{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-20_4_StR_590_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-20","aktenzeichen":"4 StR 590/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u.\n\nPas\n\n.,\nSr\n> u}\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 590/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Jochem S En A„aus Beb, dort geboren\nEEE 1950,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nos\n\n35\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 25. April 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem Eingriff\nin den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO); mit der Sachrüge dringt das Rechtsmittel durch.\n\n1. Der Angeklagte stellte seiner früheren Freundin nach.\nDiez wollte sich aus Angst vor ihm von ihrem Bekannten Süggms\nnach Hause fahren lassen. Der Angeklagte folgte dem Fahrzeug,\n\nstoppte es und zog die Frau, indem er sie zugleich mit einem\nSchraubenzieher bedrohte, aus dem Wagen. Südie eilte ihr\nmit einem Gummiknüppel zu Hilfe, welchen der Angeklagte ihm\naber aus der Hand riß. Da Sigi merkte, daß der andere ihm\nkörperlich überlegen war, wollte er fliehen. Der Angeklagte\nhielt ihn jedoch am Arm fest und stach, während Süd ihm iı\nFluchtabsicht den Rücken zuwandte, mit dem Schraubenzieher\nmehrfach zu. Jener erlitt drei nicht lebensgefährliche Einstiche in den rückwärtigen Brustraum und einen Stich in den\nOberarm. Danach gelang es dem Angeklagten, seine frühere Fre\ndin in sein Fahrzeug zu zerren. Da Sig» sich ebenfalls in\nseinen Wagen begeben hatte und durch Fahrmanöver die Straße\nblockierte, konnte der Angeklagte, obwohl er den anderen Wag:\nmehrmals rammte, nicht wegfahren. Er wurde schließlich fest-\n\ngenommen.\n\n2. Das Landgericht hält einen Mordversuch für gegeben,\nweil der Angeklagte mit \"zumindest bedingtem\" Tötungsvorsatz\nzugestochen habe, um dadurch eine andere Straftat - Nötigung\nseiner früheren Freundin - zu ermöglichen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Wendung, der Angeklagte\nhabe mit \"zumindest bedingtem\" Tötungsvorsatz gehandelt, 1äß'\ndie innere Tatseite im unklaren und erweckt die Besorgnis,\nder Tatrichter habe nicht alle naheliegenden Möglichkeiten\n\ndes Tatablaufs erwogen.\n\nGing der Angeklagte mit \"zumindest\" bedingtem Tötungsvo!\nsatz vor, so liegt darin die Möglichkeit, daß er Sünder\nabsichtlich töten wollte. Bei einer solchen Sachlage aber\nmußte das Landgericht der Frage nachgehen, warum der Angekla\nsein Tun nicht fortsetzte. Denn in seinem Verhalten konnte e\n\n35\n\nRücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegen. Daß der\nAngeklagte, wenn er seinen Gegner zu töten beabsichtigte,\n\ndie jenem zugefügten Stichverletzungen bereits für tödlich\n\nhielt und deshalb von weiteren Ausführungshandiungen absah, liegt\nbei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht auf der Hand. Andererseits ist nicht festgestellt, daß äußere Umstände den Angeklagten\nhinderten, SügB weitere Stiche beizubringen. Das Landgericht\nmußte sich deshalb mit der naheliegenden Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte sein Vorhaben aus eigenem Entschluß\naufgegeben hat. Das Unterlassen dieser Prüfung ist ein Sachmangel (vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 13), der zur Aufhebung des\nUrteils nötigt. Die Aufhebung erstreckt sich auf den Schuldspruch insgesamt, weil die weiteren vom Landgericht angenommenen Gesetzesverletzungen mit dem versuchten Tötungsde-\n\nlikt in Tateinheit stehen.\n\n3, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\na) Nach den bisherigen Feststellungen bestehen auch\ngegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes Bedenken. Angesichts der Einzelheiten des Tatgeschehens und der Verletzungen des Opfers ist die Würdigung des Landgerichts, der\nAngeklagte habe Sue Tod innerlich gebilligt, nicht ohne\nweiteres einsichtig. Wie der Senat in früheren Entscheidungen\nschon mehrfach ausgeführt hat, liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter auch mit\nder Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf rimt.\n\nDies muß jedoch nicht immer so sein (BGH VRS 50, 94, 95;\n\n59, 183, 184; BGH bei Holtz MDR 1982, 808; BGH, Urteile vom\n21. Oktober 1982 - L StR 511/82 - und vom 7. Juni 1983\n\n- L StR 51/83 -; vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten\nbei Hürxthal DRiZ 1981, 103 zu Nr. 4, DRiZ 1982, 386 zu\n\nNr. 5 und DRiZ 1983, 183 zu Nr. 3). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen,\ndaß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen\nund dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat,\ner werde nicht eintreten. Dann handelt er in bezug auf den\nTötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig. Die Grenzen der\nSchuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten\nVorsatzes liegen eng beieinander. Für den Tatrichter ergeben sich deshalb besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den\nUrteilsgründen. Diesen Anforderungen genügt der bloße Hinweis:\nauf die hier festgestellten Tatumstände und frühere Morddrohungen ( WA 20) nicht.\n\nSS\n\nb) Die Mordqualifikation ist bisher ebenfalls nicht\nausreichend dargetan. Als der Angeklagte auf Sünder einstach,\nhatte sich dieser bereits zur Flucht gewandt. Um seine\nfrühere Freundin in das Auto zu zerren, mußte der Angeklagte\nsomit das Opfer nicht festhalten und ausschalten. Um ungehindert davonfahren zu können, reichten die Sünder zugefügten Verletzungen andererseits nicht aus. Das Landgericht\nwird daher gegebenenfalls eingehend zu prüfen haben, welches\ndas beherrschende Motiv des Angeklagten im Augenblick der\nTat war.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-20/4-str-590-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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