{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-15_4_StR_535_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-15","aktenzeichen":"4 StR 535/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Rüge, der Tatrichter habe vor der Freisprechung\ndes Angeklagten eine nach § 154 a StPO ausge\nGesetzesverletzung wieder in das Verfahren einbeziehen müssen, kann nicht zur Aufhebung der die\nFreisprechung tragenden (rechtsfehlerfreien)\nFeststellungen führen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO 1975 §§ 154 a, 264\n\nDie Rüge, der Tatrichter habe vor der Freisprechung\ndes Angeklagten eine nach § 154 a StPO ausge\nGesetzesverletzung wieder in das Verfahren einbeziehen müssen, kann nicht zur Aufhebung der die\nFreisprechung tragenden (rechtsfehlerfreien)\nFeststellungen führen.\n\nBGH, Urt. v. 15. September 1983 - 4 StR 535/83 - LG Hagen\n\n7\n\n74\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 8 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStavros CO EEE zus Hp, geboren am\nEEE 1965 ir MOEREEm ,\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. September 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin En\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte END\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\nder Freispruch im Urteil des Landgerichts Hagen\nvom 25. März 1983 unter Aufrechterhaltung der\ninsoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nDer ausgeschiedene Vorwurf des Verstoßes gegen das\nWaffengesetz wird gem. § 15ha Abs. 3 StPO wieder\nin das Verfahren einbezogen.\n\nZur Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie über die\nKosten des Verfahrens wird die Sache an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBG\n\nGründe:\n\nNach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen seinem Vater Anastasios OB und dem Maler und Anstreicher RB holte der damals 16 Jahre alte Angeklagte\nStavros OkEB aus seinem Zimmer ein Nunchaku und ein\nWurfmesser, eilte, diese beiden Gegenstände in den Händen,\nmit dem Ruf \"Du hast meinen Vater geschlagen\" auf die Straße zurück und auf Rei» zu, ließ sich dann aber von seinem Vater, der ihn vor Torheiten bewahren wollte, das Messer abnehmen. Anastasios Ok» stach wenig später mit\ndem Messer auf REES ein und verletzte ihn.\n\nDie Anklage hat beiden Angeklagten versuchten Totschlag zur Last gelegt, Stavros OD außerdem ein\nVergehen gegen § 37 WaffG. Die Jugendkammer hat Anastasios\nOk wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig.\nDen Angeklagten Stavros OWEEEEEB hat sie, nachdem sie\ndas Vergehen gegen das Waffengesetz gemäß § 154 a Abs. 2 StPO\nin der Hauptverhandlung aus dem Verfahren ausgeschieden hatte, mit\nder Begründung freigesprochen, daß er nach seiner unwiderlegten\nErklärung lediglich vorgehabt habe, \"ReiB diese Waffen zu\npräsentieren und ihn durch ein solches Imponiergehabe von\neinem weiteren Angriff auf seinen Vater abzuhalten. Der Gedanke,\nden ROEEEEEEB zu töten oder auch nur durch Stiche zu verletzen,\nlag ihm fern. Er dachte nicht einmal an die Möglichkeit einer\nTötung oder Verletzung desselben, schon gar nicht nahm er eine\n\nsolche Folge seines Handelns billigend in Kauf\" (UA 7).\n\nMit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des\n§ 26h StPO. Nach ihrer Auffassung mußte die Jugendkammer,\nnachdem ihre Beratung zu dem Ergebnis geführt hatte, daß\nder Angeklagte weder wegen versuchten Totschlags noch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden könne, den zuvor nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteil, auch ohne einen Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, wieder in das Verfahren einbeziehen.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDa mit der Erhebung der Anklage die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO der Urteilsfindung\ndes Gerichts unterbreitet wird, muß das Gericht, sofern\nkein rechtliches Hindernis besteht, entsprechend dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Tat die ganze angeklagte Tat\n- in tatsächlicher, wie in rechtlicher Hinsicht - so wie\nsie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264\nAbs. 1 StPO), ohne Bindung an die der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung\n(§ 264 Abs. 2 StPO), erschöpfend aburteilen (BGHSt 22,\n\n105, 106; KK § 264 StPO Rdn. 10). Das gilt auch in Ansehung eines nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteils.\nDurch die Beschränkung tritt kein Verbrauch der Strafklage\nein. Der vorläufig ausgeschiedene Teil bleibt bis zur\nRechtskraft der gerichtlichen Sachentscheidung rechtshängig und - nach Einbeziehung - verfolgbar (BGHSt\n\n29, 315, 316). Kann dem Angeklagten diejenige Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung gemäß § 154 a StPO\nbeschränkt wurde, nicht nachgewiesen werden, so muß das\nGericht, um seiner Pflicht aus § 264 StPO zu ge-\n\nnügen, zu der Regel zurückgreifen, daß die Tat unter al-\n\nSH\n\nlen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu\nwürdigen ist. Es muß deshalb, auch ohne Antrag, wenn\n\nes sonst zu einem Freispruch kommen würde, den ausgeschiedenen Tatteil wieder einbeziehen (BGHSt 22,\n\n4105; 29, 315 ff;. BGH NStZ 1982, 517;_vgl. auch Urteil\ndes Senats vom 25. August 1983 - 4 StR 381/83-;\n\nOLG Hamm NJW 1967, 1433; KK § 154 a StPO Rdn. 31). .\n\nDas hat die Jugendkammer versäumt. Jedenfalls die\nfernöstliche Waffe \"Nunchaku\" ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3\nder Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 ein\nverbotener Gegenstand im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis\n7 WaffG (vgl. auch § 51 Abs. 1 WaffG, Ziffer 37.2.111 WaffYwV;\nHackl, Kriminalistik 1976, 556 Potrykus/Steindorf, Waffenrecht,\nAnm. 2 ce zu § 8 WaffV). Indem der Angeklagte diesen Gegenstand\nzu der Auseinandersetzung auf die Straße schaffte, übte er\ndie tatsächliche Gewalt über ihn aus, verstieß damit gegen\neine nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG erlassene Rechtsverordnung\nund erfüllte somit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG.\nZugleich damit hätte der Angeklagte den Tatbestand der\nversuchten gefährlichen Körperverietzung erfüllt, wenn i\nwas die Jugendkammer allerdings verneint hat, auch die\nVoraussetzungen zur inneren Tatseite dieser Gesetzesverletzung\nhätten nachgewiesen werden können (vgl. UA 12). Das Vergehen\ngegen das Waffengesetz und die versuchte gefährliche Körperverletzung wären also tateinheitlich zusammengetroffen (vgl.\nauch RGSt 66, 117, 119, BGH Beschlüsse vom 27. August 1975\n- 3 StR 284/75 - und vom 13. Januar 1978 - 2 StR 308/77) und\nhätten damit auch eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne\ndes § 264 StPO gebildet (KK § 264 StPO Rdn. 3, 4). Die Wiedereinbeziehung des Vergehens gegen das Waffengesetz war somit\ngeboten. Sie hat der Senat nachgeholt.\n\nIan\nill;\n\nDas hat allerdings nicht zur Folge, daß das freisprechen,,\nUrteil mit seinen Feststellungen insgesamt aufgehoben werden\nmuß. Vielmehr bleiben die Feststellungen, die den Freispruch\nvom Vorwurf des versuchten Totschlags (und der versuchten\ngefährlichen Körperverletzung) tragen, bestehen, Die neue\nVerhandlung und Entscheidung ist auf den Anklagevorwurf\ndes Verstoßes gegen das Waffengesetz beschränkt.\n\n‘Dieser Beschränkung auf die bisher ausgeschiedene Gesetze,,\nverletzung, die im übrigen hier auch dem Revisionsbegehren\nentspricht, steht der Grundsatz der Unteilbarkeit der Tat\nim Sinne des § 264 StPO nicht entgegen. Das ergibt sich aus\ndem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1544 Stf\ndurch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964\n(BGB1 I 1067) verfolgt: Das Strafverfahren zu vereinfachen,\nzu beschleunigen und klarer zu gestalten (BR-Drucks. 180/60\nSs. 17, 34/36). Für die Entscheidung Unwesentliches soll in\njeder Lage des Verfahrens, sowohl (schon) im Ermittlungsverfahren wie auch (noch) in der Revisionsinstanz, sowohl\ninnerhalb wie auch außerhalb einer Verhandlung, ausgeschieden,\naber ebenso auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft\nund ohne Bindung an sonstige Beschränkungen wieder einbezogen werden können.\n\nIm Laufe eines Verfahrens, vor allem während einer Havptve\nhandlung, können sich die Vorgänge wesentlich anders darstellen, als zuvor angenommen worden ist. So können die\nzunächst als schwerer erachteten Teile der Rechtsverletzungen entweder überhaupt wegfallen oder im Verhältnis zu\nden ausgeschiedenen Teilen in einem anderen Licht erscheinen. Einer so veränderten Sachlage Rechnung zu tragen und\neinen dieser nicht entsprechenden Freispruch zu vermeiden,\n\nA\n\ndient insbesondere auch das Wiedereinbeziehungsgebot des\n\n§ 154 a Abs. 3 StPO. Wäre der Tatrichter dann genötigt,\nsämtliche zu einer Tat im Sinne des § 264 StPO gehörenden\nGesetzesverletzungen wieder neu zu verhandeln, d.h. auch\nsolche, von denen er den Angeklagten ohne Rechtsirrtum\nfreigesprochen hat, würde der Gesetzeszweck der Vereinfachung, Beschleunigung und klareren Gestaltung des\nVerfahrens nicht erreicht werden können. Dabei kann\n\nes auf das Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft im\nEinzelfall nicht ankommen. Andernfalls könnte sich die\nStrafverfolgungsbehörde des Einbeziehungsamtrages nach\n\n§ 154 a Abs. 3 StPO als eines Mittels bedienen, ein ihr unerwünschtes, mit der Revision mangels Rechtsfehlers nicht\nangreifbares Urteil doch noch zu Fall zu bringen und eine\nNeuverhandlung insgesamt zu erzwingen. Das kann nicht Sinn\nder Neuregelung in § 154 a StPO sein (vgl. BGHSt 21, 326,\n329; und auch BGHSt 30, 312 f sowie Meyer-Goßner in Löwe/\nRosenberg, 23. Aufl. Rdn. 25 zu § 154 a StPO).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-15/4-str-535-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":9},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-15/4-str-535-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.086084+00:00"}}