{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-22_4_StR_250_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-22","aktenzeichen":"4 StR 250/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"LIT I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 250/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas W mE zus MEMiie- DEEEEEEEEES, geboren\nam EEE 1960 in Min,\n\nwegen Brandstiftung\n\nI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. September 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin ie in der Verhandlung,\nStaatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. mm aus DOMEEEEEEND\nals Verteidiger,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n6. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n36\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 308 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer\nErörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht,\n\n1. Nach den Feststellungen geriet am 24. Oktober 1981\ngegen 23 Uhr der Inhalt eines mit Verpackungsmaterialien\ngefüllten Abfallcontainers am Porta-Möbelmarkt in Minden\nin Brand. Das Feuer griff awf den Möbelmarkt über und richtete einen Schaden von ca. 18 Millionen DM an. Das Landgericht hält es für erwiesen, daß der Angeklagte auf der\nHeimfahrt nach einem Gaststättenbesuch seinen Wagen auf dem\nGelände des Porta-Marktes angehalten, sich zu dem Container\nbegeben und \"dessen Inhalt auf nicht feststellbare Weise\nin Brand\" gesetzt habe (UA 6). Der Angeklagte, der in der\nHauptverhandlung bestritten hat, im Zeitpunkt der Entstehung des Brandes am Tatort gewesen zu sein, hatte nach\n\n-L-\n\nden Urteilsfeststellungen bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, \"er habe in der Nähe des Containers\nuriniert und dann eine Zigarettenkippe gedankenlos in\n\nden Container geschnippt, beim Wegfahren habe er dann gesehen, wie die Flammen aus dem Container schlugen\" (UA\n12). Das Landgericht ist davon überzeugt, daß das Geständnis des Angeklagten \"im Kern, d.h. insoweit richtig ist,\nals er den Inhalt des Containers in Brand gesetzt hat\"\n\n(UVA 15). \"Im Hinblick auf die Frage des Vorsatzes\" hat es\noffen gelassen, ob der Container durch eine zufällig\nhineingeworfene Zigarette entflammt wurde. \"Selbst wenn es\nso gewesen wäre (Zigarettenzündung), wäre festzuhalten,\ndaß der „ngeklagte noch gesehen hätte, daß Flammen aus dem\nContainer kamen und erst danach Burkhard Müller holte,\n\num ihm den Brand zu zeigen. Damit hätte den Angeklagten eine\nGarantenstellung aus Ingerenz getroffen mit der Folge,\n\ndaß eine vorsätzliche Brandstiftung durch Unterlassen vorgelege\nhätte. Nach den Feststellungen muß der Angeklagte die\n\nvon ihm verursachte Entstehung des Brandes im Container\n\nzu einem frühen Zeitpunkt bemerkt haben, da sonst für\nihn, der auf dem Heimweg war, keine Veranlassung bestanden hätte, den Zeugen Burkhard Müller abzuholen, um ihm\nden Brand zu zeigen.\" (UA 26).\n\n2. Da die Strafkammer es somit ausdrücklich offengelassen hat, auf welche Art und Weise der Angeklagte den\nInhalt des Containers in Brand gesetzt hat, mußte sie nach\ndem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" von dem für\nihn günstigsten Geschehensablauf, nämlich einer zunächst\nunwissentlichen Inbrandsetzung (Zigarettenzündung) und\neinem anschließenden willentlichen Unterlassen von Hilfsmaßnahmen ausgehen (vgl. § 13 Abs. 2 StGB; Eser in Schönke/\n\nSchröder, 21. Aufl., § 1 StGB Rdn. 97 a; BGH, Beschluß vom\n18. August 1983 - 4 StR 142/82 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Dabei führte, wie das Landgericht zutreffend\ndarlegt, die fahrlässige Verursachung des Brandes zwar zu\nder Verpflichtung des Angeklagten, sofort alle Maßnahmen\nzu ergreifen, die geeignet waren, den Brand zu löschen und\nseine Ausbreitung zu verhindern (sog. Ingerenz - vgl.\nDreher/Tröndle, 41. Aufl., § 13 StGB Rdn. 11 m.w. Nachw.).\n\nDas vorsätzliche Unterlassen solcher Hilfsmaßnahnmen ist\njedoch nur dann als vorsätzliche Brandstiftung nach § 308\nStGB strafbar, wenn zugleich festgestellt wird, daß der\nAngeklagte durch das Ergreifen solcher Maßnahmen die Ausbreitung des Brandes tatsächlich hätte verhindern und so\nden Schaden mindern können. Nur dann ist das Unterlassen\nfür den Erfolgseintritt ursächlich (vgl. BGHSt 6, 1, 2;\nDreher/Tröndle, § 13 StGB Rdn. 14 ff m.w. Nachw.). Dazu\nenthält das angefochtene Urteil jedoch keine Ausführungen.\nAuch dem Zusammenhang der Urteilsgründe sind außer dem\nHinweis, daß der Angeklagte die von ihm verursachte Entstehung des Brandes zu einem frühen Zeitpunkt bemerkt haben müsse, keine derartigen Feststellungen zu entnehmen.\nNach den Zeitangaben , von denen das Landgericht ausgegangen ist, erscheint es vielmehr zweifelhaft, ob der\nBrand durch ein sofortiges Eingreifen des Angeklagten\nwirkungsvoller hätte bekämpft werden können. So hat\nes einerseits festgestellt, daß der Angeklagte \"zwischen\n22.30 und etwa 22.50 Uhr\" aufgebrochen ist, um mit seinem\nPkw nach Hause zu fahren, und \"nach etwa fünf Autominuten\"\n\nam Porta-Möbelmarkt eintraf (UA 4). Andererseits hat es\nfestgestellt, daß \"gegen 23.00 bis 23.05 Uhr\" der Brand des\nContainers vom Zeugen Kim als erstem entdeckt wurde\n\nund daß zu diesem Zeitpunkt die Flammen bereits aus dem\nContainer \"an den Möbelmarkt\" schlugen und der Zeuge\ndaraufhin die Feuerwehr benachrichtigte. Der Alarm ist\ndort um 23.10 Uhr eingegangen, und das erste Tanklöschfahrzeug um 23.14 Uhr am Brandort eingetroffen, wo zu diesem\nZeitpunkt bereits etwa ein Viertel des Abholmarktes in\nFlammen stand (UA 6).\n\nAngesichts dieser Sachlage hätte es der Darlegung\nbedurft, wann der Angeklagte bemerkt hat, daß der Inhalt\ndes Containers in Brand geraten war, welche Maßnahmen er\nzu diesem Zeitpunkt noch hätte ergreifen können und inwieweit diese geeignet gewesen wären, den Erfolg abzuwenden.\nOhne derartige weitere Feststellungen durfte jedenfalls\nbei dem Sachverhalt, der nach den Urteilsgründen der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden mußte, eine Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Brandstiftung\ndurch Unterlassen gemäß § 308 StGB nicht erfolgen.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner\n\nBZ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-22/4-str-250-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-22/4-str-250-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.359278+00:00"}}