{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-08_4_StR_528_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-08","aktenzeichen":"4 StR 528/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"59. 20\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 528/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Nikolaus H Ep aus Nil, geboren am iib-EB 1959 in St. WB, zur Zeit in Haft,\n\n2. Peter Erich K ED aus NE / Nimm dort\ngeboren am EEEEEEEEB 1948, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nPBr1/\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n17. März 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß die\nAngeklagten der schweren räuberischen\nErpressung schuldig sind,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch werden die angeordneten Maßnahmen aufrechterhalten,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung jeweils zur\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die\nEinziehung der bei der Tat benutzten Pistole nebst Patronen sowie einer Maske und eines Messers angeordnet. Es\nhat ferner dem Angeklagten KB die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von\ndrei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revisionen\nhaben nur mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs und der angeordneten Maßnahmen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben. Jedoch war der Schuldspruch zu\nergänzen, da nach den Urteilsgründen die Angeklagten sich\nJeweils einer schweren räuberischen Erpressung schuldig\ngemacht haben, wie sich im übrigen auch aus der Liste der\nangewendeten Vorschriften ergibt.\n\n2. Der Strafausspruch begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat zunächst die Voraussetzungen für\ndie Annahme eines minder schweren Falles verneint, ohne\nsich ausdrücklich mit den Wirkungen des Alkoholgenusses\nder beiden Angeklagten auseinanderzusetzen. Sodann hat\n\nsie - ohne sachverständi ge Beratung - zugunsten beider An-\n\nwin SOSE De Zi Zen 2 Su vn.\n\ngeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB bejaht und dazu u.a. ausgeführt (UA 9): \"Die\nTat entsprang keiner längeren Vorplanung, sondern nach\nausgiebigem Alkoholgenuß einer mehr oder weniger spontanen\nEingebung, die sogleich mit solcher Unbekümmertheit verwirklicht wurde, daß der Gedanke an die Ausführung einer\n'Schnapsidee' naheliegt. Das Eingehen eines solch hohen\nRisikos, wie es Schwerkriminalität beinhaltet, für eine\näußerst bescheidene Zielsetzung und eine Beute, die ver- |\ngleichsweise entsprechend bescheiden ausfallen mußte, hätte\neiner nüchternen Abwägung der immerhin durchschnittlich\nbegabten Angeklagten wohl schwerlich standgehalten, was\ndiese auch ausdrücklich beteuert haben.\n\nDie Kammer vermochte sich diesen Überlegungen nicht zu\nentziehen und konnte deshalb nicht ausschließen, daß die\nAngeklagten dem Tatanreiz infolge Alkoholeinwirkung nur\nnoch erheblich geringeren Widerstand als der Durchschnittsmensch entgegenzusetzen befähigt waren.\n\nDamit konnte der Mindeststrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB\ngemäß § 49 StGB unterschritten werden, wovon die Kammer\nGebrauch machte.\"\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß der Strafkammer die Möglichkeit nicht bewußt war, einen minder schweren\nFall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit der\nAngeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen,\nwenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß\ngewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß\nder - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des\n§ 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt\n16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976\n- 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813: BGH, Beschluß\nvom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980,\n104; weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 161).\n\nHätte die Strafkammer hiernach einen minder schweren\nFall angenommen, so würde sich der Strafrahmen zwischen\neinem Jahr und fünf Jahren bewegen; die erkannten Freiheitsstrafen von vier Jahren lägen damit im oberen Bereich des\nStrafrahmens.\n\nNach der von der Strafkammer gemäß § 21 StGB i. Verb.\nm. § 49 StGB vorgenommenen, ebenfalls möglichen Strafmilderung ergibt sich hingegen ein Strafrahmen von zwei Jahren\nbis zu elf Jahren und drei Monaten; die Verhängung einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren bedeutet damit, daß die\nStrafkammer die Strafe aus dem unteren Bereich des Strafrahmens entnomnen hat.\n\nDa somit nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei Erkennen dieser unterschiedlichen Möglichkeiten den für die Angeklagten günstigeren Strafrahmen gewählt und damit zu niedrigeren Strafen gekommen wäre, kann\nder Strafausspruch bei beiden Angeklagten keinen Bestand\nhaben.\n\n3. Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt hier\ndie Einziehungsanordnung und die nach §§ 69, 69 a StGB\ngetroffenen Maßregeln nicht, so daß diese aufrechtzuerhalten waren.\n\nII. Für das weitere Verfahren wird bemerkt;\n\n1. Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederun\nzu dem Ergebnis kommen, daß die Angeklagten sich bei Be-\n\ngehung der Tat im Zustand der erheblich verminderten Schuld,\nfähigkeit befunden haben, so wird sie für die Beantwortung\nder Frage, welcher Strafrahmen anzuwenden ist, zu erwägen\nhaben, ob das Schwergewicht der Milderung bei dem Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder\nbei den übrigen Umständen liegt (vgl. Dreher/Tröndle, |\n41. Aufl., § 50 StGB Rdn. 2). Nimmt die Strafkammer wegen\ndes Vorliegens der Vorausstzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB an, so darf die\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung gemäß § 50 StGB nicht noch einmal berücksichtigt wer-\n\nden.\n\n2. Will das Gericht Vorstrafen zu Lasten des Angeklagten verwerten, so muß das Urteil Angaben über den Zeit-\n\n61/4\n\npunkt der Verurteilyngen, die zugrunde liegenden Delikte sowie über Art und Höhe der ausgesprochenen Strafen und den Stand der Strafvollstreckung enthalten (BGH\n\n- 5 StR 271/75 - bei Dallinger MDR 1976, 13). Andernfalls kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Verwertung der Vorstrafen nicht § 49 Abs. 1 BZRG entgegensteht (vgl. BGHSt 24, 378).\n\n3. Wenn das Landgericht den Angeklagten anlastet,\n\"wie leichthin sie sich zur Begehung einer solch gravierenden Straftat bereit fanden\" (UA 10), so läßt sich dies\nnur schwerlich mit den oben unter I 2 wiedergegebenen\nFeststellungen des Landgerichts (UA 9) vereinbaren.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-08/4-str-528-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-08/4-str-528-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.875584+00:00"}}