{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1983-08-25_4_StR_469_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-08-25","aktenzeichen":"4 StR 469/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 469/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Kurt BD EB zeborener Bus\naus FEED, geboren am Ci 1949 in Ad\nKrs. Le,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin en\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Es aus CE als Verteidiger,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n10. März 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung,\nmit Entführung gegen den Willen der Entführten und\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine\nSperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis angeordnet. Gegen dieses Urteil hat\nder Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Verfahrensrügen\n\na) Die Zurückweisung des Antrags, ein fachärztliches Gutachten zu der Behauptung einzuholen, der\nAngeklagte habe die ihm zur Last gelegten rechtswidrigen\nHandlungen \"im Zustand der Schuldunfähigkeit oder\nzumindest der eingeschränkten Schuldfähigkeit i.S.d.\n§§ 20, 21 StGB verübt\", läßt einen Rechtsfehler nicht\nerkennen.\n\nDer Beschwerdeführer hat seinen Antrag damit\nbegründet, daß er an einer neurotischen Störung leide,\nweil er es nur schwer verkrafte, daß seine Ehefrau\nnach dem Zusammenbruch seiner Firma im Jahre 1981 ihre\nfrühere Tätigkeit als Prostituierte habe wieder aufnehmen müssen. Aus diesem Dauerkonflikt seien\n\nAgressionen gegen das \"weibliche Geschlecht schlechthin\"\nerwachsen, die dann schließlich in einem unkontrollierten, plötzlichen Aggressionsabbau zu der Tat gegen eine\nihm unbekannte weibliche Person geführt hätten. Der\nBeschwerdeführer hat es der Strafkammer anheimgegeben,\nvor einer Entscheidung über die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens Beweiserhebungen\n\"hinsichtlich der ausgeführten im Wissen der Ehefrau\nstehenden Lebensumstände\" durchzuführen. Insoweit hat\ndie Strafkammer dem Antrag entsprochen. Wie sie in\nihrem Ablehnungsbeschluß ausführt, haben \"weder die\nEinlassung des Angeklagten noch die eingehende Vernehmung\nder Ehefrau des Angeklagten als Zeugin ergeben, daß die\nTätigkeit der Ehefrau des Angeklagten als Prostituierte\nzu irgendeinem Zeitpunkt zu ernsthaften Streitigkeiten\nund zu einer Beeinträchtigung des ehelichen Sexual -\nlebens geführt\" hätten. Für das Bestehen einer neumtischen Störung hätten sich \"aus diesen oder anderen\nGründen\" keinerlei Anhaltspunkte ergeben.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer\nzu Recht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hier als Beweisermittlungsamtrag gewertet\nhat. Auch als Beweisamtrag ist seine Ablehnung rechtlich\nnicht zu beanstanden (§ 244 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer verkennt, daß der auf fachärztliche Begutachtung\ndes Angeklagten gerichtete Antrag durch den Nachweis\nder Anknüpfungstatsachen vorbereitet und zusätzlich\nbegründet werden sollte (vgl. auch BGH, Beschluß vom\n29. April 1976 - 4 StR 117/76 - bei Holtz MDR 1976, 815).\n\nDie Strafkammer hat sich mit dem Ergebnis der Vernehmung\nder Ehefrau des Angeklagten sowie mit dessen Einlassung\nim Hinblick auf mögliche Anhaltspunkte für eine am\nRechtsbegriff der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\n\noder dem der schweren anderen seelischen Abartigkeit\nausgerichteten Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit\neingehend und in einer Weise auseinandergesetzt, die\nihre Sachkunde hinreichend ausweist. Sie konnte sich\ndeshalbhinsichtlich der Ablehnung dieses Teils des\nBeweisamtrages allein auf die ebenfalls in ihren\nBeschluß enthaltene Begründung berufen, daß sie selbst\ndie ausreichende Sachkunde besitze (§ 244 Abs. 4\n\nSatz 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1980\n\n- 2 StR 343/80 - bei Holtz MDR 1980, 987; Anm. G.\n\nLM § 244 Abs. 3 StPO Nr. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\n23. Aufl., § 244 StPO Rdn. 246). Darüber hinaus trägt\naber auch das eindeutig negative Ergebnis der insoweit\ndurchgeführten Beweisaufnahme die Ablehnung der beantragten Begutachtung, da die hierfür behaupteten\nAnknüpfungstatsachen, die den Anlaß für die Erhebung\n\ndes Gutachtens geben sollen, nicht bewiesen werden konnten.\nDeshalb kommt auch eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nicht in Betracht (§ 244 Abs. 2 StPO), zumal\n\nder Angeklagte und sein Verteidiger nach Bekanntgabe\n\nder Gründe des Ablehnungsbeschlusses keine weiteren\ngegenteiligen Tatsachenbehauptungen vorgetragen haben.\nAußerdem ist zu beachten, daß das Vorbringen, der Angeklagte sei im Tatzeitpunkt schuldunfähig oder zumindest\nnur vermindert schuldfähig gewesen, nicht als (eigentliche) Beweisbehauptung in Betracht kommt; denn insoweit\n\nhandelt es sich um eine Rechtsfrage, über die allein\ndas Gericht zu entscheiden hat (BGHSt 7, 238, 240;\nHürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 31).\n\nb) Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung\nvon vier Zeuginnen zu der Behauptung, \"daß sich der\nAngeklagte am Tattage, dem 7. August 1982, zur tatrelevanten Zeit zwischen 22.06 Uhr und 23.30 Uhr mit\ndem von ihm zur Tatzeit benutzten Pkw VW 1600 TL,\n\nBI-HM 859, nicht am oder auf dem Gemüsemarkt (Großmarkt)\nan der Oldentruper Straße aufgehalten hat\", weil die\n\nauf dem dortigen Autostrich arbeitenden Zeuginnen dies\nhätten bemerken müssen, ist jedenfalls mit der Begründung\nrechtlich unbedenklich zurückgewiesen worden, daß die\nBeweistatsache schon deshalb für die Entscheidung ohne\nBedeutung sei, weil der Tatort an anderer Stelle liege.\n\nAuch der in diesem Zusammenhang von der Revision\nerhobene Vorwurf, das Landgericht habe fehlerhaft\nprivates Wissen ohne vorherige Erörterung in der Hauptverhandlung herangezogen, um die Ablehnung des Beweisamtrages zu begründen, greift nicht durch. Die Behauptung, die örtlichen Verhältnisse am Gemüsemarkt in\nBielefeld seien vor der Verkündung des ablehnenden\nBeschlusses nicht angesprochen worden, ist nicht\nbewiesen und ihrer Art nach auch gar nicht beweisbar.\nDiese Umstände können nämlich bei der Vernehmung des\nAngeklagten oder seiner Ehefrau erörtert oder durch\nVorhalt zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden\n\nsein, ohne daß dies im Protokoll mitgeteilt werden\nmußte (vgl. Engelhardt in KK, § 273 StPO Ran. 5, 7).\nHinzu kommt, daß nach dem Protokoll aufgrund eines\nvorangegangenen Beweisamtrags der Verteidigung\nunmittelbar vor der Verhandlung über den hier in\nFrage stehenden Antrag mit einem sachverständigen\nZeugen des Straßenbauamtes Bielefeld der Zustand der\nStraßen am und in der Nähe des Gemüsemarktes erörtert\nworden ist (Bd. I Bl. 187/187 R, 193 d.A.). Außerdem\nkönnte das Urteil auch nicht darauf beruhen, daß die\nStrafkammer die örtlichen Verhältnisse am Gemüsemarkt\nals offenkundig behandelt und sie wegen Allgemeinkundigkeit (vgl. dazu Hürxthal in KK, § 261 StPO\n\nRdn. 11, 54 m. w. Nachw.) in der Hauptverhandlung\nnicht besonders zur Sprache gebracht hat. Denn im vorliegenden Fall einer Verhandlung vor einer Bielefelder\nStrafkammer gegen einen in Bielefeld wohnenden Ange-\n\nklagten, der von einem beim Landgericht Bielefeld zuge-\n\n3\n\nlassenen Rechtsanwalt verteidigt wird, wäre eine besondere\n\nDarlegung der Ortsverhältnisse in der Bielefelder Innenstadt den Beteiligten sicherlich wie eine \"überflüssige\n\nHervorhebung einer Selbstverständlichkeit\" erschienen\n(vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 173/&).\n\n2. Sachbeschwerde\n\nDer Schuld- und Strafausspruch 1äßt Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die\nAngriffe der Revision hiergegen sind unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-25/4-str-469-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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