{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-08-25_4_StR_483_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-25","aktenzeichen":"4 StR 483/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ISIE. EL 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 483/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Wolfgeng S ED aus CB, geboren am EEEED-\num 19.0 in Hosmuuuu,\n\n2. Heidemarie Helene Dip aus Gras, dort geboren am 1953,\n\n3. Recai YoEEED aus Gro@m, geboren an En -\n> 1955 in Ku,\n\n25\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sb wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n11. März 1983,\n\na) soweit es ihn (Verurteilung wegen Versicherungsbetruges) und die Mitangeklagten DB und\nYOEEEB (Verurteilung wegen Versicherungsbetruges\nund wegen Vortäuschens einer Straftat) im Fall\nII,4 der Urteilsgründe betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nb) im Schuldspruch, soweit er ihn betrifft, dahin\ngeändert, daß er wegen Versicherungsbetruges in\ndrei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit versuchter Brandstiftung und in einem anderen\nFall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie\n\nc) im Strafausspruch, soweit er ihn betrifft, hinsichtlich der im Fall II,2 der Urteilsgründe\nfestgesetzten Einzelstrafen und hinsichtlich der\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten Se»\nwird verworfen.\n\nLE\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB wegen\nVersicherungsbetrugs in vier Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit versuchter Brandstiftung, wegen Betruges und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch für die Sachbeschwerde,\nsoweit sie gegen die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges und wegen Betruges im Fall II, 1 sowie gegen die\nVerurteilung wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit\nversuchter Brandstiftung im Fall II, 3 der Urteilsgründe\ngerichtet ist. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom\n3. August 1983 Bezug.\n\n2. Im Fall II, 2 hat das Landgericht fehlerhaft Tatmehrheit angenommen zwischen dem gemeinsam mit den Mitangeklagten BB und N begangenen Versicherungsbetrug\nund der Beihilfe des Angeklagten zu dem Betrug seiner Tatgenossen gegenüber deren Kasko-Versicherung. Da der Angeklagte beide Strafvorschriften durch denselben Tatbeitrag\n- das Anzünden des Pkw der Mitangeklagten BE - verletzt\nhat, ist bei ihm von Tateinheit auszugehen. Darauf, daß\nhinsichtlich der Haupttäter Tatmehrheit vorliegt, kommt\nes nicht an. Die Frage, ob Handlungseinheit oder eine Mehrheit von Handlungen gegeben ist, muß vielmehr für jeden Beteiligten je nach der Art seines Tatbeitrages selbständig\nbeurteilt werden (BGH, Urteil vom 7. November 1979\n- 2 StR 300/79 - bei Holtz MDR 1980, 272; Lackner, 15. Aufl.,\nvor § 52 StGB Anm. V).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist,\ndaß sich der Angeklagte insoweit anders hätte verteidigen\nkönnen. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der\nfür die Beihilfe zum Betrug gesondert festgesetzten Einzelstrafe (UA 12) sowie die Aufhebung der Einzelstrafe für\nden Versicherungsbetrug im Fall II, 2 der Urteilsgründe\nund der Gesamtstrafe zur Folge.\n\n3. Außerdem kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Versicherungsbetruges im Fall II, 4 keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den Pkw\nder Mitangeklagten Dee unc YEB abgeholt, \"zur Vortäuschung eines Diebstahls\" das Lenkradschloß überdreht\nund den Wagen in der Nähe eines Autobahnzubringers in Brand\ngesetzt. Die Mitangeklagten haben dann verabredungsgemäß\nDiebstahlsanzeige bei der Polizei erstattet.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung we-\n\ngen Versicherungsbetruges nach § 265 StGB nicht. Diese Straf-\n\nvorschrift ist in Fällen wie dem vorliegenden nur dann verletzt, wenn sich der Täter durch die Täuschung über die Ursache des Brandes der versicherten Sache betrügerisch gerade in den Besitz der Brandversicherungssumme setzen will.\nVerfolgt er ein anderes Ziel, scheidet § 265 StGB aus. Das\ngilt auch, wenn Brand- und Diebstahlsversicherungen, wie\nbei der Fahrzeugversicherung üblich, miteinander verbunden\nsind. Soll, wie im vorliegenden Fall, der in Brand gesetzte\nWagen als gestohlen gemeldet und die Versicherung wegen des\nangeblichen Diebstahlsschadens in Anspruch genommen werden,\nkommt nicht § 265 StGB, sondern § 263 StGB in Betracht\n(BGHSt 25, 261; BGH, Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 54/79;\nOLG Düsseldorf wistra 1982, 116, 117; Dreher/Tröndle,\n\n41. Aufl., § 265 StGB Ran. 5).\n\nco\n\nDa die bisher getroffenen Feststellungen nicht hinreichend sicher ergeben, ob insoweit die Voraussetzungen\neines Betruges oder eines Betrugsversuchs vorliegen, war\ndie Verurteilung in diesem Fall aufzuheben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\nDabei war die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf die Mitverurteilten DER und YEEEB zu erstrecken, denn der\nRechtsfehler hat sich auch auf deren Verurteilung wegen\nVersicherungsbetruges und wegen Vortäuschens einer Straftat ausgewirkt. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß\ndie Verletzung des § 145 d StGB tateinheitlich mit einem\nBetrug oder einem Betrugsversuch verwirklicht worden ist.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-25/4-str-483-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-25/4-str-483-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.416237+00:00"}}