotelportier RB jedoch ständig in der Rezeption anwesend war,\nentschlossen sie sich, ihn gewaltsam in eines der von ihnen\ngsmieteten Zimmer zu bringen, ihn dort zu fesseln und einzus:hließen, um sich anschließend aus dem Hotel zu entfernen.\n\nIn Ausführung dieses Planes richtete der Angeklagte am nächsten\nMorgen gegen 5.00 Uhr eine ungeladene Gaspistole auf RessuE\nund verbrachte ihn zusammen mit Heitkamp auf das Zimmer 812,\n\nwo Res gefesselt und geknebelt und sodann eingeschlossen\nwurde. Als sie mit ihrem Gepäck an der - nunmehr unbesetzten -\nRezeption vorbeikamen, faßten sie den Entschluß, die Situation\nauszunutzen und das in der Hotelkasse befindliche Geld mitzunehmen. Sie entwendeten einen Betrag zwischen 450,-- und\n\n500,-- DM und verließen danach das Hotel.\n\nII. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer\nröuberischer Erpressung damit begründet, daß der Angeklagte\nden Portier dazu genötigt habe, das Verlassen des Hotels\nohne Bezahlung der Rachnung zu dulden; er habe dadurch \"das\nVermögen der Hotelleitung\" geschädigt, um sich und Hei»\nzu Unrecht \"in Höhe der aufgelaufenen Abrechnungskosten\" zu\nbereichern (UA 7 f).\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das\nLandgericht verkennt, daß sich der Angeklagte und Heiii>\nnicht durch das erzwungene ungehinderte Verlassen des Hotels,\nsondern schon durch die vorangegangene Benutzung der Zimmer\nbereichert haben. Die Forderung auf Bezahlung des Mietpreises\nhing nicht vom Verbleiben im Hotel oder vom Verlassen des Hotels ab; diese Forderung wurde durch die gegenüber dem Hotelportier ausgeübte Gewalt nicht geschmälert oder in ihrer\nDurchsetzbarkeit beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluß vom\n11. Juni 1974 - 4 StR 83/74 bei Dallinger MDR 1975, 23). Das\nfolgt schon daraus, daß sich die Vermögenssituation des Hotelinhabers insoweit nicht verändert hätte, wenn der Plan des\nAngeklagten und seines Mittäters nicht zur Ausführung gekommen wäre. Es fehlt somit zur Annahme des Erpressungstatbestandes an einem durch die Nötigungshandlung bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines anderen. Damit ist\ndie notwendige Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und\ndem Eintritt des Nachteils nicht gegeben (vel. Dreher/Tröndle\n44. Aufl., § 253 StGB, Rdn. 41; Lackner in LK, 10. Aufl.,\n\n§ 253 StGB, Rdn. 15).\n\nAus der Entscheidung BGHSt 25, 224 ergibt sich nichts\nanderes:\n\n37\n\nDort hatte sich der Fahrgast eines Taxis in der Absicht\nb>förden lassen, den Fahrpreis nicht zu entrichten und die\nF>ststellung seiner Person durch Gewalt zu verhindern, um\ndie Durchsetzung der Fahrpreisforderung unmöglich zu machen.\nW:il es dem Angeklagten durch die dabei - entsprechend seinem\nvorher gefaßten Tatplan - angewendete Gewalt gelungen war,\nohne Bezahlung des Fahrpreises unerkannt zu entkommen, wurde\neine schwere räuberische Erpressung bejaht. Denn der Erpressııngstatbestand, der sich dadurch vom Betrug unterscheidet,\naaß nicht Täuschung, sondern Gewalt das Mittel ist, das eine\nSelbstschädigung des Opfers bewirken soll, findet auch auf\nsolche Fälle Anwendung, in denen aufgrund eines entsprechenden Tatplans nach vorangegangener Täuschung unmittelbar die\nGewalt eingesetzt wird, um das Opfer zu nötigen, die erzwungene Schädigung seines Vermögens endgültig hinzunehmen.\n\nHier hatte der Angeklagte nicht von vornherein vor,\n\nden Hotelinhaber unter Anwendung von Gewalt um die Hotelkosten zu prellen; auch waren die Personalien des Angeklagten bekannt, so daß die Durchsetzung der Forderung durch das\n(erzwungene) Verlassen des Hotels nicht zusätzlich erschwert\nwurde, Ein Recht, den Angeklagten am Verlassen des Hotels\nzwecks Bezahlung der Rechnung zu hindern, stand dem Hotelportier nicht zu. Er hatte kein Selbsthilferecht zur Befriedigung der Hotelforderung (vgl. § 230 Abs. 1 BGB) und auch\nnicht zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (BGHSt 17,\n328, 330). Selbsthilfe wäre nur zur Sicherung des Mietpreisanspruches durch Vorbereitung des dinglichen oder persönlichen Arrestes erlaubt gewesen (§§ 229, 230 Abs. 2 und 3 BGB).\nEs ist jedoch nicht anzunehmen, daß der Hotelinhaber gegenüber\ndem mittellosen Angeklagten ein Arrestverfahren durchzuführen\nbeabsichtigte; zudem hätten die Voraussetzungen der §§ 917,\n\n918 ZPO nicht vorgelegen, da die schlechte Vermögenslage\ndes Schuldners allein keinen Arrestgrund darstellt (vel.\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 44. Aufl., § 917 ZPO,\nAnm. 1 C; Thomas/Putzo, 12. Aufl., § 917 ZPO, Anm. 1b).\n\n. 2. Eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung könnte allerdings aus einem anderen Grunde in Betracht kommen.\n\na) Der Hotelinhaber hatte gemäß § 704 Satz 1 BGB für\nseine Forderungen für Wohnung und andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährten Leistungen ein Pfanc\nrecht an den eingebrachten Sachen der Gäste. Er hätte daher\n- durch den Hotelportier als seinen Vertreter - gemäß § 701\nBGB i.Verb. m. § 560 BGB der Entfernung des mitgebrachten\nGepäcks des Angeklagten und seines Mittäters widersprechen\nkönnen (Palandt/Thomas, 42. Aufl., § 704 BGB Rdn. 2; Haase\nin Münchener Kommentar, § 704 BGB Ran. 4), sofern es sich ı\nder Pfändung unterworfene Sachen handelte (§ 704 Satz 2 BGI\nin Verbindung mit § 559 Satz 3 BGB). Dadurch, daß der Angeklagte und Help ihr Gepäck aus dem Hotel herausbrachter\nhaben sie möglicherweise das gesetzliche Pfandrecht des Hot\ninhabers beeinträchtigt und damit dem Hotelinhaber einen Ve\nmögensnachteil zugefügt; denn das Pfandrecht gehört als eir\nVermögensrecht zum Vermögen des Hotelinhabers (vgl. Dreher,\nTröndle, 41. Aufl., § 253 StGB Ran. 44 mit § 263 StGB Rdn.\nLackner in LK, 10. Aufl., § 253 StGB Rdn. 44 mit § 263 StG]\nkan. 180).Da der Angeklagte und sein Mittäter unter Anwendı\nvon Gewalt und mittels Einsatzes einer Waffe den Hotelport\ngenötigt haben, das Verbringen des Gepäcks aus dem Hotel 2!\ndulden (vgl. Lackner aa0 Rdn. 12 unter Hinweis auf RGSt 25\n4135), ist insofern eine Bestrafung wegen schwerer räuberisı:\nErpressung möglich.\n\n27a,\n\nng\ner\n\nhe!\n\n3?\n\nb) Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung allerdings\nergeben, daß der Hotelportier für den Hotelinhaber von einem\nan den eingebrachten Sachen des Angeklagten bestehenden gesetzlichen Pfandrecht keinen Gebrauch gemacht hätte, käme nur\neine versuchte schwere räuberische Erpressung in Frage. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung wäre jedoch, daß der\nAngeklagte mindestens den bedingten Vorsatz hatte, dem Inhaber des Hotels durch das erzwungene Hinausschaffen seines Gepäcks einen Vermögensnachteil zuzufügen, und in der Absicht\nhandelte, sich dadurch zu Unrecht zu bereichern (vgl. dazu\nBGHSt 16, 1, 4), wobei für die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung wiederum bedingter Vorsatz genügt (vgl. Dreher/Tröndle,\n41. Aufl., § 253 StGB Rdn, 14).\n\nc) Ob der Angeklagte sich insofern auch gemäß § 2§ 9 StGB\nstrafbar gemacht hätte und in welchem Verhältnis § 2§ 9 StGB\nzu § 253 StGB stünde (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl.,\n§§ 2§ 9 StGB Rdn. 7; Lackner 15. Aufl., § 253 StGB Anm. 2 b;\nSchönke/Schröder, 21. Aufl., § 2§ 9 StGB Rdn. 13), kann dahingestellt bleiben, da die Pfandkehr gemäß § 289 Abs. 3 StGB\nnur auf Antrag verfolgt wird, ein dahingehender Antrag jedoch\nnicht gestellt wurde und die Strafantragsfrist (§ 77 b StGB)\ninzwischen abgelaufen ist.\n\n3, Die Verurteilung wegen Diebstahls läßt an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das\nLandgericht hat den Angeklagten von seinem Standpunkt aus zu\nRecht nur wegen Diebstahls und nicht wegen Raubs verurteilt,\nda bei Wegnahme des Geldes aus der Hotelkasse die Nötigungshandlung gegenüber dem Hotelportier abgeschlossen war und lediglich die Nötigungswirkungen noch fortdauerten (vgl. dazu\nHerdegen in LK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 16 m.w. Nachw.).\n\nIn der neuen Hauptverhandlung könnte sich jedoch ergeben, daß\nder Angeklagte und sein Mittäter - wovon die zugelassene Anklage ausging - den Entschluß zur Wegnahme bereits vor Anwendung der Gewalt gegenüber dem Hotelportier gefaßt hatten.\nIn diesem Falle könnte die Verurteilung wegen Diebstahls\n\nnicht bestehenbleiben, vielmehr wäre dann das Vorliegen eines\nschweren Raubs gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bejahen,\nSollte sich entsprechend den Ausführungen zu II 2 auch eine\nStrafbarkeit des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung ergeben, so stünden die beiden Tatbestände in Tateinheit (§ 52 StGB). Das würde auch dann gelten, wenn die schw\nre räuberische Erpressung nur versucht sein sollte, da sich\nhier der Raub und die schwere räuberische Erpressung auf unterschiedliche Gegenstände (Hotelkasse bzw. eingebrachte Sachen)\nbeziehen (vgl. BGH NJW 1967, 60, 61; Herdegen in LK, 10. Aufl.,\n§ 249 StGB Rdn. 26). Mit dem Raub und der schweren räuberischen\nErpressung würde ferner - was das Landgericht übersehen hat -\nein Vergehen der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB\nrechtlich zusammentreffen (vgl. BGHSt 18, 26, 27; Herdegen in\nLK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 28; Lackner in LK, 10. Aufl.,\n\n§ 253 StGB Rdn. 34).\n\n3?\n\n- 9 -\n\n4, Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen,\ndaß sich die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Ausland erlittener Freiheitsentziehung aus dem Urteilsspruch ergeben\nmuß (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkannen lassen, daß die Strafkammer sich ihrer Verpflichtung\nbewußt war, den Anrechnungsmaßstab nach ihrem tatrichterlichen\nErmessen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar\n1380 - 3 StR 499/79 - bei Holtz, MDk 1980, 454; BGH NStZ\n1382, 326; BGH, Beschluß vom 8. August 1983 - 3 StR 4gu/82 -\nund vom 26. Mai 1983 - 4 StR 265/83).\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-22/4-str-376-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 918","ref_norm":"918","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 701","ref_norm":"701","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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