{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-08-30_4_StR_446_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-30","aktenzeichen":"4 StR 446/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 446/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter C > aus SCHE, geboren am\nGEB 19.0 in EI, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 4. März 1983 im\nEinzelstrafausspruch wegen versuchter Erpressung\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nLF\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nund den Einzelstrafausspruch wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts\nin der Antragsschrift vom 20. Juli 1983 wird insoweit\nBezug genommen.\n\n2. Keinen Bestand kann dagegen die wegen versuchter\nErpressung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem\nJahr haben. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die festgestellte Freiheitsberaubung dauerte vergleichsweise kurze Zeit, wobei dem Opfer eine eingeschränkte\nBewegungsfreiheit in der Wohnung verblieb. Ferner wirkte\nsich bei der Strafzumessung aus, daß der Angeklagte\nwegen einer Freiheitsberaubung bereits mit einer Geldstrafe belegt worden ist. Die Kammer hat daher aus dem\ngem. §§ 23 und 49 Abs. 1 StGB gemilderten Grundstrafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Eine mögliche Geldstrafe\n\nkam angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte wegen\n\neiner einschlägigen Strafe bereits einmal mit Geldstrafe belegt worden ist, nicht mehr in Betracht\"\n\n(UA 20, 21). Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft.\nDer Angeklagte hat in diesem Einzelfall nur eine versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) und nicht auch\neine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) begangen, ferner\nist er nach den Feststellungen auch nicht wegen\nErpressung vorbestraft.\n\n3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen\nversuchter Erpressung berührt den Einzelstrafausspruch\nwegen Zuhälterei und Freiheitsberaubung nicht. Sie\nbedingt jedoch die Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-30/4-str-446-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-30/4-str-446-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.499281+00:00"}}