{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-08-30_4_StR_114_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-30","aktenzeichen":"4 StR 114/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Anordnung im Führerschein, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu\ntragen, ist nur verpflichtend im Sinne des § 12 Abs. 2\nSatz 1, § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO, solange eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit tatsächlich vorliegt.","text_plain":"so. 8: v6\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; Ja\n\nStVZO §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 69 a Abs. 1 Nr. 6\n\nDie Anordnung im Führerschein, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu\ntragen, ist nur verpflichtend im Sinne des § 12 Abs. 2\nSatz 1, § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO, solange eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit tatsächlich vorliegt.\n\nBGH, Beschl. v. 30. August 1983 - 4 StR 114/82 - AG Kaufbeuren\n\nBayObLG\n\n6b\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 114/82 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nAlbert Wein aus WERE, geboren am EEE 1935\nin EEE,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nxo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am\n30. August 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshofs Salger und die Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal, Dr. Knoblich, Goydke und Dr. Meyer-Goßner\nbeschlossen;\n\nDie Anordnung im Führerschein, beim Führen eines\nKraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende\nBrille zu tragen, ist nur verpflichtend im Sinne\ndes § 12 Abs. 2 Satz 1, § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZo,\nsolange eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit tatsächlich vorliegt.\n\nGründe:\n\nI,\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichtbeachtens einer Auflage beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße verurteilt,\n\nIm Führerschein des Betroffenen ist im Jahre 1977\neingetragen worden, daß er beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Brille zu tragen habe. Gleichwohl hat er am\n6. April 1981 seinen Pkw geführt, ohne eine Brille zu benutzen. Seinen Einwand, er brauche nach. Auskunft seines\nArztes keine Brille mehr, da seine Sehfähigkeit 100 % betrage, hat das Amtsgericht für ebenso unerheblich gehalten\n\nwie das Vorbringen, daß nach einer Überprüfung durch den\nTÜV die Eintragung im Führerschein inzwischen gestrichen\nworden sei. Es hat dazu ausgeführt, daß es nicht entscheidend sei, ob der Betroffene tatsächlich eine Brille benötige; solange eine Auflage im Führerschein eingetragen sei,\nbleibe sie wirksam.\n\nDer Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, der das vorlegende Bayerische Oberste\nLandesgericht stattgeben möchte. Es ist der Auffassung,\ndie Auflage, beim Führen von Kraftfahrzeugen einen vorhandenen Sehfehler durch Benutzung einer hierzu geeigneten\nSehhilfe auszugleichen, gehe bei einem voll sehfähigen Fahrerlaubnisinhaber ins Leere und ihre Erfüllung sei damit ob-Jektiv unmöglich. Das Gericht hält die Auflage deshalb für\nnichtig und ihre Nichtbeachtung demgemäß nicht für ordnungswidrig (VRS 62, 383).\n\nSo zu entscheiden, sieht es sich durch einen Beschluß\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1980 (JZ 1981,\n355 mit Anmerkung Neumann) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Ansicht, ein Betroffener könne im Bußgeldverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, er brauche einer\nderartigen Auflage im Führerschein nicht nachzukommen, weil\ner voll sehfähig sei. Ließe man diesen Einwand zu, würde |\nüber das Bußgeldverfahren in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden eingegriffen, bei denen allein die Zuständigkeit\nfür die Entscheidung liege, ob die den Führerscheininhaber\nverpflichtende Auflage aufgehoben werden könne; \"diese\nKompetenzabgrenzung würde ausgehöhlt, wenn ein Verstoß\ngegen die Auflage im Bußgeldverfahren unsanktioniert bliebe,\nohne daß sich der Führerscheininhaber um die Auflage zu\nkümmern brauchte\",\n\nBi\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache\ndaher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt,\n\nIl,\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121\nAbs, 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG).\n\nIII.\n\nIm Ergebnis tritt der Senat der Rechtsauffassung\n. des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei.\n\n1. Das Amtsgericht hat den Wortlaut der Eintragung\nim Führerschein des Betroffenen nicht mitgeteilt. Das\nvorlegende Gericht ist davon ausgegangen, daß dem Betroffenen lediglich die allgemeine Auflage gemacht worden sel,\nbeim Führen von Kraftfahrzeugen eine Brille zu tragen, die\ngeeignet ist, den vorhandenen Sehfehler auszugleichen, d. h.\neine seinem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen.\nDavon hat auch der Senat auszugehen.\n\n2, Die Anordnung, beim Führen von Kraftfahrzeugen\neine geeignete Brille (Sehhilfe) zu tragen, ist keine\nauf bestimmte Fahrzeugarten oder besondere Einrichtungen\nam Fahrzeug bezogene Beschränkung der Fahrerlaubnis gemäß\n§ 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO, sondern eine Auflage im Sinne\ndes § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO (vgl. BGHSt 28, 72, 75; BGH\nVRS 36, 401, 402; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl.,\n\n§ 12 StVZO Rdn, 10). Eine Zuwiderhandlung gegen eine solche\nAnordnung läßt deshalb die Rechtswirksamkeit und den Bestand\nder Fahrerlaubnis unberührt, Sie wird demgemäß auch nicht als\nStraftat nach § 21 StVG, sondern gemäß § 69 a Abs. 1 Nr. 6\nStVZO, § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet,\n\n3. Eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit\nnach § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO setzt voraus, daß im Zeitpunkt der Tat (Fahrt) eine Auflage bestand, die den Betroffenen verpflichtete, ihr \"nachzukommen\" (§ 12 Abs. 2 Satz 1\n2. Halbsatz StVZO). Diese Voraussetzung muß der Richter im\nBußgeldverfahren, ohne daß er damit in die Zuständigkeit\nder Verwaltungsbehörde eingreift, in eigener Zuständigkeit\nprüfen. Eine solche an Wortsinn und Zweck ausgerichtete inhaltliche Bestimmung der Eintragung führt zu dem Ergebnis,\ndaß sie für den Betroffenen keine Verpflichtung enthält,\nauch iu Falle voller Sehtüchtigkeit (weiterhin) eine Brille\nzu tragen.\n\nSchon der Wortsinn der allgemein gehaltenen Formulierung, eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu\ntragen oder einen vorhandenen Sehfehler durch eine geeignete Brille auszugleichen, besagt, daß ein Sehfehler\nnoch vorhanden sein muß, der einer Korrektur zugänglich\nist, oder daß eine Sehbeeinträchtigung noch vorliegen muß,\nfür die es ein geeignetes Hilfsmittel gibt. Auch der Zweck\neiner solchen Anordnung - Wahrung der Verkehrssicherheit\n(vgl. Dienstanweisung zu § 12 StVZO Abschnitt I) - erfordert eine Auslegung der Auflage dahin, daß eine Brille\nnur so lange zu tragen ist, wie eine korrekturbedürftige -\neiner Seh-\"Hilfe\" überhaupt zugängliche - Beeinträchtigung\nder Sehfähigkeit gegeben ist. Liegt diese nicht (mehr) vor,\n\nBG\n\nkönnte sich das Tragen einer Brille in das Gegenteil der\nbeabsichtigten Hilfe verkehren und zu einer Gefahr für\n\nden Betroffenen und andere Verkehrsteilnehmer werden. Dann\nwürde gerade das Rechtsgut sefährdet, das durch die Anordnung geschützt werden soll.\n\nDie hier zu beurteilende Auflage, beim Führen\neines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende\nBrille zu tragen, ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit und des Betroffenen dahin auszulegen, daß\nsie einen (wieder) voll Sehtüchtigen nicht zum Tragen\neiner Brille verpflichtet. Deshalb hat der Betroffene,\nder zur Tatzeit (wieder) voll sehfähig war, nicht gegen\n§ 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO verstoßen, wenn er beim Führen\neines Kraftfahrzeugs keine Brille trug. Für ihn bestand\nkeine gegenteilige Verpflichtung, der er noch nachzukommen\ngehabt ijätte,\n\n4. Die Ansicht des Überlandesgerichts Celie, der\nUngehorsam gegenüber der Anordnung im Führerschein mlisse\nauch dann geahndet werden, wenn der Betroffene mangels\nBeeinträchtigung seiner Sehfähigkeit ihr nicht nachkommen\nkönne, läuft im Ergebnis darauf hinaus, den Betroffenen\ndafür zur Rechenschaft zu ziehen, daß er die Eintragung\nnicht rechtzeitig hat streichen lassen. Die Sanktionierung\neines solchen Verhaltens ist zwar denkbar. Solange der Gesetzgeber aber eine entsprechende Bestimmung nicht erlassen\nhat (vgl. Neumann in JZ 1981, 355), fehlt für eine Ahndung\nals Ordnungswidrigkeit die rechtliche Grundlage (§ 1 Abs. 1\nOWiG).\n\nUnanehmlichkeiten, die sich für einen voll Sehfähigen daraus ergeben können, daß sich die fehlende Bindungs-\n\nwirkung der Eintragung erst im Bußgeldverfahren herausstellt, wirken sich weitgehend zu seinen Lasten aus. Da\nfür den kontrollierenden Polizeibeamten eine Beurteilung\nder Sehfähigkeit des Fahrzeugführers ausgeschlossen ist,\nmuß er sich an das im Führerschein Eingetragene halten,\n\nbis es geändert oder aufgehoben ist. Das wird in der Regel\nzu einer Anzeige gegen den Betroffenen führen. Die Verwaltungsbehörde muß allerdings, wenn die volle Sehfähigkeit\ndes Führerscheininhabers hinreichend gesichert feststeht,\ndie gegenstandslose und darüber hinaus irreführende Auflage\nzur Fahrerlaubnis zurücknehmen; dabei muß der Betroffene in\nder Regel mitwirken.\n\n5. Die Vorlegungsfrage war demnach wie folgt zu\nbeantworten:\n\nDie Anordnung im Führerschein, beim Führen eines\nKraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende\nBrille zu tragen, ist nur verpflichtend im Sinne\ndes § 12 Abs. 2 Satz 1, § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO,\nsolange eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit\ntatsächlich vorliegt.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts,.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-30/4-str-114-82","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-30/4-str-114-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.477644+00:00"}}