{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-20_4_StR_522_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-20","aktenzeichen":"4 StR 522/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZI 7. >},\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 522/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelmus ven H EEE aus N, geboren am\n\nGENRE 1955 in vemm/Des Beb (Niederlande), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nSF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n20. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 17. Mai 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\nhr .. .\ngericnts zurückverwie\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge geht fehl. Auf die zutreffenden\nAusführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 24. August 1983 nimmt der Senat insoweit Bezug.\n\n2. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung stand,\nDas Urteil läßt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDer Angeklagte hat sich jedoch darüber hinaus auch der\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) schuldig gemacht. Denn er hat\n- wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutreffend dartut - \"Haschisch in\nnicht geringer Menge ohne Erlaubnis aus Holland in die Bundesrepublik eingeführt\" (UA 4). Dieser Verbrechenstatbestand\ngeht nicht, wie das Landgericht offenbar meint, als unselbständiger Teilakt in dem Tatbestand des Handeltreibens auf,\ner steht zu diesem vielmehr im Verhältnis der Tateinheit\n(vgl. BGH NJW 1983, 692, 693). Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.\n\n3. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Das\nLandgericht berücksichtigt \"zulasten des Angeklagten\" unter\nanderem, er habe es ‘nicht nötig\" gehabt, \"zur Aufrechterhaltung seiner Existenz oder zur Gründung einer solchen einen\nderartigen Rauschgifthandel zu betreiben\" (UA 5/6). Das ist\nrechtlich fehlerhaft. Wenn der Angeklagte aus diesem Grund\nden Rauschgifthandel betrieben hätte, so könnte dies möglicherweise mildernd berücksichtigt werden. Das bloße Fehlen\neines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1980 - 2 StR 603/80 - und vom 30. April 1981 - 4 StR 213/®\njeweils m. w. Nachw., sowie die Rechtsprechungsnachweise bei\nMösl in DRiZ 1979, 163, 168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884,\n885).\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufge-\n\nhoben werden.\n\nSalger Knoblich\nJähnke\n\nMeyer-Goßner\n\nGoydke\n\nSF","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-20/4-str-522-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-20/4-str-522-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.146608+00:00"}}