{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-20_4_StR_486_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-20","aktenzeichen":"4 StR 486/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\n. -\n. or Fr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 486/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Michael H mm „aus MOEEEEEEEEE, geboren\nam ED 1952 ir LEE am RE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nSy\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 6. Mai 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-\n_ gehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 31. August 1983 nimmt der Senat insoweit Bezug.\n\n2. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Das Urteil läßt\nin dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nZu Recht weist die Revision jedoch darauf hin, daß der\nTatbestand des Handeltreibens nicht den Erwerb zum Zwecke des\nEigenverbrauchs umfaßt, Der Angeklagte hat sich vielmehr, soweit er die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben hat,\ntateinheitlich mit dem Handeltreiben des unerlaubten Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln schuldig gemacht (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 29 BtM\nRan. 82). Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert,\n\n3. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden Bedenken.\nDas Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung \"zulasten des Angeklagten\" unter anderem, daß er \"ohne Not ...\nwieder einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist\n\nDas ist rechtlich fehlerhaft. Handeln aus Not kann ein Strafmilderungsgrund sein. Das bloße Fehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1980 - 2 StR 603/80 - und vom\n30. April 1981 - 4 StR 213/81, jeweils mit weiteren Nachweisen,\nsowie die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in DRiZ 1979, 163,\n168 und bei Schmidt in MDR 1979, 884, 885).\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben\n\nwerden.\n\nSalger Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-20/4-str-486-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-20/4-str-486-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.132052+00:00"}}