{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-15_4_StR_454_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-15","aktenzeichen":"4 StR 454/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"75,9. IL\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 454/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dietmar KO aus PB, zeboren am\nGEHE 1956 in Leu.\n\n2. Gertrud Luise F EEEup zus Pole, geboren am\nGERD 1959 in DD SEHEN,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. September 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE»\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n29. April 1983 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n9917\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Fischer wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt\nvom 30. März 1982 (14 Ls 21 Js 163/82) zu acht Monaten sowie\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Herstellens\nvon Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Den Angeklagten Ki»\nhat es wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln\nzu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen\nder Angeklagten beanstanden das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg, soweit sie sich gegen\nden Strafausspruch richten.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen.\n\nZu Unrecht meint die Revision der Angeklagten Fischer,\nalle drei Taten, deretwegen sie verurteilt worden ist,\nseien als eine einzige fortgesetzte Handlung zu bewerten.\nDas Landgericht legt rechtsfehlerfrei dar, daß jede dieser\nTaten auf einem neu gefaßten Vorsatz beruhte und deshalb\n\"yon einer fortgesetzten Tat ... nicht ausgegangen werden\"\nkann (UA 10). Im übrigen findet der Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, auf den Gesamtvorsatz keine Anwendung (vgl. BGHSt 23, 33, 35 m. w. Nachw.).\n\nZu weiteren Erörterungen gibt der Schuldspruch keinen\nAnlaß. Auch die Revisionen tragen insoweit nichts vor.\n\n2. Mit Recht beanstanden sie dagegen den Strafausspruch.\n\na) Soweit die Angeklagten wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln verurteilt worden sind (Ziff. ıI\nNr. 3 der Urteilsgründe), hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtMG vorliegen. Das begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten aus\nMohnkapseln einen Sud (sogenannten O-Tee) hergestellt, \"der,\nwie sie wußten, Morphin und Codein enthielt und einschläfernd wirkte\" (UA 7). Dieser \"Tee\" war ersichtlich ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmt, denn die Angeklagte FOR nat ihn \"in Mengen von je etwa 1/2 Glas\nfast allein\" getrunken, \"der Angeklagte KM nur hin\nund wieder kleinere Mengen, um ihn zu probieren\" (UA 7).\nNähere Feststellungen darüber, in welcher Konzentration\ndie genannten Stoffe in dem Sud enthalten waren, hat das\nLandgericht nicht getroffen.\n\nSolche Feststellungen waren aber erforderlich. Angesichts der laienhaften Art der Gewinnung dieser Stoffe\ndurch Zubereitung eines \"Tees\" und des Umstands, daß sie\nhier - anders als es in der Regel der Fall ist (vgl.\nJoachimski Betäubungsmittelrecht 3. Auflage § 1 BtMG\nAnm. 4 Buchst. e) - keine euphorische, sondern lediglich\neine \"einschläfernde\" Wirkung hatten, liegt nämlich die\nMöglichkeit nicht fern, daß sie in dem Sud nur in einer\nsehr schwachen Konzentration enthalten waren, die als unbedeutend angesehen werden kann und damit dem Begriff der\ngeringen Menge im Sinne der genannten Vorschrift entspricht (vgl. BGHSt 26, 355, 356, 357). Das Landgericht,\n\nSL\n\ndas selbst davon ausgeht, daß es sich \"um kein gefährliches Betäubungsmittel\" handelte (UA 13), mußte\ndies jedenfalls näher untersuchen und in den Urteilsgründen erörtern.\n\nEs teilt statt dessen lediglich mit, daß die Urinproben der Angeklagten Morphin und Codein, und zwar beim\nAngeklagten Kb im Verhältnis 2:1 und bei der Angeklagten FR im Verhältnis 4:1 enthielten (UA 7). Das\nläßt jedoch keine Schlüsse auf die von den Angeklagten\nhergestellte Menge dieser Stoffe zu. Im übrigen besteht\nnach den Feststellungen durchaus die Möglichkeit, daß dieses Ergebnis der Urinuntersuchung nicht oder jedenfalls\nnicht allein auf die Einnahme des \"Tees\" zurückzuführen\nist. Denn die Angeklagte Fb war zur Tatzeit \"in gewissem Maße von Rauschgift abhängig\" (UA 10), das Landgericht hat deshalb von der Milderungsmöglichkeit der 88 21,\n49 StGB Gebrauch gemacht (UA 13). Der Angeklagte Keiie,\nder wiederholt einschlägig vorbestraft ist (UA 3/4), hat\nsich zwar dahin eingelassen, er \"habe seit seiner letzten\nVerurteilung niemals mehr Haschisch oder Heroin erworben\nund auch nicht konsumiert\" (UA 7). Das Landgericht hat sich\nmit dieser Einlassung jedoch nicht näher auseinandergesetzt.\n\nHätte die erforderliche Untersuchung ergeben, daß der\nvon den Angeklagten zum Eigenverbrauch hergestellte Sud\nnur eine geringe Menge der genannten Stoffe enthielt, so\nwäre weiter zu prüfen gewesen, ob nach § 29 Abs. 5 BtMG\nvon einer Bestrafung abgesehen werden kann. Diese Bestimmung soll zwar in erster Linie dem Ersttäter zugute kommen\n(vgl. Joachimski aaO § 29 BtMG Anm. 34). Das schließt jedoch nicht aus, daß sie auch bei einem bereits einschlägig\n\nVorbestraften Anwendung finden kann (vgl. BGH, Beschluß\nvom 25. April 1983 - 3 StR 97/83), zumalwenn es ihm - wie\nes hier bezüglich der Angeklagten FÜMEE® der Fall war -\nlediglich darauf angekommen ist, mit der einschläfernden\nWirkung der hergestellten Stoffe Entzugserscheinungen\nentgegenzuwirken (UA 8).\n\nb) Durchgreifende Bedenken bestehen auch, soweit die\nAngeklagte FO im Fall Ziff. II Nr. 1 der Urteilsgründe wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen hat\nsie \"in der Zeit von Januar bis kurz vor ihrer Verurteilung am 30.3.1982 ... 4 bis 5 mal Haschisch in Mengen von\nje 2 bis 5 Gramm\" zum Eigenverbrauch erworben (UA 6). Nach\ndem Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, muß danach davon ausgegangen werden, daß sie\nin ca. drei Monaten viermal je 2 Gramm Haschisch erworben\nhat. Bei diesem Sachverhalt wäre ebenfalls zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtMG vorliegen.\n\nc) Das Urteil muß deshalb in den genannten Einzelfällen im Strafausspruch aufgehoben werden. Das hat zugleich\ndie Aufhebung des weiteren Einzelstrafausspruchs gegen die\n\nAngeklagte Fischer zur Folge, denn es ist nicht auszuschlie-\n\nßen, daß sich die beiden aufzuhebenden Einzelstrafen auf\n\nOo\n\ndie Strafzumessung in diesem Fall ausgewirkt haben. Damit\nentfallen auch die festgesetzten Gesamtstrafen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-15/4-str-454-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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