{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-09-08_4_StR_487_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-09-08","aktenzeichen":"4 StR 487/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"x7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 487/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAdeline L EB cceh. ME aus Rei, geboren am\nGER 1935 in Tee, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung des G neralbundesanwalts und der Beschwerde- j\nführerin am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n26. April 1983 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte’ wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO; auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. August 1983 wird insoweit Bezug genommen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hält die Anwendung des Regelstrafranmens des § 212 StGB für geboten, weil die Voraussetzungen\nfür die Annahme eines minder schweren Falles nach der 1, Älte\nnative des § 213 StGB (Reizung zum Zorn) nicht gegeben seien,\nOb sonst ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213\n2. Alternative StGB) vorliegt, prüft es nicht. Das ist ein\nRechtsfehler, weil sich eine solche Prüfung hier aufdrängte\n(vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 29).\n\nDie Angeklagte war nach der Scheidung wieder zu ihren\nfrüheren Ehemann, dem Tatopfer, zurückgekehrt. Im Zusamnmenleben mit ihm begannen erneute Schwierigkeiten, als er wieder\nstärker zu trinken begann, häufiger wegging und Nachtbars\nbesuchte. Weil er dadurch auch die Arbeit vernachlässigte\nund die Angeklagte immer öfter in seinem Gaststättenbetrieb\nfür ihn einspringen mußte, kam es zunehmend zu Streitigkeiten mit Beleidigungen und Beschimpfungen; dabei erhielt die\nAngeklagte gelegentlich auch Schläge (UA 3). Möglicherweise\nspielten auch andere Frauen eine Rolle. Die Angeklagte setzte\ndie Beziehung zu ihrem früheren Ehemann \"in ständigem Verzeihen\" fort (UA 14). Am Tattag hatte er ihr in einem Anruf\nvorgespiegelt, er sei längst zu Hause. Tatsächlich hatte er\nGaststätten aufgesucht und kam betrunken zur gemeinsamen\nWohnung. Im Treppenhaus versetzte die Angeklagte ihm erregt\nund verärgert die tödlichen Stiche.\n\nHiernach hat das von dem Tatopfer zu verantwortende\nVerhalten wesentlich zur Tat beigetragen. Der letzte Anstoß\ndazu mag zwar geringfügig erscheinen, er war jedoch zusammen\nmit der gesamten Entwicklung der Beziehungen der Angeklagten\nzu ihrem früheren Ehemann zu würdigen. Diese Gesamtwürdigung\n\nAG\n\nkonnte die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen.\nDaß sie wegen der Art ihrer Ausführung an Heimtücke oder an\neinen besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2\nStGB) grenze - wie das Landgericht meint - ist durch Tatsachen nicht belegt. Das Landgericht hat insoweit zugunsten der Angeklagten unterstellt, daß das Opfer nicht\narglos war. Zu ihren Lasten verwertbare, nachprüfbare Fest-\n\nstellungen fehlen.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die gebotene\nPrüfung zu einem anderen Strafmaß geführt hätte, Der Rechts-\n\nfehler nötigt daher zur Aufhebung des Urteils in diesem\nUmfang.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-08/4-str-487-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-08/4-str-487-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.857695+00:00"}}